Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen der Mängelrüge (insoweit der Sache nach Z 5 erster Fall) lässt die Feststellung, wonach der Angeklagte bei Begehung der vom Schuldspruch I erfassten Tat gewusst habe, „dass ***** F***** zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre“ alt war (US 8), an Deutlichkeit nichts vermissen. Diese Feststellung blieb auch keineswegs „gänzlich unbegründet“ (Z 5 vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern – frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – auf das Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung gestützt (US 14).Entgegen der Mängelrüge (insoweit der Sache nach Ziffer 5, erster Fall) lässt die Feststellung, wonach der Angeklagte bei Begehung der vom Schuldspruch römisch eins erfassten Tat gewusst habe, „dass ***** F***** zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre“ alt war (US 8), an Deutlichkeit nichts vermissen. Diese Feststellung blieb auch keineswegs „gänzlich unbegründet“ (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern – frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – auf das Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung gestützt (US 14).
Dass aus einzelnen Beweismitteln auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098471).
Das Erstgericht nahm an, dass ***** P***** zur Zeit der Tat laut Schuldspruch II – vom Wissen des Angeklagten erfasst – 13 Jahre alt war (US 9), was es willkürfrei (Z 5 vierter Fall) aus den Angaben der genannten Zeugin erschloss, dies dem Angeklagten unmittelbar davor wahrheitsgemäß mitgeteilt zu haben (US 21).Das Erstgericht nahm an, dass ***** P***** zur Zeit der Tat laut Schuldspruch römisch zwei – vom Wissen des Angeklagten erfasst – 13 Jahre alt war (US 9), was es willkürfrei (Ziffer 5, vierter Fall) aus den Angaben der genannten Zeugin erschloss, dies dem Angeklagten unmittelbar davor wahrheitsgemäß mitgeteilt zu haben (US 21).
Ausgehend davon betrifft die als „unbegründet“ (Z 5 vierter Fall) bekämpfte Feststellung, diese Tat sei (just) „Anfang Juli 2013“ begangen worden (US 9, 10), keinen entscheidenden Aspekt (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T14]). Anhand eigenständig entwickelter Spekulationen angestellte Mutmaßungen des Beschwerdeführers, wenn sich der „Vorfall zu Ende der Ferien 2013 zugetragen“ hätte, könnte bereits „die Mündigkeit der Zeugin P***** – konkret am 09.09.2013 – eingetreten“ gewesen sein, verlieren sich – abseits der Anfechtungskategorien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes – in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Ausgehend davon betrifft die als „unbegründet“ (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpfte Feststellung, diese Tat sei (just) „Anfang Juli 2013“ begangen worden (US 9, 10), keinen entscheidenden Aspekt (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T14]). Anhand eigenständig entwickelter Spekulationen angestellte Mutmaßungen des Beschwerdeführers, wenn sich der „Vorfall zu Ende der Ferien 2013 zugetragen“ hätte, könnte bereits „die Mündigkeit der Zeugin P***** – konkret am 09.09.2013 – eingetreten“ gewesen sein, verlieren sich – abseits der Anfechtungskategorien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes – in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Gleiches gilt, soweit
- zu Schuldspruch II unter lediglich nomineller Abstützung auf den zweiten („unvollständig“), den dritten („widersprüchlich“) und den vierten Fall („offenbar unzureichende Gründe“) des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vgl RIS-Justiz RS0099563) und- zu Schuldspruch römisch zwei unter lediglich nomineller Abstützung auf den zweiten („unvollständig“), den dritten („widersprüchlich“) und den vierten Fall („offenbar unzureichende Gründe“) des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0099563) und
- zu Schuldspruch III unter Anführung der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO- zu Schuldspruch römisch drei unter Anführung der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
inhaltlich bloß die Überzeugungskraft der vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 21 bis 26) als glaubhaft erachteten, den Angeklagten im Sinn des jeweiligen Schuldspruchs belastenden Aussagen der Zeuginnen P***** und H***** aufgrund eigener Plausibilitätserwägungen („nicht nachvollziehbar“, „unglaubwürdig“, „entfernt sich […] von der Lebensrealität“, „wenig wahrscheinlich“, „kritisch zu hinterfragen“) bezweifelt wird (RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).
Die – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) entwickelte (siehe aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481) – Behauptung, ein „vor dem Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 Hv 129/15f“ gegen die Ehefrau des Angeklagten geführtes Strafverfahren habe „infolge der Unzuverlässigkeit der dortigen Belastungszeugin ***** H***** mit Freispruch“ geendet, stellt den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen ebenso wenig prozessordnungsgemäß in Frage wie die bloße Wiedergabe von Einschätzungen des Sachwalters des Angeklagten über dessen „Geisteszustand“ (nominell jeweils Z 5a).Die – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) entwickelte (siehe aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481) – Behauptung, ein „vor dem Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 Hv 129/15f“ gegen die Ehefrau des Angeklagten geführtes Strafverfahren habe „infolge der Unzuverlässigkeit der dortigen Belastungszeugin ***** H***** mit Freispruch“ geendet, stellt den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen ebenso wenig prozessordnungsgemäß in Frage wie die bloße Wiedergabe von Einschätzungen des Sachwalters des Angeklagten über dessen „Geisteszustand“ (nominell jeweils Ziffer 5 a,).
Das übrige Vorbringen beanstandet das Unterbleiben (über die ohnehin durchgeführten hinausgehender) amtswegiger Beweisaufnahmen „zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“. Mangels einer Darlegung, wodurch der Rechtsmittelwerber an diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war, werden indes – entgegen der Beschwerdeauffassung – schon die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Z 5a) verfehlt (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).Das übrige Vorbringen beanstandet das Unterbleiben (über die ohnehin durchgeführten hinausgehender) amtswegiger Beweisaufnahmen „zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“. Mangels einer Darlegung, wodurch der Rechtsmittelwerber an diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war, werden indes – entgegen der Beschwerdeauffassung – schon die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.