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Entscheidung 11 Os 74/16s×

Entscheidung 11 Os 74/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/16s

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. März 2016, GZ 25 Hv 125/15a-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält, wurde Markus A***** eines Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (römisch eins) sowie jeweils eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins) im März 2015 in V***** sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person zu verschaffen versucht, indem er die am ***** geborene ***** F***** zumindest einmal zur Herstellung und Übermittlung eines Fotos ihres Schambereichs aufforderte;

(römisch zwei) Anfang Juli 2013 in W***** mit der am ***** geborenen, somit unmündigen ***** P***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen versucht, indem er sie zur Vornahme des Oralverkehrs aufforderte, wobei die Tatvollendung infolge Weigerung des Opfers unterblieb;

(römisch drei) vom 13. Juni 2015 bis zum 19. Juni 2015 in B***** ***** H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an beiden Händen festhielt und sie mit seinem Körpergewicht nach unten drückte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Mängelrüge (insoweit der Sache nach Ziffer 5, erster Fall) lässt die Feststellung, wonach der Angeklagte bei Begehung der vom Schuldspruch römisch eins erfassten Tat gewusst habe, „dass ***** F***** zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre“ alt war (US 8), an Deutlichkeit nichts vermissen. Diese Feststellung blieb auch keineswegs „gänzlich unbegründet“ (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern – frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – auf das Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung gestützt (US 14).

Dass aus einzelnen Beweismitteln auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098471).

Das Erstgericht nahm an, dass ***** P***** zur Zeit der Tat laut Schuldspruch römisch zwei – vom Wissen des Angeklagten erfasst – 13 Jahre alt war (US 9), was es willkürfrei (Ziffer 5, vierter Fall) aus den Angaben der genannten Zeugin erschloss, dies dem Angeklagten unmittelbar davor wahrheitsgemäß mitgeteilt zu haben (US 21).

Ausgehend davon betrifft die als „unbegründet“ (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpfte Feststellung, diese Tat sei (just) „Anfang Juli 2013“ begangen worden (US 9, 10), keinen entscheidenden Aspekt (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T14]). Anhand eigenständig entwickelter Spekulationen angestellte Mutmaßungen des Beschwerdeführers, wenn sich der „Vorfall zu Ende der Ferien 2013 zugetragen“ hätte, könnte bereits „die Mündigkeit der Zeugin P***** – konkret am 09.09.2013 – eingetreten“ gewesen sein, verlieren sich – abseits der Anfechtungskategorien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes – in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Gleiches gilt, soweit

- zu Schuldspruch römisch zwei unter lediglich nomineller Abstützung auf den zweiten („unvollständig“), den dritten („widersprüchlich“) und den vierten Fall („offenbar unzureichende Gründe“) des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0099563) und

- zu Schuldspruch römisch drei unter Anführung der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO

inhaltlich bloß die Überzeugungskraft der vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 21 bis 26) als glaubhaft erachteten, den Angeklagten im Sinn des jeweiligen Schuldspruchs belastenden Aussagen der Zeuginnen P***** und H***** aufgrund eigener Plausibilitätserwägungen („nicht nachvollziehbar“, „unglaubwürdig“, „entfernt sich […] von der Lebensrealität“, „wenig wahrscheinlich“, „kritisch zu hinterfragen“) bezweifelt wird (RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).

Die – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) entwickelte (siehe aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481) – Behauptung, ein „vor dem Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 Hv 129/15f“ gegen die Ehefrau des Angeklagten geführtes Strafverfahren habe „infolge der Unzuverlässigkeit der dortigen Belastungszeugin ***** H***** mit Freispruch“ geendet, stellt den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen ebenso wenig prozessordnungsgemäß in Frage wie die bloße Wiedergabe von Einschätzungen des Sachwalters des Angeklagten über dessen „Geisteszustand“ (nominell jeweils Ziffer 5 a,).

Das übrige Vorbringen beanstandet das Unterbleiben (über die ohnehin durchgeführten hinausgehender) amtswegiger Beweisaufnahmen „zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“. Mangels einer Darlegung, wodurch der Rechtsmittelwerber an diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war, werden indes – entgegen der Beschwerdeauffassung – schon die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).

                            

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00074.16S.0913.000

Im RIS seit

05.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160913_OGH0002_0110OS00074_16S0000_000