Entscheidung 11 Os 74/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Elisabeth S***** wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 FinStrG, AZ 601 Hv 21/16p des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde der Elisabeth S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. April 2017, AZ 22 Bs 50/17i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Elisabeth S***** wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG, AZ 601 Hv 21/16p des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde der Elisabeth S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. April 2017, AZ 22 Bs 50/17i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 27. Dezember 2016, AZ 1 St 277/07g (ON 36 der Hv-Akten) erhobenen Einspruch (ON 37) zufolge Verspätung als unzulässig zurück (ON 41 der Hv-Akten).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Elisabeth S***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde der Elisabeth S***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 214, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00074.17T.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170808_OGH0002_0110OS00074_17T0000_000