Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Deren Erledigung ist vorauszuschicken, dass den Tätlichkeiten des Rechtsmittelwerbers ein Streit mit seinem
– ebenso erheblich alkoholisierten – Freund Markus H***** voranging, im Zuge dessen H***** – die Auseinandersetzung einseitig eskalierend (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 Z 13 Rz 8) – dem F***** von hinten eine Bierflasche am Kopf zerschlug, was zum Schuldspruch des Erstgenannten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB führte (US 1, 3, 5).Deren Erledigung ist vorauszuschicken, dass den Tätlichkeiten des Rechtsmittelwerbers ein Streit mit seinem, – ebenso erheblich alkoholisierten – Freund Markus H***** voranging, im Zuge dessen H***** – die Auseinandersetzung einseitig eskalierend vergleiche Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 Ziffer 13, Rz 8) – dem F***** von hinten eine Bierflasche am Kopf zerschlug, was zum Schuldspruch des Erstgenannten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB führte (US 1, 3, 5).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 10) kritisiert im Ergebnis zutreffend, dass sich das Erstgericht mit den in Richtung Putativnotwehr weisenden Angaben des Nichtigkeitswerbers (Hv-Protokoll ON 15 PS 5 und 6 „Als ich mich nach dem Schlag mit der Flasche umgedreht habe, war er einen halben Meter vor mir ... Er kam einen Schritt auf mich zu ... Ich dachte mir, bevor er mich wieder attackiert, schupfe ich ihn weg und habe ihn weggeschupft ... Ich war der Meinung, er könnte vielleicht noch einmal auf mich zugehen“) nicht auseinandergesetzt hat (die Ausführungen US 5 relevieren ausschließlich die verneinte Notwehrsituation).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch Ziffer 10,) kritisiert im Ergebnis zutreffend, dass sich das Erstgericht mit den in Richtung Putativnotwehr weisenden Angaben des Nichtigkeitswerbers (Hv-Protokoll ON 15 PS 5 und 6 „Als ich mich nach dem Schlag mit der Flasche umgedreht habe, war er einen halben Meter vor mir ... Er kam einen Schritt auf mich zu ... Ich dachte mir, bevor er mich wieder attackiert, schupfe ich ihn weg und habe ihn weggeschupft ... Ich war der Meinung, er könnte vielleicht noch einmal auf mich zugehen“) nicht auseinandergesetzt hat (die Ausführungen US 5 relevieren ausschließlich die verneinte Notwehrsituation).
Ohne die Notwendigkeit des Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen war somit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Ersturteil im davon betroffenen Umfang aufzuheben und diesbezüglich Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO).Ohne die Notwendigkeit des Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen war somit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Ersturteil im davon betroffenen Umfang aufzuheben und diesbezüglich Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).
Der Berufung wurde dadurch der Anfechtungsgegenstand entzogen.