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Entscheidung 11 Os 74/18v×

Entscheidung 11 Os 74/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/18v

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus F***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Jänner 2018, GZ 9 Hv 132/17h-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuld- und demnach im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Markus F***** aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und dazu die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte F***** auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Markus H***** enthält, wurde Markus F***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

              Danach hat er am 3. Juli 2017 in G***** Markus H***** vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Gehirnprellung, eine Mittelgesichtsfraktur und ein Monokelhämatom herbeigeführt, indem er diesem einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch H***** mit dem Hinterkopf gegen eine Tischkante fiel und bewusstlos zu Boden ging.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Deren Erledigung ist vorauszuschicken, dass den Tätlichkeiten des Rechtsmittelwerbers ein Streit mit seinem, – ebenso erheblich alkoholisierten – Freund Markus H***** voranging, im Zuge dessen H***** – die Auseinandersetzung einseitig eskalierend vergleiche Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 Ziffer 13, Rz 8) – dem F***** von hinten eine Bierflasche am Kopf zerschlug, was zum Schuldspruch des Erstgenannten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB führte (US 1, 3, 5).

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch Ziffer 10,) kritisiert im Ergebnis zutreffend, dass sich das Erstgericht mit den in Richtung Putativnotwehr weisenden Angaben des Nichtigkeitswerbers (Hv-Protokoll ON 15 PS 5 und 6 „Als ich mich nach dem Schlag mit der Flasche umgedreht habe, war er einen halben Meter vor mir ... Er kam einen Schritt auf mich zu ... Ich dachte mir, bevor er mich wieder attackiert, schupfe ich ihn weg und habe ihn weggeschupft ... Ich war der Meinung, er könnte vielleicht noch einmal auf mich zugehen“) nicht auseinandergesetzt hat (die Ausführungen US 5 relevieren ausschließlich die verneinte Notwehrsituation).

Ohne die Notwendigkeit des Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen war somit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Ersturteil im davon betroffenen Umfang aufzuheben und diesbezüglich Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).

Der Berufung wurde dadurch der Anfechtungsgegenstand entzogen.

Textnummer

E123035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00074.18V.1016.000

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181016_OGH0002_0110OS00074_18V0000_000