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Entscheidung 11 Os 74/19w×

Entscheidung 11 Os 74/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/19w

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Februar 2019, GZ 63 Hv 174/18w-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marian N***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A), des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB (B) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (D) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach

(A) am 7. August 2015 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) Pauline T***** mit Gewalt gegen deren Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihrer Handtasche 3.791,61 Euro an Bargeld entnahm, während der Mittäter das Opfer gegen eine Wand drückte.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Feststellung, der Mittäter habe das (zur Tatzeit fast 80-jährige) Opfer „heftig“ „gegen die Wand gedrückt“ (US 7), konnte das Erstgericht – der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider willkürfrei – aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 66 S 8) Angaben der Pauline T***** in der polizeilichen Vernehmung (ON 2 S 49 in ON 19) ableiten (US 9 f).

Aus dem „äußeren Geschehen“ erschlossen die Tatrichter (ua), dass der Wille des Angeklagten die Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers zur Überwindung oder Verhinderung deren Widerstands gegen die Sachwegnahme umfasste (US 11 in Verbindung mit US 7 f). Mit Blick auf die festgestellte arbeitsteilige Vorgangsweise des Angeklagten und seines Mittäters (US 7) ist dies – entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Der bekämpften Feststellung zum subjektiven Handlungselement (US 7 f) steht weder erörterungsbedürftig entgegen, dass der Angeklagte „bis dato noch nie des Verbrechens des Raubes schuldig gesprochen wurde“, noch, dass „die Gewaltanwendung“ „alleine von seinem Mittäter ausging“. Eine insoweit (der Sache nach) behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt demnach nicht vor.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt die rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach Paragraph 127, StGB an.

Dass das Gegen-die-Wand-Drücken des Opfers (unter den festgestellten Umständen) nicht als Gewaltanwendung im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu beurteilen sein sollte, wird dabei ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum Gewaltbegriff des Paragraph 142, StGB im Übrigen Eder/Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 19 ff mwN).

Hinzugefügt sei, dass die vom Angeklagten zur Begründung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 14 Os 72/92 (auf Basis des dort aktuellen Sachverhalts) nicht Gewalt im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (an sich), sondern die Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB verneinte, welcher (Privilegierungs-)Tatbestand hier schon mangels geringen Werts der Raubbeute vergleiche RIS-Justiz RS0120079) ausscheidet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E125482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00074.19W.0625.000

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190625_OGH0002_0110OS00074_19W0000_000