Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Feststellung, der Mittäter habe das (zur Tatzeit fast 80-jährige) Opfer „heftig“ „gegen die Wand gedrückt“ (US 7), konnte das Erstgericht – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider willkürfrei – aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 66 S 8) Angaben der Pauline T***** in der polizeilichen Vernehmung (ON 2 S 49 in ON 19) ableiten (US 9 f).Die Feststellung, der Mittäter habe das (zur Tatzeit fast 80-jährige) Opfer „heftig“ „gegen die Wand gedrückt“ (US 7), konnte das Erstgericht – der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider willkürfrei – aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 66 S 8) Angaben der Pauline T***** in der polizeilichen Vernehmung (ON 2 S 49 in ON 19) ableiten (US 9 f).
Aus dem „äußeren Geschehen“ erschlossen die Tatrichter (ua), dass der Wille des Angeklagten die Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers zur Überwindung oder Verhinderung deren Widerstands gegen die Sachwegnahme umfasste (US 11 iVm US 7 f). Mit Blick auf die festgestellte arbeitsteilige Vorgangsweise des Angeklagten und seines Mittäters (US 7) ist dies – entgegen der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Aus dem „äußeren Geschehen“ erschlossen die Tatrichter (ua), dass der Wille des Angeklagten die Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers zur Überwindung oder Verhinderung deren Widerstands gegen die Sachwegnahme umfasste (US 11 in Verbindung mit US 7 f). Mit Blick auf die festgestellte arbeitsteilige Vorgangsweise des Angeklagten und seines Mittäters (US 7) ist dies – entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Der bekämpften Feststellung zum subjektiven Handlungselement (US 7 f) steht weder erörterungsbedürftig entgegen, dass der Angeklagte „bis dato noch nie des Verbrechens des Raubes schuldig gesprochen wurde“, noch, dass „die Gewaltanwendung“ „alleine von seinem Mittäter ausging“. Eine insoweit (der Sache nach) behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt demnach nicht vor.Der bekämpften Feststellung zum subjektiven Handlungselement (US 7 f) steht weder erörterungsbedürftig entgegen, dass der Angeklagte „bis dato noch nie des Verbrechens des Raubes schuldig gesprochen wurde“, noch, dass „die Gewaltanwendung“ „alleine von seinem Mittäter ausging“. Eine insoweit (der Sache nach) behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt demnach nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach § 127 StGB an.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt die rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach Paragraph 127, StGB an.
Dass das Gegen-die-Wand-Drücken des Opfers (unter den festgestellten Umständen) nicht als Gewaltanwendung im Sinn des § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen sein sollte, wird dabei ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum Gewaltbegriff des § 142 StGB im Übrigen Eder/Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 19 ff mwN).Dass das Gegen-die-Wand-Drücken des Opfers (unter den festgestellten Umständen) nicht als Gewaltanwendung im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu beurteilen sein sollte, wird dabei ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum Gewaltbegriff des Paragraph 142, StGB im Übrigen Eder/Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 19 ff mwN).
Hinzugefügt sei, dass die vom Angeklagten zur Begründung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 14 Os 72/92 (auf Basis des dort aktuellen Sachverhalts) nicht Gewalt im Sinn des § 142 Abs 1 StGB (an sich), sondern die Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des § 142 Abs 2 StGB verneinte, welcher (Privilegierungs-)Tatbestand hier schon mangels geringen Werts der Raubbeute (vgl RIS-Justiz RS0120079) ausscheidet.Hinzugefügt sei, dass die vom Angeklagten zur Begründung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 14 Os 72/92 (auf Basis des dort aktuellen Sachverhalts) nicht Gewalt im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (an sich), sondern die Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB verneinte, welcher (Privilegierungs-)Tatbestand hier schon mangels geringen Werts der Raubbeute vergleiche RIS-Justiz RS0120079) ausscheidet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).