[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten L*, die die Annahmen eines dringenden Tatverdachts und zur Verdunkelungsgefahr bekämpft.
[5] Sie reklamiert, die Bejahung des dringenden Tatverdachts in Bezug auf den erweiterten bedingten Vorsatz (BS 15: bei der Übertragung an einen anderen), den illegalen Ursprung des Bargelds zu verschleiern oder zu verheimlichen, stehe im Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) zur Verneinung eines solchen Verdachts, dass es objektiv bereits (BS 15: durch den Transport von Bargeld über eine Grenze innerhalb der Europäischen Union) zu einer solchen Verschleierung oder Verheimlichung gekommen sei (BS 4 f, 15 f). Diese Argumentation übersieht von vornherein, dass die Bejahung eines auf einen bestimmten Umstand bezogenen Vorsatzes unter Aspekten der (Begründungs-)Logik (vgl RIS-Justiz RS0099548, RS0119089; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f) keineswegs von der Annahme abhängt, dass dieser Umstand objektiv auch tatsächlich eintritt. [5] Sie reklamiert, die Bejahung des dringenden Tatverdachts in Bezug auf den erweiterten bedingten Vorsatz (BS 15: bei der Übertragung an einen anderen), den illegalen Ursprung des Bargelds zu verschleiern oder zu verheimlichen, stehe im Widerspruch (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO) zur Verneinung eines solchen Verdachts, dass es objektiv bereits (BS 15: durch den Transport von Bargeld über eine Grenze innerhalb der Europäischen Union) zu einer solchen Verschleierung oder Verheimlichung gekommen sei (BS 4 f, 15 f). Diese Argumentation übersieht von vornherein, dass die Bejahung eines auf einen bestimmten Umstand bezogenen Vorsatzes unter Aspekten der (Begründungs-)Logik vergleiche RIS-Justiz RS0099548, RS0119089; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f) keineswegs von der Annahme abhängt, dass dieser Umstand objektiv auch tatsächlich eintritt.
[6] Dem weiteren Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Begründung des dringenden Verdachts in Bezug auf diesen erweiterten Vorsatz (bei der Übertragung von Bargeld) auch nicht offenbar unzureichend. Denn das Beschwerdegericht leitete diese Annahme – nach Maßgabe der in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmenden (vgl RIS-Justiz RS0110146 [T24]) Entscheidungsgründe – aus Verfahrensergebnissen zur Übernahme, zur Verwahrung, zum grenzüberschreitenden Transport und zur Übergabe von Bargeld durch den Beschwerdeführer ab (vgl BS 4 ff, 9 f, 12 ff: unter anderem Übernahme von fünf- und sechsstelligen Bargeldbeträgen in „Einkaufssackerln“ auf Supermarktparkplätzen in unterschiedlichen Staaten; Transport im Kofferraum über mehrere Staatsgrenzen; Lagerung von etwa 100.000 Euro in der eigenen Wohnung; dies alles gegen vierstellige Honorare für Auftraggeber, die ihm nach eigenen Angaben aus einer Messengerdienst-Gruppe bekannt gewesen seien), ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0099413). [6] Dem weiteren Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Begründung des dringenden Verdachts in Bezug auf diesen erweiterten Vorsatz (bei der Übertragung von Bargeld) auch nicht offenbar unzureichend. Denn das Beschwerdegericht leitete diese Annahme – nach Maßgabe der in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmenden vergleiche RIS-Justiz RS0110146 [T24]) Entscheidungsgründe – aus Verfahrensergebnissen zur Übernahme, zur Verwahrung, zum grenzüberschreitenden Transport und zur Übergabe von Bargeld durch den Beschwerdeführer ab vergleiche BS 4 ff, 9 f, 12 ff: unter anderem Übernahme von fünf- und sechsstelligen Bargeldbeträgen in „Einkaufssackerln“ auf Supermarktparkplätzen in unterschiedlichen Staaten; Transport im Kofferraum über mehrere Staatsgrenzen; Lagerung von etwa 100.000 Euro in der eigenen Wohnung; dies alles gegen vierstellige Honorare für Auftraggeber, die ihm nach eigenen Angaben aus einer Messengerdienst-Gruppe bekannt gewesen seien), ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen vergleiche RIS-Justiz RS0099413).
[7] Im Übrigen werden die Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts (dessen Beweisbeurteilungsermessen) zum erweiterten Vorsatz nach Art einer zusätzlichen Beschwerde im Sinn der §§ 87 ff StPO bekämpft. Damit werden die im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Überprüfungskategorien (Z 5, 5a – vgl RIS-Justiz RS0110146) verfehlt, weshalb insoweit eine Erwiderung nicht möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0112012 [insb T3, T6, T8, T9]). [7] Im Übrigen werden die Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts (dessen Beweisbeurteilungsermessen) zum erweiterten Vorsatz nach Art einer zusätzlichen Beschwerde im Sinn der Paragraphen 87, ff StPO bekämpft. Damit werden die im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Überprüfungskategorien (Ziffer 5, 5 a, – vergleiche RIS-Justiz RS0110146) verfehlt, weshalb insoweit eine Erwiderung nicht möglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0112012 [insb T3, T6, T8, T9]).
[8] Der rechtlichen Kritik (Z 9 lit a) zuwider hat das Beschwerdegericht dringenden Tatverdacht in Betreff des erweiterten Vorsatzes sehr wohl bejaht (BS 4 f, 16) und diesen seiner Subsumtion zugrunde gelegt. Ausgehend von dieser unveränderten (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T25]) Sachverhaltsgrundlage zeigt die Grundrechtsbeschwerde keinen Subsumtionsfehler auf. [8] Der rechtlichen Kritik (Ziffer 9, Litera a,) zuwider hat das Beschwerdegericht dringenden Tatverdacht in Betreff des erweiterten Vorsatzes sehr wohl bejaht (BS 4 f, 16) und diesen seiner Subsumtion zugrunde gelegt. Ausgehend von dieser unveränderten vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T25]) Sachverhaltsgrundlage zeigt die Grundrechtsbeschwerde keinen Subsumtionsfehler auf.
[9] Die auch hier vorgebrachte Kritik an den zu diesen Sachverhaltsannahmen führenden Beweiserwägungen des Beschwerdegerichts ist unter diesem Aspekt unbeachtlich.
[10] Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeeinwand, die Wirksamkeit der Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO) sei fallbezogen mit dem Ablauf des 4. Juni (statt Juli) 2025 begrenzt gewesen (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO), kann auf sich beruhen, weil das Beschwerdegericht die Haftfortsetzung auf zwei weitere (unbekämpfte) Haftgründe stützte (vgl RIS-Justiz RS0061196 [insb T2, T5, T6]). [10] Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeeinwand, die Wirksamkeit der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) sei fallbezogen mit dem Ablauf des 4. Juni (statt Juli) 2025 begrenzt gewesen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), kann auf sich beruhen, weil das Beschwerdegericht die Haftfortsetzung auf zwei weitere (unbekämpfte) Haftgründe stützte vergleiche RIS-Justiz RS0061196 [insb T2, T5, T6]).
[11] Der Beschuldigte L* wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war. [11] Der Beschuldigte L* wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.