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Entscheidung 11 Os 74/26f×

Entscheidung 11 Os 74/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os74/26f

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* I* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. April 2026, GZ 37 Hv 8/26x-30.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* I* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (II/ in Verbindung mit I/ sowie III/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (IV/ in Verbindung mit I/, II/ und III/) sowie jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (V/) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB (VI/) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in T* und W*

I/ im Zeitraum von Ende 2015/Anfang 2016 bis 2019 in einer Vielzahl von (jedenfalls 10 bis 20) Angriffen seine * 2009 geborene und im Tatzeitraum unmündige Tochter M* I* mit Gewalt zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er, während die Genannte in Bauchlage auf dem Bett oder der Couch lag, ihr die Hände festhielt oder sie mit seinen Händen und seinem Körpergewicht auf das Bett oder die Couch drückte, und den Analverkehr gegen ihren Willen vollzog;

II/ durch die zu I/ beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich den Analverkehr, unternommen;

III/ einmal im Jahr 2024 mit seiner * 2017 geborenen und zur Tatzeit unmündigen Tochter Ma* I* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Analverkehr, unternommen, indem er mit seiner Hand ihren Anus sowie den Anusbereich mit dem Ansinnen betastete, Analverkehr vorzunehmen;

IV/ durch die zu I/, II/ und III/ beschriebenen Tathandlungen mit mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen, nämlich mit seinen Töchtern, und zwar der * 2009 geborenen M* I* und der * 2017 geborenen Ma* I*, geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

V/ zu einem nicht exakt festzustellenden Zeitpunkt vor 2020 M* I* durch die Äußerung, falls sie jemandem von den zu „I/ bis III/“ (erkennbar gemeint [US 5]: I/, II/ und IV/ [sie selbst betreffenden]) Handlungen erzähle „bringe er die Mutter, den Bruder und sie um“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod (auch von nächsten Angehörigen) zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, dritten Personen von diesen Vorfällen zu erzählen, zu nötigen versucht;

VI/ in einer Vielzahl von Angriffen von 2016 aus 2017, (zumindest 1. Jänner 2017) bis zumindest 2019, gegen seinen * 2014 geborenen, unmündigen Sohn Mo* I* durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Misshandlungen und Körperverletzungen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihm wiederholt – zumindest 20 bis 30 Mal im Jahr, fallweise jede Woche – Ohrfeigen versetzte sowie gewaltsam an seinen Ohrmuscheln zog und diese unter Krafteinwirkung verdrehte, wobei er „die Tat“ gegen eine unmündige Person beging und die Gewalt länger als ein Jahr ausübte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert einen Artikel 6, MRK widersprechenden „erheblichen Verfahrensmangel“ durch „eine Verletzung des Objektivitätsgebots“, weil die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin M* I* (im Ermittlungsverfahren [ON 18.2]) „in ihrer konkreten Durchführung den Anforderungen an eine möglichst unbeeinflusste Aussagegewinnung“ nicht entsprochen habe.

[5]         Die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Verkürzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO scheitert jedoch schon an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, diesen Beweismittelinhalt nicht vorkommen zu lassen vergleiche 11 Os 113/15z; RIS-Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 281, Rz 37 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).

[6]         Im Übrigen wurde der gesamte Akteninhalt, somit auch das in Rede stehende Protokoll aus dem Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 a, StPO [ON 30.3 S 26]).

[7]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und dritter Fall) spricht mit der Behauptung von Undeutlichkeit und eines inneren Widerspruchs der zu III/ getroffenen Feststellungen von vornherein keine für den Schuldspruch oder die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). Denn die in Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebene (vollendete) Tathandlung besteht nicht erst im Vollzug, sondern bereits im „Unternehmen“ einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, worunter auch das von Penetrationsvorsatz getragene Ansetzen zu einer solchen geschlechtlichen Handlung (hier [US 6]: Betasten des Anus mit dem Ziel einer digitalen Analpenetration und eines anschließenden Analverkehrs) fällt (RIS-Justiz RS0095114 [T6, T8], RS0096677 [T27], RS0094905).

[8]         Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[9]         Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussage der Zeugin M* I* am 18. Dezember 2025 (dazu ausführlich US 7 ff) gelingt es dem Rechtsmittel (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

[10]       Gleiches gilt für die Überlegungen des Beschwerdeführers zum Fehlen „objektiver Tatspuren“ vergleiche auch RIS-Justiz RS0102162 [T3 und T4]), zu fortgesetzten Kontakten (US 11, 14), „finanziellen Verflechtungen“ (US 10 f, 15), Kommunikationsinitiativen der Belastungszeuginnen (US 15), unbestimmten Tatzeiten (US 9 f), „alternativen Konfliktdynamiken im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Geldforderungen“ (US 14 f) und „fehlende[n] äußere[n] Wahrnehmungen eines behaupteten langjährigen massiven Gewalt- und Missbrauchsgeschehens“ (US 13 f) sowie weiters (zu VI/) zum Fehlen von eigenen Erinnerungen des Zeugen Mo* I* (US 11), von unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugin * M* (US 11 f) und von Verletzungsfolgen bei Mo* I* (siehe aber US 5, 16 und 19 zu auch länger anhaltenden Rötungen samt Sichtbarkeit von Fingerabdrücken im Gesicht [RIS-Justiz RS0092574 {T6}], US 7 ua zum Misshandlungs- und Verletzungsvorsatz und – mit Blick auf die Feststellungen zu [jedenfalls] körperlichen Misshandlungen – auch RIS-Justiz RS0117499).

[11]       Soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 5 a,) zu III/ unter Hinweis auf Angaben der Zeugin Ma* I* „tragfähige Feststellungen zu einem vollendeten Eindringen“ des Penis des Angeklagten in den Anus seiner Tochter Ma* vermisst und aus diesem Grund einen Freispruch vom betreffenden Tatvorwurf begehrt (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,; siehe aber RIS-Justiz RS0091051, RS0120128, RS0115553), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb dies angesichts der bereits erwähnten Feststellungen für einen Schuldspruch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116569).

[12]       Gleiches gilt für die den Schuldspruch zu III/ betreffende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die aus demselben Grund eine Verurteilung (bloß) nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, „allenfalls“ in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche IV/ in Verbindung mit III/) anstrebt.

[13]       Die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich mangels eines zum Einsatz gebrachten willensbeugenden Autoritätsverhältnisses gegen die rechtliche Unterstellung der zu I/ und II/ inkriminierten Handlungen (auch) nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (IV/ in Verbindung mit I/ und II/). Sie verabsäumt jedoch die – unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Urteilssachverhalts gebotene – Erklärung (RIS-Justiz RS0116569, RS0099810), weshalb bei während der vorübergehenden Abwesenheit der Mutter in Tateinheit mit Vergewaltigung begangenem schweren sexuellen Missbrauch durch den im Tatzeitraum im Familienverband lebenden Vater zum Nachteil seiner im Tatzeitraum sechs- bis elfjährigen leiblichen Tochter (US 4 f) die Ausnützung und solcherart das Bestehen eines Autoritätsverhältnisses Tatbestandserfordernis des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und nicht als typisch vorauszusetzen sei (siehe 15 Os 37/25t [Rz 19 f]; RIS-Justiz RS0095270, RS0095185 [T5], RS0108363 [T6]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 212, Rz 9, 15).

[14]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[15]       Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch zu I/ ein nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) anhaftet. Denn nach dem im Tatzeitraum geltenden Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 betrug die Strafdrohung ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, während das vom Erstgericht angewendete Urteilszeitrecht („§ 201 Absatz eins, StGB“ [idF BGBl I 2019/105]) bei einer ebenfalls zehnjährigen Höchststrafe eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Somit ist das Tatzeitrecht – wie vom Erstgericht im Zuge der Urteilsausfertigung erkannt (US 17) – in seiner Gesamtauswirkung günstiger (Paragraphen eins, 61, StGB; RIS-Justiz RS0112939).

[16]       Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB vorgenommenen Strafrahmenbildung (nach Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Strafsatz StGB [vgl US 3 und den Schuldspruch zu VI/]) noch bei der Strafbemessung (US 23 f) ausgewirkt hat. Angesichts dieser vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[17]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00074.26F.0825.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0110OS00074_26F0000_000