[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert einen Art 6 MRK widersprechenden „erheblichen Verfahrensmangel“ durch „eine Verletzung des Objektivitätsgebots“, weil die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin M* I* (im Ermittlungsverfahren [ON 18.2]) „in ihrer konkreten Durchführung den Anforderungen an eine möglichst unbeeinflusste Aussagegewinnung“ nicht entsprochen habe. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert einen Artikel 6, MRK widersprechenden „erheblichen Verfahrensmangel“ durch „eine Verletzung des Objektivitätsgebots“, weil die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin M* I* (im Ermittlungsverfahren [ON 18.2]) „in ihrer konkreten Durchführung den Anforderungen an eine möglichst unbeeinflusste Aussagegewinnung“ nicht entsprochen habe.
[5] Die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Verkürzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO scheitert jedoch schon an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, diesen Beweismittelinhalt nicht vorkommen zu lassen (vgl 11 Os 113/15z; RIS-Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 37 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Verkürzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO scheitert jedoch schon an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, diesen Beweismittelinhalt nicht vorkommen zu lassen vergleiche 11 Os 113/15z; RIS-Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 281, Rz 37 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).
[6] Im Übrigen wurde der gesamte Akteninhalt, somit auch das in Rede stehende Protokoll aus dem Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragen (§ 252 Abs 1 Z 4, Abs 2a StPO [ON 30.3 S 26]). Im Übrigen wurde der gesamte Akteninhalt, somit auch das in Rede stehende Protokoll aus dem Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 a, StPO [ON 30.3 S 26]).
[7] Die Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall) spricht mit der Behauptung von Undeutlichkeit und eines inneren Widerspruchs der zu III/ getroffenen Feststellungen von vornherein keine für den Schuldspruch oder die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). Denn die in § 206 Abs 1 StGB umschriebene (vollendete) Tathandlung besteht nicht erst im Vollzug, sondern bereits im „Unternehmen“ einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, worunter auch das von Penetrationsvorsatz getragene Ansetzen zu einer solchen geschlechtlichen Handlung (hier [US 6]: Betasten des Anus mit dem Ziel einer digitalen Analpenetration und eines anschließenden Analverkehrs) fällt (RIS-Justiz RS0095114 [T6, T8], RS0096677 [T27], RS0094905). Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und dritter Fall) spricht mit der Behauptung von Undeutlichkeit und eines inneren Widerspruchs der zu III/ getroffenen Feststellungen von vornherein keine für den Schuldspruch oder die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). Denn die in Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebene (vollendete) Tathandlung besteht nicht erst im Vollzug, sondern bereits im „Unternehmen“ einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, worunter auch das von Penetrationsvorsatz getragene Ansetzen zu einer solchen geschlechtlichen Handlung (hier [US 6]: Betasten des Anus mit dem Ziel einer digitalen Analpenetration und eines anschließenden Analverkehrs) fällt (RIS-Justiz RS0095114 [T6, T8], RS0096677 [T27], RS0094905).
[8] Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[9] Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussage der Zeugin M* I* am 18. Dezember 2025 (dazu ausführlich US 7 ff) gelingt es dem Rechtsmittel (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen. Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussage der Zeugin M* I* am 18. Dezember 2025 (dazu ausführlich US 7 ff) gelingt es dem Rechtsmittel (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.
[10] Gleiches gilt für die Überlegungen des Beschwerdeführers zum Fehlen „objektiver Tatspuren“ (vgl auch RIS-Justiz RS0102162 [T3 und T4]), zu fortgesetzten Kontakten (US 11, 14), „finanziellen Verflechtungen“ (US 10 f, 15), Kommunikationsinitiativen der Belastungszeuginnen (US 15), unbestimmten Tatzeiten (US 9 f), „alternativen Konfliktdynamiken im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Geldforderungen“ (US 14 f) und „fehlende[n] äußere[n] Wahrnehmungen eines behaupteten langjährigen massiven Gewalt- und Missbrauchsgeschehens“ (US 13 f) sowie weiters (zu VI/) zum Fehlen von eigenen Erinnerungen des Zeugen Mo* I* (US 11), von unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugin * M* (US 11 f) und von Verletzungsfolgen bei Mo* I* (siehe aber US 5, 16 und 19 zu auch länger anhaltenden Rötungen samt Sichtbarkeit von Fingerabdrücken im Gesicht [RIS-Justiz RS0092574 {T6}], US 7 ua zum Misshandlungs- und Verletzungsvorsatz und – mit Blick auf die Feststellungen zu [jedenfalls] körperlichen Misshandlungen – auch RIS-Justiz RS0117499). Gleiches gilt für die Überlegungen des Beschwerdeführers zum Fehlen „objektiver Tatspuren“ vergleiche auch RIS-Justiz RS0102162 [T3 und T4]), zu fortgesetzten Kontakten (US 11, 14), „finanziellen Verflechtungen“ (US 10 f, 15), Kommunikationsinitiativen der Belastungszeuginnen (US 15), unbestimmten Tatzeiten (US 9 f), „alternativen Konfliktdynamiken im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Geldforderungen“ (US 14 f) und „fehlende[n] äußere[n] Wahrnehmungen eines behaupteten langjährigen massiven Gewalt- und Missbrauchsgeschehens“ (US 13 f) sowie weiters (zu VI/) zum Fehlen von eigenen Erinnerungen des Zeugen Mo* I* (US 11), von unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugin * M* (US 11 f) und von Verletzungsfolgen bei Mo* I* (siehe aber US 5, 16 und 19 zu auch länger anhaltenden Rötungen samt Sichtbarkeit von Fingerabdrücken im Gesicht [RIS-Justiz RS0092574 {T6}], US 7 ua zum Misshandlungs- und Verletzungsvorsatz und – mit Blick auf die Feststellungen zu [jedenfalls] körperlichen Misshandlungen – auch RIS-Justiz RS0117499).
[11] Soweit die Beschwerde (nominell Z 5a) zu III/ unter Hinweis auf Angaben der Zeugin Ma* I* „tragfähige Feststellungen zu einem vollendeten Eindringen“ des Penis des Angeklagten in den Anus seiner Tochter Ma* vermisst und aus diesem Grund einen Freispruch vom betreffenden Tatvorwurf begehrt (der Sache nach Z 9 lit a; siehe aber RIS-Justiz RS0091051, RS0120128, RS0115553), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb dies angesichts der bereits erwähnten Feststellungen für einen Schuldspruch nach § 206 Abs 1 StGB erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116569). Soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 5 a,) zu III/ unter Hinweis auf Angaben der Zeugin Ma* I* „tragfähige Feststellungen zu einem vollendeten Eindringen“ des Penis des Angeklagten in den Anus seiner Tochter Ma* vermisst und aus diesem Grund einen Freispruch vom betreffenden Tatvorwurf begehrt (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,; siehe aber RIS-Justiz RS0091051, RS0120128, RS0115553), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb dies angesichts der bereits erwähnten Feststellungen für einen Schuldspruch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116569).
[12] Gleiches gilt für die den Schuldspruch zu III/ betreffende Subsumtionsrüge (Z 10), die aus demselben Grund eine Verurteilung (bloß) nach § 207 Abs 1 StGB, „allenfalls“ iVm § 212 Abs 1 Z 1 StGB (vgl IV/ iVm III/) anstrebt. Gleiches gilt für die den Schuldspruch zu III/ betreffende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die aus demselben Grund eine Verurteilung (bloß) nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, „allenfalls“ in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche IV/ in Verbindung mit III/) anstrebt.
[13] Die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich mangels eines zum Einsatz gebrachten willensbeugenden Autoritätsverhältnisses gegen die rechtliche Unterstellung der zu I/ und II/ inkriminierten Handlungen (auch) nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (IV/ iVm I/ und II/). Sie verabsäumt jedoch die – unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Urteilssachverhalts gebotene – Erklärung (RIS-Justiz RS0116569, RS0099810), weshalb bei während der vorübergehenden Abwesenheit der Mutter in Tateinheit mit Vergewaltigung begangenem schweren sexuellen Missbrauch durch den im Tatzeitraum im Familienverband lebenden Vater zum Nachteil seiner im Tatzeitraum sechs- bis elfjährigen leiblichen Tochter (US 4 f) die Ausnützung und solcherart das Bestehen eines Autoritätsverhältnisses Tatbestandserfordernis des § 212 Abs 1 Z 1 StGB und nicht als typisch vorauszusetzen sei (siehe 15 Os 37/25t [Rz 19 f]; RIS-Justiz RS0095270, RS0095185 [T5], RS0108363 [T6]; Philipp in WK2 StGB § 212 Rz 9, 15). Die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich mangels eines zum Einsatz gebrachten willensbeugenden Autoritätsverhältnisses gegen die rechtliche Unterstellung der zu I/ und II/ inkriminierten Handlungen (auch) nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (IV/ in Verbindung mit I/ und II/). Sie verabsäumt jedoch die – unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Urteilssachverhalts gebotene – Erklärung (RIS-Justiz RS0116569, RS0099810), weshalb bei während der vorübergehenden Abwesenheit der Mutter in Tateinheit mit Vergewaltigung begangenem schweren sexuellen Missbrauch durch den im Tatzeitraum im Familienverband lebenden Vater zum Nachteil seiner im Tatzeitraum sechs- bis elfjährigen leiblichen Tochter (US 4 f) die Ausnützung und solcherart das Bestehen eines Autoritätsverhältnisses Tatbestandserfordernis des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und nicht als typisch vorauszusetzen sei (siehe 15 Os 37/25t [Rz 19 f]; RIS-Justiz RS0095270, RS0095185 [T5], RS0108363 [T6]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 212, Rz 9, 15).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch zu I/ ein nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Z 10) anhaftet. Denn nach dem im Tatzeitraum geltenden § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 betrug die Strafdrohung ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, während das vom Erstgericht angewendete Urteilszeitrecht („§ 201 Abs 1 StGB“ [idF BGBl I 2019/105]) bei einer ebenfalls zehnjährigen Höchststrafe eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Somit ist das Tatzeitrecht – wie vom Erstgericht im Zuge der Urteilsausfertigung erkannt (US 17) – in seiner Gesamtauswirkung günstiger (§§ 1, 61 StGB; RIS-Justiz RS0112939). Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch zu I/ ein nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) anhaftet. Denn nach dem im Tatzeitraum geltenden Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 betrug die Strafdrohung ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, während das vom Erstgericht angewendete Urteilszeitrecht („§ 201 Absatz eins, StGB“ [idF BGBl I 2019/105]) bei einer ebenfalls zehnjährigen Höchststrafe eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Somit ist das Tatzeitrecht – wie vom Erstgericht im Zuge der Urteilsausfertigung erkannt (US 17) – in seiner Gesamtauswirkung günstiger (Paragraphen eins, 61, StGB; RIS-Justiz RS0112939).
[16] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der nach § 28 Abs 1 StGB vorgenommenen Strafrahmenbildung (nach § 107b Abs 4 erster Strafsatz StGB [vgl US 3 und den Schuldspruch zu VI/]) noch bei der Strafbemessung (US 23 f) ausgewirkt hat. Angesichts dieser vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB vorgenommenen Strafrahmenbildung (nach Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Strafsatz StGB [vgl US 3 und den Schuldspruch zu VI/]) noch bei der Strafbemessung (US 23 f) ausgewirkt hat. Angesichts dieser vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.