Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem am 26. Juni 1984, GZ 0s 11 74/84-6, in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages, für den sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß dem § 290 Abs 1 StPO vorbehielt, waren demnach die Berufungen.Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem am 26. Juni 1984, GZ 0s 11 74/84-6, in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages, für den sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehielt, waren demnach die Berufungen.
Der Angeklagte Günther A weist zunächst zutreffend darauf hin, daß das zum angefochtenen Urteil im Verhältnis der § 31, 40 StGB stehende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983, GZ 35 Vr 1294/83-106, durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984, GZ 10 0s 27/84-11, in Rechtskraft erwuchs. Ungeachtet dessen ist aber - der Meinung des genannten Rechtsmittelwerbers zuwider eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. Mit dem vorstehend zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983 in Verbindung mit der (gleichfalls zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984 wurde Günther A wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG (in Ansehung von 1.079 g 'und weiteren unbekannten Mengen' Cannabisharz) zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.Der Angeklagte Günther A weist zunächst zutreffend darauf hin, daß das zum angefochtenen Urteil im Verhältnis der Paragraph 31, 40, StGB stehende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983, GZ 35 römisch fünf r 1294/83-106, durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984, GZ 10 0s 27/84-11, in Rechtskraft erwuchs. Ungeachtet dessen ist aber - der Meinung des genannten Rechtsmittelwerbers zuwider eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. Mit dem vorstehend zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983 in Verbindung mit der (gleichfalls zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984 wurde Günther A wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (in Ansehung von 1.079 g 'und weiteren unbekannten Mengen' Cannabisharz) zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
Unter Berücksichtigung der dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundeliegenden Suchtgiftmenge von 9.690 g Cannabisharz, des Umstandes, daß der Angeklagte die treibende Kraft bei Tatverübung war, und der - von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Belange der Generalprävention gelangte der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zur Ansicht, daß bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen gewesen wäre. Infolge der Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten laut - nunmehr gemäß § 31, 40 StGB zu berücksichtigendem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983 (in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984) erweist sich mithin die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von (gleichfalls) achtzehn Monaten in keiner Richtung hin veränderungsbedürftig, sodaß den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Günther A keine Folge zu geben war.Unter Berücksichtigung der dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundeliegenden Suchtgiftmenge von 9.690 g Cannabisharz, des Umstandes, daß der Angeklagte die treibende Kraft bei Tatverübung war, und der - von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Belange der Generalprävention gelangte der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zur Ansicht, daß bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen gewesen wäre. Infolge der Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten laut - nunmehr gemäß Paragraph 31, 40, StGB zu berücksichtigendem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1983 (in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1984) erweist sich mithin die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von (gleichfalls) achtzehn Monaten in keiner Richtung hin veränderungsbedürftig, sodaß den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Günther A keine Folge zu geben war.
Hingegen kommt der Berufung der Angeklagten Marina A, die eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, Berechtigung zu.
Insbesondere mit Rücksicht auf ihre bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß sie von Günther A zur - wie das Schöffengericht annahm, nur untergeordneten Tatbeteiligung verleitet wurde, erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für ausreichend. Da die eben genannten Gründe eine günstige Prognose zulassen und im vorliegenden Fall auch generalund spezialpräventive Gründe nicht dagegensprechen, war der Angeklagten Marina A auch die bedingte Strafnachsicht zu gewähren (§ 43 Abs 1 StGB).Insbesondere mit Rücksicht auf ihre bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß sie von Günther A zur - wie das Schöffengericht annahm, nur untergeordneten Tatbeteiligung verleitet wurde, erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für ausreichend. Da die eben genannten Gründe eine günstige Prognose zulassen und im vorliegenden Fall auch generalund spezialpräventive Gründe nicht dagegensprechen, war der Angeklagten Marina A auch die bedingte Strafnachsicht zu gewähren (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Aus Anlaß der Rechtsmittel konnte sich der Oberste Gerichtshof von dem Vorliegen des nicht geltend gemachten, sich zum Nachteil der Angeklagten Marina A auswirkenden Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z. 11Aus Anlaß der Rechtsmittel konnte sich der Oberste Gerichtshof von dem Vorliegen des nicht geltend gemachten, sich zum Nachteil der Angeklagten Marina A auswirkenden Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO überzeugen. Entgegen der Vorschrift des § 38 StGB wurde nämlich der Genannten die vom 14. Mai 1983, 8 Uhr, bis 8. Juni 1983, 15 Uhr 15, erlittene Vorhaft (siehe S. 19, 149) nicht angerechnet. Dies war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs 1 StPO nachzuholen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.StPO überzeugen. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 38, StGB wurde nämlich der Genannten die vom 14. Mai 1983, 8 Uhr, bis 8. Juni 1983, 15 Uhr 15, erlittene Vorhaft (siehe S. 19, 149) nicht angerechnet. Dies war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO nachzuholen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.