Die Beschwerde, welche die letztere Urteilsannahme als unzureichend begründet (Z 5) bekämpft, geht schon deshalb fehl, weil der diesbezüglich aktualisierte Vorwurf der falschen Beurkundung im Amt von der Anklage gar nicht erfaßt ist.Die Beschwerde, welche die letztere Urteilsannahme als unzureichend begründet (Ziffer 5,) bekämpft, geht schon deshalb fehl, weil der diesbezüglich aktualisierte Vorwurf der falschen Beurkundung im Amt von der Anklage gar nicht erfaßt ist.
Gegenstand der Anklage war nämlich im hier interessierenden Zusammenhang der Vorwurf, die zu PZ 1, 2, 3 und 14 des Pfändungsprotokolles beschriebenen Gegenstände ohne Durchführung einer öffentlichen Versteigerung an Alfred B***** übergeben zu haben, nicht aber die unrichtige Protokollierung des - tatsächlich außerhalb der Versteigerung erfolgten - Verkaufs der zu PZ 4 genannten Pfandgegenstände an Anna F*****. Dieser letztgenannte Vorgang, dessen strafrechtliche Beurteilung die Beschwerdeführerin als Falschbeurkundung im Amt nach § 311 StGB anstrebt, ist mit der unter Anklage gestellten Tat nicht ident.Gegenstand der Anklage war nämlich im hier interessierenden Zusammenhang der Vorwurf, die zu PZ 1, 2, 3 und 14 des Pfändungsprotokolles beschriebenen Gegenstände ohne Durchführung einer öffentlichen Versteigerung an Alfred B***** übergeben zu haben, nicht aber die unrichtige Protokollierung des - tatsächlich außerhalb der Versteigerung erfolgten - Verkaufs der zu PZ 4 genannten Pfandgegenstände an Anna F*****. Dieser letztgenannte Vorgang, dessen strafrechtliche Beurteilung die Beschwerdeführerin als Falschbeurkundung im Amt nach Paragraph 311, StGB anstrebt, ist mit der unter Anklage gestellten Tat nicht ident.
Nur dann aber, wenn der im Beweisverfahren festgestellte Sachverhalt sich von dem der Anklage unterstellten nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet, sich demnach die nach den Beweisergebnissen zu konstatierenden, in der Anklageschrift nicht ausdrücklich hervorgehobenen Tatsachen lediglich als Modalitäten ein und desselben historischen Sachverhaltes darstellen, ist das Gericht berechtigt (und verpflichtet), den geänderten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, ohne damit die Anklage zu überschreiten (Mayerhofer StPO4 § 262 E 24, 26 ff). Bringen die Beweisergebnisse dagegen ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage abhängig (Mayerhofer aaO § 281 Z 8 E 10 mit Judikaturnachweis).Nur dann aber, wenn der im Beweisverfahren festgestellte Sachverhalt sich von dem der Anklage unterstellten nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet, sich demnach die nach den Beweisergebnissen zu konstatierenden, in der Anklageschrift nicht ausdrücklich hervorgehobenen Tatsachen lediglich als Modalitäten ein und desselben historischen Sachverhaltes darstellen, ist das Gericht berechtigt (und verpflichtet), den geänderten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, ohne damit die Anklage zu überschreiten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 24, 26 ff). Bringen die Beweisergebnisse dagegen ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage abhängig (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 8, E 10 mit Judikaturnachweis).
Die sicherste Probe, ob bei abweichenden Verfahrensergebnissen dennoch Identität mit dem Anklagefaktum gegeben ist, besteht darin, daß beide Sachverhalte ohne Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht Gegenstand zweier nebeneinander parallel laufenden Anklagen oder Schuldurteile sein können (Mayerhofer aaO § 262 E 76).Die sicherste Probe, ob bei abweichenden Verfahrensergebnissen dennoch Identität mit dem Anklagefaktum gegeben ist, besteht darin, daß beide Sachverhalte ohne Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht Gegenstand zweier nebeneinander parallel laufenden Anklagen oder Schuldurteile sein können (Mayerhofer aaO Paragraph 262, E 76).
Vorliegend schließt nun eine Verurteilung wegen der in der Anklage geschilderten Tathandlung, wie leicht einzusehen ist, eine Verurteilung auch wegen Falschbeurkundung durch unrichtige Protokollierung des Verkaufs der zu PZ 4 angeführten Fahrnisse nicht aus.
Dies übersieht die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, sie habe (nur) im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 311 StGB die Anklageerhebung in bezug auf die Falschbeurkundung unterlassen, weil sie damit rechtsirrig zwei miteinander nicht idente Sachverhalte zu einer Handlungseinheit verknüpft. Nur dann, wenn die unrichtige Protokollierung als Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB angeklagt worden wäre, wäre die gleichzeitige Inkriminierung dieser Tat als Falschbeurkundung zu unterlassen gewesen und hätte andererseits eine Verurteilung nach § 311 StGB bei Verneinung der Tatbildverwirklichung des Amtsmißbrauches ermöglicht. Weil aber die in Rede stehende Tat nicht Anklagegegenstand war und deren bloße Erwähnung in der Begründung der Anklage die für eine Verurteilung nach § 311 StGB erforderliche Anklage nicht ersetzt, aber auch der im Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft gestellte Eventualantrag auf Bestrafung nach § 311 StGB (S 251/II) seinem Wortlaut nach nur auf eine andere Subsumtion des Anklagesachverhaltes abzielt, nicht aber als Ausdehnung der Anklage verstanden werden kann, hätte eine Verurteilung wegen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt rite auch gar nicht erfolgen können. Damit ist der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde die Grundlage entzogen.Dies übersieht die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, sie habe (nur) im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 311, StGB die Anklageerhebung in bezug auf die Falschbeurkundung unterlassen, weil sie damit rechtsirrig zwei miteinander nicht idente Sachverhalte zu einer Handlungseinheit verknüpft. Nur dann, wenn die unrichtige Protokollierung als Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB angeklagt worden wäre, wäre die gleichzeitige Inkriminierung dieser Tat als Falschbeurkundung zu unterlassen gewesen und hätte andererseits eine Verurteilung nach Paragraph 311, StGB bei Verneinung der Tatbildverwirklichung des Amtsmißbrauches ermöglicht. Weil aber die in Rede stehende Tat nicht Anklagegegenstand war und deren bloße Erwähnung in der Begründung der Anklage die für eine Verurteilung nach Paragraph 311, StGB erforderliche Anklage nicht ersetzt, aber auch der im Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft gestellte Eventualantrag auf Bestrafung nach Paragraph 311, StGB (S 251/II) seinem Wortlaut nach nur auf eine andere Subsumtion des Anklagesachverhaltes abzielt, nicht aber als Ausdehnung der Anklage verstanden werden kann, hätte eine Verurteilung wegen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt rite auch gar nicht erfolgen können. Damit ist der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde die Grundlage entzogen.
Davon abgesehen hat das Schöffengericht der Beschwerdeansicht entgegen den Umstand, daß Dr. S***** über Vorgänge in und nach der Versteigerung Beschwerde geführt hatte, keineswegs unbeachtet gelassen, sondern in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen (US 14). Darüberhinaus war nicht die objektiv unrichtige Beurkundung der Versteigerung der zu Postzahl 4 gepfändeten Gegenstände, sondern die Unterlassung der Ankündigung der Versteigerung durch ein Edikt der von Dr. S***** genannte Beschwerdegrund (S 25/II, 72/I).
Nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben. Ebensowenig muß er sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im einzelnen auseinandersetzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7, 8, 5).Nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist es nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben. Ebensowenig muß er sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im einzelnen auseinandersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, 8, 5).
Unter diesem Aspekt aber kann daraus, daß das Schöffengericht die Gründe für die unterschiedliche Datierung der von ihm berücksichtigten Urkunden, nämlich der Zahlungsbestätigung vom 26. Mai 1994 und des Berichtes vom 27. Mai 1994, nicht dargelegt hat, kein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes abgeleitet werden. Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, er sei sich der Unrichtigkeit seines Vorgehens bewußt gewesen (US 20/II). In Wahrheit versucht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen lediglich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.