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Entscheidung 11 Os 74/99×

Entscheidung 11 Os 74/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/99

Entscheidungsdatum

10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner G***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. März 1999, GZ 21 römisch fünf r 1482/98-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner G***** der Verbrechen (zu 1) der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und (zu 2) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB, sowie (zu 3) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.

Soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach

(1) am 27. November 1998 in Bregenz am Second-Hand-Shop A***** ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, daß er im Büro und im Nähraum brennbares Material anhäufte und anzündete.

Gegen den Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt mit ihrer Kritik an der - vom Schöffengericht im Ergebnis zutreffend begründeten (S 297 f) - Ablehnung der Beweisanträge auf "Ausforschung der (vom Angeklagten bei der Tat getragenen) Hose und der sichergestellten Stiefletten sowie kriminaltechnische Untersuchung dieser Gegenstände auf Brandspuren" zum Beweis dafür, daß der Angeklagte versucht habe, das Feuer zu löschen, sowie Vernehmung der Zeugin Silvia P***** zum Beweis dafür, daß sich diese Hose noch bei der anzeigenden Sicherheitsbehörde befinden müsse, fehl. Sie vermag nämlich ebensowenig wie das Antragsvorbringen darzutun, aus welchen Gründen aus Brandspuren an der Bekleidung des Angeklagten (die im übrigen hinsichtlich der Schuhe ohnedies kriminaltechnisch belegt und vom Erstgericht konstatiert wurden - siehe ON 19, US 8) Schlüsse auf die Gründe für deren Entstehung gezogen werden könnten, zumal es im Fall vorsätzlicher Brandlegung nicht unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist, daß der Täter mit Feuer in Kontakt gerät. In Hinblick auf die vorliegend massiv gegen die Tatversion des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse (siehe US 7 f) und die aufgezeigte mangelnde Eignung des angegebenen Beweisthemas, diese zu erschüttern, wäre der Beschwerdeführer umso mehr verhalten gewesen, substantiiert die Gründe für die Annahme anzugeben, daß die Durchführung der Beweise das behauptete Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19b, 19cc).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich mit ihrer Kritik an der - denkfehlerfreien - erstgerichtlichen Argumentation zur Entstehung von Brandspuren an einem Finger und den Schuhen des Angeklagten in einer in Art einer Schuldberufung vorgebrachten, im Nichtigkeitsverfahren jedoch unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ihr zuwider stehen dabei auch die Annahmen des Erstgerichts, der Angeklagte habe verschiedene Gegenstände aufeinandergestapelt und angezündet (US 5), sowie uU das brennende Material (dann) zusammengeschoben (US 8), zueinander nicht in Widerspruch.

Schließlich vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit der Behauptung, Schlüsse aus der objektiven Spurenlage und den Aussagen der Zeuginnen Claudia B***** und Dolores S***** auf den Tathergang stellten nur unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Angeklagten dar, keine aus den Akten ableitbare Bedenken gegen die Richtigkeit der - sorgfältig und logisch begründeten - erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern trachtet wiederum nur, aus einzelnen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, als sie das Schöffengericht in freier Würdigung der Beweisergebnisse traf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E55301 11D00749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00074.99.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19990810_OGH0002_0110OS00074_9900000_000