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Entscheidung 11 Os 75/00×

Entscheidung 11 Os 75/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os75/00

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene Wilhelm K***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StGB des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 1 d EVr 5102/97, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. April 2000, AZ 22 Bs 85/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden vom 19. Mai 2000 und vom 15. Juni 2000 werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Rene Wilhelm K***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13. Februar 1998, GZ 1 d E römisch fünf r 5102/97-48, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der gegen das rechtskräftige Urteil eingebrachte Antrag des Verurteilten vom 8. Jänner 1999 (ON 56) auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 10. Februar 2000 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge (Beschluss vom 13. April 2000, AZ 22 Bs 85/00).

Die gegen diesen Beschluss eingebrachten Beschwerden des Rene Wilhelm K***** vom 19. Mai 2000 und vom 15. Juni 2000 waren als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiger Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E58482 11D00750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00075..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00075_0000000_000