Diese Auffassung des Berufungsgerichtes steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrheit des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem (dem Regelungsinhalt des § 295 Abs 2 StPO entsprechenden) zweiten Absatz des § 477 StPO kann, wenn die Berufung lediglich zu Gunsten des Angeklagten ergriffen worden ist, das Rechtsmittelgericht keine strengere Strafe verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung kann jedoch auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.Gemäß dem (dem Regelungsinhalt des Paragraph 295, Absatz 2, StPO entsprechenden) zweiten Absatz des Paragraph 477, StPO kann, wenn die Berufung lediglich zu Gunsten des Angeklagten ergriffen worden ist, das Rechtsmittelgericht keine strengere Strafe verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung kann jedoch auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.
Mit der letztgenannten - durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr 605, in den Rechtsbestand eingeführten - (Ausnahme-)Regelung sollte das mit dem Inkrafttreten des Strafgsetzbuches immer bedeutender gewordene Problem gelöst werden, wie dem Verschlechterungsverbot in jenen Fällen Rechnung getragen werden soll, in denen das Erstgericht eine Freiheitsstrafe verhängt, diese aber bedingt nachsieht, während das Berufungsgericht in Entsprechung eines nur vom Beschuldigten ergriffenen Rechtsmittels zwar anstelle einer Freiheitsstrafe eine entsprechende oder geringere Geldstrafe für angemessen hält, nicht jedoch eine bedingte Nachsicht dieser Strafe, wobei dem Rechtsmittelwerber (kein Wahlrecht zwischen Geld- und Freiheitsstrafe eingeräumt, aber) die Möglichkeit eines in jeder Hinsicht lediglich auf seinen Vorteil ausgerichteten Rechtsmittels offen gehalten werden sollte (JAB 359 BlgNR XVII. GP, 46 f). Das Verbot der reformatio in peius erstreckt sich somit seit dieser Gesetzesänderung punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion, jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit, zu beantragen oder in Kauf zu nehmen (RZ 1990/67).Mit der letztgenannten - durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr 605, in den Rechtsbestand eingeführten - (Ausnahme-)Regelung sollte das mit dem Inkrafttreten des Strafgsetzbuches immer bedeutender gewordene Problem gelöst werden, wie dem Verschlechterungsverbot in jenen Fällen Rechnung getragen werden soll, in denen das Erstgericht eine Freiheitsstrafe verhängt, diese aber bedingt nachsieht, während das Berufungsgericht in Entsprechung eines nur vom Beschuldigten ergriffenen Rechtsmittels zwar anstelle einer Freiheitsstrafe eine entsprechende oder geringere Geldstrafe für angemessen hält, nicht jedoch eine bedingte Nachsicht dieser Strafe, wobei dem Rechtsmittelwerber (kein Wahlrecht zwischen Geld- und Freiheitsstrafe eingeräumt, aber) die Möglichkeit eines in jeder Hinsicht lediglich auf seinen Vorteil ausgerichteten Rechtsmittels offen gehalten werden sollte (JAB 359 BlgNR römisch siebzehn. GP, 46 f). Das Verbot der reformatio in peius erstreckt sich somit seit dieser Gesetzesänderung punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion, jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit, zu beantragen oder in Kauf zu nehmen (RZ 1990/67).
Durch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz wurde über den Angeklagten eine gegenüber der in der erstgerichtlichen Entscheidung ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe (von 200 Tagessätzen) um 40 Tagessätze höhere unbedingte Geldstrafe verhängt, demnach eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (von drei Monaten) durch einen unbedingt ausgesprochenen Teil einer Geldstrafe ersetzt. Dies hätte aber entweder eines Antrages des Berufungswerbers oder dessen Zustimmung bedurft. Durch das Unterbleiben einer solchen für den Angeklagten insgesamt nachteiligen Vorgangsweise wurde daher das Gesetz in der Bestimmung des § 477 Abs 2 zweiter Satz iVm § 489 Abs 1 StPO verletzt.Durch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz wurde über den Angeklagten eine gegenüber der in der erstgerichtlichen Entscheidung ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe (von 200 Tagessätzen) um 40 Tagessätze höhere unbedingte Geldstrafe verhängt, demnach eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (von drei Monaten) durch einen unbedingt ausgesprochenen Teil einer Geldstrafe ersetzt. Dies hätte aber entweder eines Antrages des Berufungswerbers oder dessen Zustimmung bedurft. Durch das Unterbleiben einer solchen für den Angeklagten insgesamt nachteiligen Vorgangsweise wurde daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 477, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO verletzt.
Weil sich dieser Normverstoß, wie aus der im Gerichtstag erklärten Zustimmung des Verurteilten hervorgeht, nicht zu dessen Nachteil auswirkt, kann es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.