Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Gegen die Annahme der Höhergradigkeit der geistigen oder seelischen Abartigkeit des Betroffenen richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers (Z 11 zweiter Fall) mit der Begründung, aus der Beschränkung der diagnostizierten Abartigkeit auf kurzfristige Phasen eines „Dämmerzustandes", in dem er zu nicht notwendig kriminellen Handlungen neige, die ihm nicht zuzurechnen seien, ergebe sich zwar eine Abartigkeit, jedoch nicht eine solche höheren Grades, wie sie für die Anordnung der Unterbringung nach § 21 StGB vorausgesetzt sei. Damit übergeht der Rechtsmittelwerber jedoch sämtliche für die Beurteilung des Grades der Abartigkeit herangezogenen Tatsachenfeststellungen, nämlich, dass das beim Betroffenen konstatierte hirnorganische Syndrom seine primäre Persönlichkeit völlig überdeckt, eine Neigung zu paranoider Erlebnisverarbeitung und in deren Zug zu Enthemmung, Gereiztheit und Wutanfällen (US 6) bewirkt und in Verbindung mit einem jahrelangen extensiven Medikamenten- und Alkoholmißbrauch eine permanente psychische Abnormität darstellt (US 9), die seit Jahren zu bis zu zweimal wöchentlich auftretenden Anfällen (auch) epileptischer Natur mit nachfolgender Amnesie führt (US 6), sofern der Betroffene nicht überhaupt das Bewusstsein verliert, wobei sich die Abartigkeit auch in der Häufigkeit der Anfälle manifestiert (US 14). Damit wird im Übrigen der insofern nicht aktengetreu argumentierenden Beschwerde zuwider nicht die Abartigkeit auf die Phase des Dämmerzustandes beschränkt, sondern lediglich die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen für die in diesem Zustand gesetzten Handlungen verneint. Der Einwand, es fehle an einem spezifischen Einfluss der Abartigkeit des Rechtsmittelwerbers auf dessen kriminelles Verhalten, ein explizit krimineller Konnex sei vielmehr beim psychischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht festgestellt, negiert, soweit es Anlass- und Prognosetaten betrifft, die gegenteiligen Urteilsannahmen, darüber hinaus aber auch die konstatierte Neigung zu Enthemmung, Gereiztheit und Wutanfällen.Gegen die Annahme der Höhergradigkeit der geistigen oder seelischen Abartigkeit des Betroffenen richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers (Ziffer 11, zweiter Fall) mit der Begründung, aus der Beschränkung der diagnostizierten Abartigkeit auf kurzfristige Phasen eines „Dämmerzustandes", in dem er zu nicht notwendig kriminellen Handlungen neige, die ihm nicht zuzurechnen seien, ergebe sich zwar eine Abartigkeit, jedoch nicht eine solche höheren Grades, wie sie für die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, StGB vorausgesetzt sei. Damit übergeht der Rechtsmittelwerber jedoch sämtliche für die Beurteilung des Grades der Abartigkeit herangezogenen Tatsachenfeststellungen, nämlich, dass das beim Betroffenen konstatierte hirnorganische Syndrom seine primäre Persönlichkeit völlig überdeckt, eine Neigung zu paranoider Erlebnisverarbeitung und in deren Zug zu Enthemmung, Gereiztheit und Wutanfällen (US 6) bewirkt und in Verbindung mit einem jahrelangen extensiven Medikamenten- und Alkoholmißbrauch eine permanente psychische Abnormität darstellt (US 9), die seit Jahren zu bis zu zweimal wöchentlich auftretenden Anfällen (auch) epileptischer Natur mit nachfolgender Amnesie führt (US 6), sofern der Betroffene nicht überhaupt das Bewusstsein verliert, wobei sich die Abartigkeit auch in der Häufigkeit der Anfälle manifestiert (US 14). Damit wird im Übrigen der insofern nicht aktengetreu argumentierenden Beschwerde zuwider nicht die Abartigkeit auf die Phase des Dämmerzustandes beschränkt, sondern lediglich die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen für die in diesem Zustand gesetzten Handlungen verneint. Der Einwand, es fehle an einem spezifischen Einfluss der Abartigkeit des Rechtsmittelwerbers auf dessen kriminelles Verhalten, ein explizit krimineller Konnex sei vielmehr beim psychischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht festgestellt, negiert, soweit es Anlass- und Prognosetaten betrifft, die gegenteiligen Urteilsannahmen, darüber hinaus aber auch die konstatierte Neigung zu Enthemmung, Gereiztheit und Wutanfällen.
Die einweisungsrelevanten Konstatierungen wurden von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgrundsätzen sowie gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen eingehend begründet. Dessen Ausführungen, wonach der Betroffene „allgemein gütig" (S 283) und es selten sei, dass die relativ kurzfristigen Dämmerzustände zu einer Einweisung führten (S 287), waren im Hinblick auf die vom Sachverständigen nachgewiesene Überlagerung des primären Persönlichkeitsbildes durch das hirnorganische Psychosyndrom und mangels Entscheidungsrelevanz nicht erörterungsbedürftig, weshalb der insoweit der Sache nach relevierte Begründungsmangel (Z 11 erster Fall iVm Z 5) nicht vorliegt.Die einweisungsrelevanten Konstatierungen wurden von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgrundsätzen sowie gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen eingehend begründet. Dessen Ausführungen, wonach der Betroffene „allgemein gütig" (S 283) und es selten sei, dass die relativ kurzfristigen Dämmerzustände zu einer Einweisung führten (S 287), waren im Hinblick auf die vom Sachverständigen nachgewiesene Überlagerung des primären Persönlichkeitsbildes durch das hirnorganische Psychosyndrom und mangels Entscheidungsrelevanz nicht erörterungsbedürftig, weshalb der insoweit der Sache nach relevierte Begründungsmangel (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) nicht vorliegt.
Die somit auch keinen Begründungsmangel bezeichnende, jedoch relevante Urteilsannahmen missachtende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zeigt demnach eine rechtsirrige Annahme der Anordnungsbefugnis des Erstgerichtes (Z 11 erster Fall) oder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung beim Unterbringungsverfahren (Z 11 zweiter und dritter Fall) nicht auf.Die somit auch keinen Begründungsmangel bezeichnende, jedoch relevante Urteilsannahmen missachtende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zeigt demnach eine rechtsirrige Annahme der Anordnungsbefugnis des Erstgerichtes (Ziffer 11, erster Fall) oder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung beim Unterbringungsverfahren (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall) nicht auf.
Sie war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Sie war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).