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Entscheidung 11 Os 75/05x×

Entscheidung 11 Os 75/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os75/05x

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, im Verfahren wegen Unterbringung des Franz W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 2005, GZ 111 Hv 64/05b-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Franz W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluss einer durch ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom verursachten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, sohin eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 24. Dezember 2004 in Wien Silvia B***** und Miriam Bü***** jeweils durch Stiche mit einem Küchenmesser in den Brustkorb absichtlich schwer am Körper verletzte und hiedurch Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach Person und Zustand des Betroffenen sowie Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Gegen die Annahme der Höhergradigkeit der geistigen oder seelischen Abartigkeit des Betroffenen richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers (Ziffer 11, zweiter Fall) mit der Begründung, aus der Beschränkung der diagnostizierten Abartigkeit auf kurzfristige Phasen eines „Dämmerzustandes", in dem er zu nicht notwendig kriminellen Handlungen neige, die ihm nicht zuzurechnen seien, ergebe sich zwar eine Abartigkeit, jedoch nicht eine solche höheren Grades, wie sie für die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, StGB vorausgesetzt sei. Damit übergeht der Rechtsmittelwerber jedoch sämtliche für die Beurteilung des Grades der Abartigkeit herangezogenen Tatsachenfeststellungen, nämlich, dass das beim Betroffenen konstatierte hirnorganische Syndrom seine primäre Persönlichkeit völlig überdeckt, eine Neigung zu paranoider Erlebnisverarbeitung und in deren Zug zu Enthemmung, Gereiztheit und Wutanfällen (US 6) bewirkt und in Verbindung mit einem jahrelangen extensiven Medikamenten- und Alkoholmißbrauch eine permanente psychische Abnormität darstellt (US 9), die seit Jahren zu bis zu zweimal wöchentlich auftretenden Anfällen (auch) epileptischer Natur mit nachfolgender Amnesie führt (US 6), sofern der Betroffene nicht überhaupt das Bewusstsein verliert, wobei sich die Abartigkeit auch in der Häufigkeit der Anfälle manifestiert (US 14). Damit wird im Übrigen der insofern nicht aktengetreu argumentierenden Beschwerde zuwider nicht die Abartigkeit auf die Phase des Dämmerzustandes beschränkt, sondern lediglich die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen für die in diesem Zustand gesetzten Handlungen verneint. Der Einwand, es fehle an einem spezifischen Einfluss der Abartigkeit des Rechtsmittelwerbers auf dessen kriminelles Verhalten, ein explizit krimineller Konnex sei vielmehr beim psychischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht festgestellt, negiert, soweit es Anlass- und Prognosetaten betrifft, die gegenteiligen Urteilsannahmen, darüber hinaus aber auch die konstatierte Neigung zu Enthemmung, Gereiztheit und Wutanfällen.

Die einweisungsrelevanten Konstatierungen wurden von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgrundsätzen sowie gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen eingehend begründet. Dessen Ausführungen, wonach der Betroffene „allgemein gütig" (S 283) und es selten sei, dass die relativ kurzfristigen Dämmerzustände zu einer Einweisung führten (S 287), waren im Hinblick auf die vom Sachverständigen nachgewiesene Überlagerung des primären Persönlichkeitsbildes durch das hirnorganische Psychosyndrom und mangels Entscheidungsrelevanz nicht erörterungsbedürftig, weshalb der insoweit der Sache nach relevierte Begründungsmangel (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) nicht vorliegt.

Die somit auch keinen Begründungsmangel bezeichnende, jedoch relevante Urteilsannahmen missachtende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zeigt demnach eine rechtsirrige Annahme der Anordnungsbefugnis des Erstgerichtes (Ziffer 11, erster Fall) oder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung beim Unterbringungsverfahren (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall) nicht auf.

Sie war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E78727 11Os75.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00075.05X.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0110OS00075_05X0000_000