Der Mängelrüge (Z 5) zuwider überging das Erstgericht die Aussage des Angeklagten S***** zur Veruntreuung (S 159/III) keineswegs (US 12). Dass die Tatrichter zu anderen Schlüssen daraus gelangten als der Beschwerdeführerin lieb ist, begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 zweiter Fall.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider überging das Erstgericht die Aussage des Angeklagten S***** zur Veruntreuung (S 159/III) keineswegs (US 12). Dass die Tatrichter zu anderen Schlüssen daraus gelangten als der Beschwerdeführerin lieb ist, begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, zweiter Fall.
Aus welchem Grund eine „Rechtspflicht zur Weiterleitung des Kaufpreises" beim gegenständlichen Verkaufen einer fremden Sache (US 11) gesondert erörtert hätte werden müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Passage in US 12, dass den Angeklagten der Wert des anvertrauten Gutes in 3.000 Euro übersteigender Höhe „selbstverständlich" klar war, bedurfte - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - angesichts des unbekämpften Veräußerungserlöses von 20.000 Euro keiner näheren Begründung, um dem Bestimmtheitsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu entsprechen.Die Passage in US 12, dass den Angeklagten der Wert des anvertrauten Gutes in 3.000 Euro übersteigender Höhe „selbstverständlich" klar war, bedurfte - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - angesichts des unbekämpften Veräußerungserlöses von 20.000 Euro keiner näheren Begründung, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu entsprechen.
Das erste Argument der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es fehlten Feststellungen über ein anvertrautes Gut, lässt US 11 außer Acht, wo genau dies konstatiert wird.Das erste Argument der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es fehlten Feststellungen über ein anvertrautes Gut, lässt US 11 außer Acht, wo genau dies konstatiert wird.
Auch mit der Behauptung, „das Unterfertigen eines Kaufvertrages ist keine Zueignung an einen Dritten", verlässt die Beschwerdeführerin den Anfechtungsrahmen für die Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit, wurde die Angeklagte R***** doch nicht der unmittelbaren Täterschaft, sondern jener der Beteiligung durch sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) überführt (US 5, 11).Auch mit der Behauptung, „das Unterfertigen eines Kaufvertrages ist keine Zueignung an einen Dritten", verlässt die Beschwerdeführerin den Anfechtungsrahmen für die Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit, wurde die Angeklagte R***** doch nicht der unmittelbaren Täterschaft, sondern jener der Beteiligung durch sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) überführt (US 5, 11).
Dass die unrechtmäßige Bereicherung durch die Zueignung des Erlöses aus der Abwicklung des Titelgeschäftes (und nicht durch dieses selbst) erfolgte, ergibt sich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus US 11.
Ohne Darlegung des Fallbezuges sowie ohne Abstützung auf das Gesetz, sohin nicht in einer zur Erledigung gemäß §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO geeigneten Weise, wirft die Nichtigkeitswerberin auf, es sei nicht klar, wann das Eigentum am Fahrzeug an den Erwerber „übergehen sollte"; es fehlten Feststellungen zu einem „Gutglaubenserwerb ... durch K*****" sowie darüber, wann und wie die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei und wie der Eigentumsvorbehalt am Leasinggegenstand begründet worden sei; „wer aller Eigentümer des Fahrzeuges war, bis es in den Besitz" des Letzterwerbers kam; und schließlich, es „hätten aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte den Typenschein ausgefolgt erhielt, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob sie nicht dadurch das Eigentum am Fahrzeug erworben hat oder zumindest davon ausgehen konnte, dass sie Eigentum erworben hat, weil Rico S***** ihr gesagt hat, dass er das Fahrzeug freigekauft hätte" (siehe überdies die gegenteiligen Feststellungen US 10 ff sowie zur Erledigung der Mängelrüge).Ohne Darlegung des Fallbezuges sowie ohne Abstützung auf das Gesetz, sohin nicht in einer zur Erledigung gemäß Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO geeigneten Weise, wirft die Nichtigkeitswerberin auf, es sei nicht klar, wann das Eigentum am Fahrzeug an den Erwerber „übergehen sollte"; es fehlten Feststellungen zu einem „Gutglaubenserwerb ... durch K*****" sowie darüber, wann und wie die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei und wie der Eigentumsvorbehalt am Leasinggegenstand begründet worden sei; „wer aller Eigentümer des Fahrzeuges war, bis es in den Besitz" des Letzterwerbers kam; und schließlich, es „hätten aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte den Typenschein ausgefolgt erhielt, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob sie nicht dadurch das Eigentum am Fahrzeug erworben hat oder zumindest davon ausgehen konnte, dass sie Eigentum erworben hat, weil Rico S***** ihr gesagt hat, dass er das Fahrzeug freigekauft hätte" (siehe überdies die gegenteiligen Feststellungen US 10 ff sowie zur Erledigung der Mängelrüge).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.