Mit dem auch einen - bei Nichtannahme von in der Anklage genannter Idealkonkurrenz rechtlich verfehlten (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) - Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung übrigens ohne Deckung durch die Prozessordnung (vgl § 494a Abs 4 StPO) einen Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe enthält, wurde Dominic W***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem auch einen - bei Nichtannahme von in der Anklage genannter Idealkonkurrenz rechtlich verfehlten (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) - Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung übrigens ohne Deckung durch die Prozessordnung vergleiche Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) einen Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe enthält, wurde Dominic W***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. „am 10. Juni 2007 seinen Zeigefinger in den Anus des Oliver K***** eingeführt, mithin mit dem am 18. Juli 2001 geborenen und somit unmündigen Genannten eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen";römisch eins. „am 10. Juni 2007 seinen Zeigefinger in den Anus des Oliver K***** eingeführt, mithin mit dem am 18. Juli 2001 geborenen und somit unmündigen Genannten eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen";
II. am 24. Mai 2007 Simone E***** durch mehrere Tritte mit dem rechten Fuß gegen deren linkes Schienbein am Körper misshandelt und dabei fahrlässig verletzt, wobei die Tat eine Prellung des linken Schienbeines der Genannten zur Folge hatte.römisch zwei. am 24. Mai 2007 Simone E***** durch mehrere Tritte mit dem rechten Fuß gegen deren linkes Schienbein am Körper misshandelt und dabei fahrlässig verletzt, wobei die Tat eine Prellung des linken Schienbeines der Genannten zur Folge hatte.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und „Strafberufung" angemeldet (ON 39), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (S 485) aber keines der beiden Rechtsmittel ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und „Strafberufung" angemeldet (ON 39), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (S 485) aber keines der beiden Rechtsmittel ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.