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Entscheidung 11 Os 75/08a×

Entscheidung 11 Os 75/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os75/08a

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dominic W***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 28. Februar 2008, GZ 9 Hv 19/08i-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem auch einen - bei Nichtannahme von in der Anklage genannter Idealkonkurrenz rechtlich verfehlten (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) - Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung übrigens ohne Deckung durch die Prozessordnung vergleiche Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) einen Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe enthält, wurde Dominic W***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. „am 10. Juni 2007 seinen Zeigefinger in den Anus des Oliver K***** eingeführt, mithin mit dem am 18. Juli 2001 geborenen und somit unmündigen Genannten eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen";

römisch zwei. am 24. Mai 2007 Simone E***** durch mehrere Tritte mit dem rechten Fuß gegen deren linkes Schienbein am Körper misshandelt und dabei fahrlässig verletzt, wobei die Tat eine Prellung des linken Schienbeines der Genannten zur Folge hatte.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und „Strafberufung" angemeldet (ON 39), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (S 485) aber keines der beiden Rechtsmittel ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87951 11Os75.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00075.08A.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080624_OGH0002_0110OS00075_08A0000_000