Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Die zum Schuldspruch I./ ausgeführte Mängelrüge (Z 5 zweiter, der Sache nach auch vierter Fall) kritisiert mit Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten (US 7 f) die tatrichterlichen Erwägungen (US 7 f) zur Zuordnung der jeweils DNA-Spuren des Angeklagten tragenden und am Tatort aufgefundenen Beweisgegenstände. Mit dem Argument, die auf der (umhüllenden) Verpackung festgestellte Mischspur stütze die Angaben des Beschwerdeführers, sodass bei entsprechender Würdigung seiner Aussage „festgestellt worden wäre, dass … der Tablettenblister und [die] Zigarettenverpackung auch von einem Käufer der Drogenersatzmittel des Angeklagten stammen könnte“, bekämpft sie mit eigenen Spekulationen zur Art und Reihenfolge der Berührung der Beweisgegenstände durch eine unbekannte Person bloß unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Schöffensenats (US 8; RIS-Justiz RS0099455). Im Übrigen übergeht der Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), dass die Tatrichter dessen Angaben ohnehin erwogen (US 7 f), diesen aber – unter ebenfalls außer Acht gelassener vernetzter Betrachtungsweise weiterer Beweismittel, wie unter anderem der Angaben der Zeugin R*****, den Angeklagten sicher an dessen Stimme erkannt zu haben (US 8) – nicht folgten.Die zum Schuldspruch römisch eins./ ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter, der Sache nach auch vierter Fall) kritisiert mit Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten (US 7 f) die tatrichterlichen Erwägungen (US 7 f) zur Zuordnung der jeweils DNA-Spuren des Angeklagten tragenden und am Tatort aufgefundenen Beweisgegenstände. Mit dem Argument, die auf der (umhüllenden) Verpackung festgestellte Mischspur stütze die Angaben des Beschwerdeführers, sodass bei entsprechender Würdigung seiner Aussage „festgestellt worden wäre, dass … der Tablettenblister und [die] Zigarettenverpackung auch von einem Käufer der Drogenersatzmittel des Angeklagten stammen könnte“, bekämpft sie mit eigenen Spekulationen zur Art und Reihenfolge der Berührung der Beweisgegenstände durch eine unbekannte Person bloß unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Schöffensenats (US 8; RIS-Justiz RS0099455). Im Übrigen übergeht der Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), dass die Tatrichter dessen Angaben ohnehin erwogen (US 7 f), diesen aber – unter ebenfalls außer Acht gelassener vernetzter Betrachtungsweise weiterer Beweismittel, wie unter anderem der Angaben der Zeugin R*****, den Angeklagten sicher an dessen Stimme erkannt zu haben (US 8) – nicht folgten.
Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen in den Angaben des Zeugen E***** kritisiert, ignoriert sie erneut die Gesamtheit der erstrichterlichen Erwägungen (US 8; RIS-Justiz RS0119370). Die Tatrichter waren – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0106295; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen in den Angaben des Zeugen E***** kritisiert, ignoriert sie erneut die Gesamtheit der erstrichterlichen Erwägungen (US 8; RIS-Justiz RS0119370). Die Tatrichter waren – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0106295; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Dies gilt auch für die zu beiden Schuldspruchpunkten vom Beschwerdeführer relevierten, seitens der Tatrichter als unglaubwürdig beurteilten (US 8 ff, 11) Angaben der (Alibi-)Zeugen Sale Si*****, Sudir D***** und Mustafa U*****. Im Übrigen kann die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person mit Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel (zur hier nicht greifenden Ausnahme vgl RIS-Justiz RS0106588 [T15]) nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0099649, RS0106588).Dies gilt auch für die zu beiden Schuldspruchpunkten vom Beschwerdeführer relevierten, seitens der Tatrichter als unglaubwürdig beurteilten (US 8 ff, 11) Angaben der (Alibi-)Zeugen Sale Si*****, Sudir D***** und Mustafa U*****. Im Übrigen kann die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person mit Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel (zur hier nicht greifenden Ausnahme vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T15]) nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0099649, RS0106588).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Indem die Beschwerde zum Punkt I./ des Schuldspruchs bloß nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen erneut die – ohnedies erwogenen – Angaben der Zeugen Si*****, D***** und U***** thematisiert, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen.Indem die Beschwerde zum Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs bloß nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen erneut die – ohnedies erwogenen – Angaben der Zeugen Si*****, D***** und U***** thematisiert, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.