Zur Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Ümit Y*****:
Soweit die Grundrechtsbeschwerde eingangs eine Verletzung anderer Grundrechte als des Grundrechts auf persönliche Freiheit bloß unsubstantiiert reklamiert, genügt der Hinweis auf § 1 Abs 1 GRBG.Soweit die Grundrechtsbeschwerde eingangs eine Verletzung anderer Grundrechte als des Grundrechts auf persönliche Freiheit bloß unsubstantiiert reklamiert, genügt der Hinweis auf Paragraph eins, Absatz eins, GRBG.
Da – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Eine am Gesetz orientierte Beschwerde an den Obersten Gerichtshof hat somit einen formalen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder an Hand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken, wobei sie sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0110146 [T18, T23, T24]). Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist zudem zu beachten, dass gerade über die Tatfrage allein die Laienrichter zu befinden haben (RIS-Justiz RS0061296 [T2]).Da – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden. Eine am Gesetz orientierte Beschwerde an den Obersten Gerichtshof hat somit einen formalen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder an Hand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken, wobei sie sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0110146 [T18, T23, T24]). Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist zudem zu beachten, dass gerade über die Tatfrage allein die Laienrichter zu befinden haben (RIS-Justiz RS0061296 [T2]).
Soweit die Grundrechtsbeschwerde den vom Oberlandesgericht Graz mit ausführlicher Begründung bejahten Tatverdacht (BS 15 ff, 24 ff, 41 f) mit den bloßen Behauptungen, es werde lediglich die Anklageschrift abgeschrieben, die Einbringung einer Anklageschrift allein begründe keinen dringenden Tatverdacht (13 Os 46/05x), Beweisergebnisse würden „vermischt“ und „pauschal“ angeführt, der Tatverdacht sei „schlichtweg“ unrichtig und die Feststellungen seien „schlichtweg nicht begründet bzw begründbar“, in Frage zu stellen versucht und den Erwägungen des Beschwerdegerichts die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Einwände bloß familiärer finanzieller Unterstützung seines Bruders, „dessen Ideologie er nicht teile“, und überhaupt fehlender Beweise gegenüberstellt, orientiert sie sich nicht am dargestellten Anfechtungsrahmen.
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO (hier: § 170 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO) genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO – worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht – RIS-Justiz RS0118185) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806; RS0118185 [T2]).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO (hier: Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO) genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO – worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht – RIS-Justiz RS0118185) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806; RS0118185 [T2]).
Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin ausschließlich die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbleibende Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann (RIS-Justiz RS0117806 [T28], Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).Denn Paragraph 173, Absatz 2, StPO verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin ausschließlich die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbleibende Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann (RIS-Justiz RS0117806 [T28], Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 49).
Davon ausgehend lassen die vom Oberlandesgericht in seiner (den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung angeführten Gründe (BS 44 f), nämlich insbesondere die über einen langen Zeitraum fortgesetzte Unterstützung terroristischer Vereinigungen durch die Angeklagten, deren weit fortgeschrittene objektiv dokumentierte Radikalisierung und offenkundig bestehende internationale Vernetzung, ihre Anwerbung junger Muslime (auch) in privaten Räumlichkeiten, ihre Tätigkeit (Predigten) auch über das Internet, die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer und das Bestreben der Angeklagten, Österreich zu einem integrativen Bestandteil eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten islamistischen Gottesstaats zu formen, einen willkürfreien Schluss auf die nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO begründete Gefahr zu, wobei das Beschwerdegericht zudem die von den Angeklagten ausgehende, jederzeit aktivierbare Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer terroristischen Vereinigung angesichts des konkret dargestellten modus operandi miteinbezogen hat.Davon ausgehend lassen die vom Oberlandesgericht in seiner (den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung angeführten Gründe (BS 44 f), nämlich insbesondere die über einen langen Zeitraum fortgesetzte Unterstützung terroristischer Vereinigungen durch die Angeklagten, deren weit fortgeschrittene objektiv dokumentierte Radikalisierung und offenkundig bestehende internationale Vernetzung, ihre Anwerbung junger Muslime (auch) in privaten Räumlichkeiten, ihre Tätigkeit (Predigten) auch über das Internet, die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer und das Bestreben der Angeklagten, Österreich zu einem integrativen Bestandteil eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten islamistischen Gottesstaats zu formen, einen willkürfreien Schluss auf die nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO begründete Gefahr zu, wobei das Beschwerdegericht zudem die von den Angeklagten ausgehende, jederzeit aktivierbare Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer terroristischen Vereinigung angesichts des konkret dargestellten modus operandi miteinbezogen hat.
Indem der Beschwerdeführer demgegenüber zulässige Religionsausübung „in einem nach österreichischen Recht ordnungsgemäß eingetragenen“ Verein behauptet, seine Radikalisierung und internationale Vernetzung bestreitet, vielmehr seine Berufstätigkeit, Unbescholtenheit, soziale Integration und familiäre Situation sowie die geänderte Lage in Syrien und die Inhaftierung und Verurteilung der „tatsächlichen Köpfe allfälliger radikaler islamistischer Vereinigung“ ins Treffen führt, zeigt er Willkür in Betreff der Annahme von Tatbegehungsgefahr nicht auf.
Entgegen der weiteren Argumentation, diese Annahme sei mangels Tatbegehungsgefahr im Jahr 2014 „nach der Razzia … absurd“, hat sie das Beschwerdegericht angesichts der zufolge erheblicher Intensivierung des Tatverdachts erforderlichen Neubewertung der aktuellen (umfassenden) Beweisergebnisse auch unter Hinweis auf eine fehlende entsprechende Präklusionsfrist für die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer Festnahmeanordnung mit Recht bejaht (BS 45 f).
Unvertretbarkeit des vom Oberlandesgericht aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl BS 47 – unter anderem Schwere der inkriminierten Rechtsgutverletzungen und gesteigerte Gefahr der Unterstützung von terroristischen Vereinigungen bei der Ausführung von schweren Eingriffen in das Leben, die Gesundheit und das Vermögen Dritter sowie Kategorisierung terroristischer Handlungen als schwerste Verstöße gegen die universellen Werte der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und als einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 75; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 58) gezogenen Schlusses auf eine Verhältnismäßigkeit der Haft (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO – zum Prüfungsmaßstab betreffend die Verhältnismäßigkeit vgl RIS-Justiz RS0120790) legt die Beschwerde gleichfalls nicht substantiiert dar.Unvertretbarkeit des vom Oberlandesgericht aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche BS 47 – unter anderem Schwere der inkriminierten Rechtsgutverletzungen und gesteigerte Gefahr der Unterstützung von terroristischen Vereinigungen bei der Ausführung von schweren Eingriffen in das Leben, die Gesundheit und das Vermögen Dritter sowie Kategorisierung terroristischer Handlungen als schwerste Verstöße gegen die universellen Werte der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und als einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 75; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 58) gezogenen Schlusses auf eine Verhältnismäßigkeit der Haft (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO – zum Prüfungsmaßstab betreffend die Verhältnismäßigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0120790) legt die Beschwerde gleichfalls nicht substantiiert dar.
Zur Frage der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel verkennt der Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen der Zulässigkeit einer Festnahme (§ 170 StPO) und der Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 zweiter Satz letzter Fall, Abs 5 StPO).Zur Frage der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel verkennt der Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen der Zulässigkeit einer Festnahme (Paragraph 170, StPO) und der Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz letzter Fall, Absatz 5, StPO).
Zur Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Kenan Ko*****:
Die bloße Behauptung einer Verletzung anderer Grundrechte als des Grundrechts auf persönliche Freiheit geht am Bezugspunkt des § 1 Abs 1 GRBG vorbei.Die bloße Behauptung einer Verletzung anderer Grundrechte als des Grundrechts auf persönliche Freiheit geht am Bezugspunkt des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG vorbei.
Indem sich die Beschwerde gegen die Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts zum als hafttragend angesehenen Verdacht der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall) StGB mit dem Vorbringen wendet, es werde lediglich die Anklageschrift wiedergegeben und es würde an aktenkundigen Beweisergebnissen gegen den leugnenden Angeklagten fehlen, dieser sei „lediglich aus formalen Gründen Kassier“ des Vereins R*****, der wiederum in keiner Verbindung zum Verein F***** stehe, der Islam sei eine rechtlich anerkannte Staatsreligion und der tiefgläubige Angeklagte habe den Verein R***** zum Gebet sowie zum Koranunterricht aufgesucht, orientiert auch sie sich nicht wie erforderlich an den Kriterien der Mängel- oder Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.Indem sich die Beschwerde gegen die Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts zum als hafttragend angesehenen Verdacht der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall) StGB mit dem Vorbringen wendet, es werde lediglich die Anklageschrift wiedergegeben und es würde an aktenkundigen Beweisergebnissen gegen den leugnenden Angeklagten fehlen, dieser sei „lediglich aus formalen Gründen Kassier“ des Vereins R*****, der wiederum in keiner Verbindung zum Verein F***** stehe, der Islam sei eine rechtlich anerkannte Staatsreligion und der tiefgläubige Angeklagte habe den Verein R***** zum Gebet sowie zum Koranunterricht aufgesucht, orientiert auch sie sich nicht wie erforderlich an den Kriterien der Mängel- oder Tatsachenrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die vom Oberlandesgericht zur Annahme von Tatbegehungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 4 StPO) angeführten (BS 44 f) – bereits im Rahmen der Erledigung der Grundrechtsbeschwerde des Ümit Y***** dargelegten – Gründe zulässige Religionsausübung in einem Verein nach österreichischem Recht behauptet sowie die Inhaftierung und Verurteilung der „Drahtzieher allfälliger radikaler islamistischer Vereinigungen“, eine bloß formale Stellung im Verein R*****, seine Unbescholtenheit, soziale Integration und familiäre Situation als „alleinverdienender“ Familienvater sowie die soziale Integration weiterer Familienmitglieder anführt, zeigt auch er keinen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Willkürverbot auf (Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).Soweit der Beschwerdeführer gegen die vom Oberlandesgericht zur Annahme von Tatbegehungsgefahr (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) angeführten (BS 44 f) – bereits im Rahmen der Erledigung der Grundrechtsbeschwerde des Ümit Y***** dargelegten – Gründe zulässige Religionsausübung in einem Verein nach österreichischem Recht behauptet sowie die Inhaftierung und Verurteilung der „Drahtzieher allfälliger radikaler islamistischer Vereinigungen“, eine bloß formale Stellung im Verein R*****, seine Unbescholtenheit, soziale Integration und familiäre Situation als „alleinverdienender“ Familienvater sowie die soziale Integration weiterer Familienmitglieder anführt, zeigt auch er keinen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Willkürverbot auf (Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 49).
Dass bei der Prognoseentscheidung einzig aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse (wie etwa „was die Anbringung der 'IS-Flagge' auf der Homepage/Facebookseite des Vereins 'R*****' anbelangt“ und „dass bereits seit 2014 keine Tatbegehungsgefahr vorliegt“) nicht in der von ihm gewünschten Weise gewichtet wurden, stellt – wie dargelegt – keine Grundrechtsverletzung dar (neuerlich RIS-Justiz RS0117806 [T1 und T11] sowie Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).Dass bei der Prognoseentscheidung einzig aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse (wie etwa „was die Anbringung der 'IS-Flagge' auf der Homepage/Facebookseite des Vereins 'R*****' anbelangt“ und „dass bereits seit 2014 keine Tatbegehungsgefahr vorliegt“) nicht in der von ihm gewünschten Weise gewichtet wurden, stellt – wie dargelegt – keine Grundrechtsverletzung dar (neuerlich RIS-Justiz RS0117806 [T1 und T11] sowie Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 49).
Schließlich hat sich das Beschwerdegericht weiterer Kritik zuwider keinesfalls nicht, sondern ausdrücklich (wenngleich von § 170 StPO nicht gefordert) mit der fehlenden „Substituierbarkeit der Festnahme“ durch gelindere Mittel auseinandergesetzt (BS 48).Schließlich hat sich das Beschwerdegericht weiterer Kritik zuwider keinesfalls nicht, sondern ausdrücklich (wenngleich von Paragraph 170, StPO nicht gefordert) mit der fehlenden „Substituierbarkeit der Festnahme“ durch gelindere Mittel auseinandergesetzt (BS 48).
Bleibt anzumerken, dass dem seinerzeitigen Verfahrenshelfer des Angeklagten Ko***** eine Ausfertigung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch unmittelbare Übergabe (§ 82 Abs 3 StPO; „Aushändigung“ – vgl ON 1861 S 2) fristauslösend (§ 4 Abs 1 letzter Satz GRBG) zugestellt wurde, weshalb angesichts des Grundsatzes der Einmaligkeit der Grundrechtsbeschwerde auf das – ohnehin ausdrücklich nur für den Fall mangelnder Berücksichtigung der vorangegangenen Beschwerdeausführung erstattete – Vorbringen in der Beschwerdeschrift des Wahlverteidigers (ON 1885) nicht einzugehen ist (vgl Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 26, § 4 Rz 4).Bleibt anzumerken, dass dem seinerzeitigen Verfahrenshelfer des Angeklagten Ko***** eine Ausfertigung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch unmittelbare Übergabe (Paragraph 82, Absatz 3, StPO; „Aushändigung“ – vergleiche ON 1861 S 2) fristauslösend (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz GRBG) zugestellt wurde, weshalb angesichts des Grundsatzes der Einmaligkeit der Grundrechtsbeschwerde auf das – ohnehin ausdrücklich nur für den Fall mangelnder Berücksichtigung der vorangegangenen Beschwerdeausführung erstattete – Vorbringen in der Beschwerdeschrift des Wahlverteidigers (ON 1885) nicht einzugehen ist vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 26, Paragraph 4, Rz 4).
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigenden Grundrechtsbeschwerden (vgl Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 13 f, 16) waren demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigenden Grundrechtsbeschwerden vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 13 f, 16) waren demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.