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Entscheidung 11 Os 75/21w×

Entscheidung 11 Os 75/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os75/21w

Entscheidungsdatum

20.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. Februar 2021, GZ 63 Hv 90/20h-65, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde F***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 15. Februar 2020 in S***** St***** mit Gewalt, indem er diesen an den Haaren gepackt, seinen Kopf nach unten gedrückt und sein Gesicht zerkratzt habe, zur Vornahme und Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Oral- und des Analverkehrs, genötigt, wobei der Genannte durch mehrfaches Einführen des mit Kot beschmutzten Penis in den Mund besonders erniedrigt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft die „Einholung eines molekulargenetischen SV-Gutachtens und Auswertung der vom Opfer genommenen Abstriche“ von „Wange rechts, Unterarm rechts, Oberschenkel rechts, rechte Hand, linke Hand“ zum Beweis dafür beantragt, „dass der Angeklagte dem Opfer den Mund zugehalten, dieses am Arm gepackt, mit den Nägeln gekratzt und hiedurch die Verletzungen des Opfers an der rechten Wange, am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel verursacht habe vergleiche hierzu auch die Lichtbilder ON 2, AS 19 ff)“ (ON 64 S 11).

[4] Der Beschwerde zuwider verfiel dieser Antrag zu Recht der Abweisung (ON 64 S 11). Denn er ließ nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme – selbst bei Auffindung von DNA-Spuren des Angeklagten in den von den bezeichneten Körperstellen genommenen Abstrichen – das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis (Nachweis des Zustandekommens durch gewaltsames Einwirken des Angeklagten) erwarten lasse (siehe aber RIS-Justiz RS0118444). Dass Letzteres der Fall sein sollte, lag hier mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse, – insbesondere die Verantwortung des Angeklagten in Richtung einvernehmlichen Anal- und Oralverkehrs vergleiche US 3 f), die übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des St***** zum Austausch von Berührungen und Küssen während einer unmittelbar vorangegangenen Taxifahrt vergleiche US 2) sowie die auf der Videoaufnahme einer Überwachungskamera vom Tatortbereich festgehaltenen Körperkontakte zwischen diesen beiden Personen vergleiche US 4 f) – umso weniger auf der Hand vergleiche RIS-Justiz RS0116987).

[5] Mit Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [insbesondere T1]).

[6]           Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E132314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00075.21W.0720.000

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210720_OGH0002_0110OS00075_21W0000_000