[2] Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [2] Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft die „Einholung eines molekulargenetischen SV-Gutachtens und Auswertung der vom Opfer genommenen Abstriche“ von „Wange rechts, Unterarm rechts, Oberschenkel rechts, rechte Hand, linke Hand“ zum Beweis dafür beantragt, „dass der Angeklagte dem Opfer den Mund zugehalten, dieses am Arm gepackt, mit den Nägeln gekratzt und hiedurch die Verletzungen des Opfers an der rechten Wange, am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel verursacht habe (vgl. hierzu auch die Lichtbilder ON 2, AS 19 ff)“ (ON 64 S 11). [3] In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft die „Einholung eines molekulargenetischen SV-Gutachtens und Auswertung der vom Opfer genommenen Abstriche“ von „Wange rechts, Unterarm rechts, Oberschenkel rechts, rechte Hand, linke Hand“ zum Beweis dafür beantragt, „dass der Angeklagte dem Opfer den Mund zugehalten, dieses am Arm gepackt, mit den Nägeln gekratzt und hiedurch die Verletzungen des Opfers an der rechten Wange, am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel verursacht habe vergleiche hierzu auch die Lichtbilder ON 2, AS 19 ff)“ (ON 64 S 11).
[4] Der Beschwerde zuwider verfiel dieser Antrag zu Recht der Abweisung (ON 64 S 11). Denn er ließ nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme – selbst bei Auffindung von DNA-Spuren des Angeklagten in den von den bezeichneten Körperstellen genommenen Abstrichen – das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis (Nachweis des Zustandekommens durch gewaltsames Einwirken des Angeklagten) erwarten lasse (siehe aber RIS-Justiz RS0118444). Dass Letzteres der Fall sein sollte, lag hier mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse
– insbesondere die Verantwortung des Angeklagten in Richtung einvernehmlichen Anal- und Oralverkehrs (vgl US 3 f), die übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des St***** zum Austausch von Berührungen und Küssen während einer unmittelbar vorangegangenen Taxifahrt (vgl US 2) sowie die auf der Videoaufnahme einer Überwachungskamera vom Tatortbereich festgehaltenen Körperkontakte zwischen diesen beiden Personen (vgl US 4 f) – umso weniger auf der Hand (vgl RIS-Justiz RS0116987). [4] Der Beschwerde zuwider verfiel dieser Antrag zu Recht der Abweisung (ON 64 S 11). Denn er ließ nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme – selbst bei Auffindung von DNA-Spuren des Angeklagten in den von den bezeichneten Körperstellen genommenen Abstrichen – das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis (Nachweis des Zustandekommens durch gewaltsames Einwirken des Angeklagten) erwarten lasse (siehe aber RIS-Justiz RS0118444). Dass Letzteres der Fall sein sollte, lag hier mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse, – insbesondere die Verantwortung des Angeklagten in Richtung einvernehmlichen Anal- und Oralverkehrs vergleiche US 3 f), die übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des St***** zum Austausch von Berührungen und Küssen während einer unmittelbar vorangegangenen Taxifahrt vergleiche US 2) sowie die auf der Videoaufnahme einer Überwachungskamera vom Tatortbereich festgehaltenen Körperkontakte zwischen diesen beiden Personen vergleiche US 4 f) – umso weniger auf der Hand vergleiche RIS-Justiz RS0116987).
[5] Mit Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [insbesondere T1]). [5] Mit Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [insbesondere T1]).
[6] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.