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Entscheidung 11 Os 75/22x×

Entscheidung 11 Os 75/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os75/22x

Entscheidungsdatum

15.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. April 2022, GZ 79 Hv 12/22d-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins), der Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei und römisch drei), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (IV/B), der Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (IV/A/1 und 2), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (IV/C) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in P*

römisch eins) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum 2012 aus 2013, die * 1999 geborene * St* mit Gewalt zu einer Handlung bzw Duldung, nämlich auf ihm zu liegen, genötigt, indem er sie auf sich zog, sodass sie mit der Körpervorderseite auf ihm lag, und sie trotz ihrer Bitte, sie gehen zu lassen, durch Umarmen ein bis zwei Minuten festhielt;

römisch zwei) die * 1997 geborene * R* im Zeitraum April bis Juli 2014 in wiederholten Angriffen durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er mit seiner Hand unter ihre Bekleidung fuhr und ihre nackte Brust betastete;

römisch drei) * W* im Sommer 2015 in wiederholten Angriffen durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihre Brust betastete;

römisch vier) die * 2001 geborene * Z*

A) im Zeitraum Juli 2016 bis Herbst 2016 in wiederholten Angriffen durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er

1) wiederholt – teilweise sogar nahezu täglich – gegen ihren Willen über der Bekleidung ihr Gesäß und ihren Oberschenkel streichelte;

2) an der damals Fünfzehnjährigen eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er ihren bekleideten Intimbereich zielgerichtet und intensiv betastete;

B) in wiederholten Angriffen außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie

1) im Zeitraum August 2016 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor Ende August 2017 wiederholt gegen eine Wand drückte und unter beischlafsähnlichen Bewegungen sein Becken immer wieder gegen ihr Becken drückte, sodass sich die bekleideten Intimbereiche berührten;

2) im Zeitraum Herbst 2016 bis August 2017 festhielt bzw fixierte und mit seiner Hand unter ihrer Bekleidung ihre nackte Brust betastete;

C) zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende August 2017 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigte, indem er sie mit einer Hand fixierte und mit der anderen Hand unter ihre Bekleidung fuhr und seine Finger in ihre Vagina einführte;

römisch fünf) im Zeitraum Juli und August 2016 mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er als Arbeitgeber beim Sommerpraktikum der * 2001 geborenen * Z* die zu Punkt IV/A/2 und IV/B/1 angeführten Handlungen setzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung (ON 19 S 12) des Antrags auf Vernehmung der * Sp* Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Beweisantrag zielte darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Zeuginnen * Z* und * R* zu erschüttern und war solcherart grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350).

[5]           Berechtigt ist ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109).

[6]           Diesen Erfordernissen wird der gegenständliche Antrag mit dem Vorbringen, die Zeuginnen Z* und R* hätten ihre Pferde zuvor bei * Sp* eingestellt gehabt und auch diese Reitstallbesitzerin über „gewisse Tatsachen angelogen“ und „die Unwahrheit gesagt“, nicht gerecht.

[7] Der weitere Antrag auf Vernehmung der * P* zum Nachweis, dass diese keine Wahrnehmungen zum sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten hat (ON 19 S 12), ließ nicht erkennen, warum die Genannte während des mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraums die Möglichkeit gehabt haben sollte, das Verhalten des Angeklagten lückenlos wahrzunehmen und lief solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (RIS-Justiz RS0099353; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

[8]           Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0099117 [T18]).

[9] Die Feststellungen zu den vom Schuldspruch zu  römisch zwei, römisch vier und römisch fünf umfassten Tathandlungen gründeten die Tatrichter auf entsprechende Angaben der Opfer * Z* (ON 19 S 6 f) und * R* (ON 19 S 7 f), von deren Glaubhaftigkeit sie sich aufgrund des von den Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugten (US 9 f – RIS-Justiz RS0106588).

[10] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen (wonach gleichzeitiges Fixieren mit beiden Händen und Durchführen einer vaginalen Penetration [vgl jedoch US 8, wonach das Opfer mit einer Hand des Angeklagten fixiert wurde], gleichzeitiges Lenken eines Fahrzeugs und Öffnen eines BHs sowie die Berührung von Geschlechtsteilen bei einem Größenunterschied nicht möglich sei) von jenen der Tatricher (die die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage der Zeugin D* ohnedies in ihre Erwägungen miteinbezogen haben – US 9 f und 12) abweichende günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098400).

[11] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 285, Absatz 2, StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

[12] Soweit sich die Rüge einleitend auch auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezieht, hiezu jedoch inhaltlich kein Vorbringen erstattet, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

[13] Sie war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00075.22X.1115.000

Im RIS seit

30.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221115_OGH0002_0110OS00075_22X0000_000