[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung (ON 19 S 12) des Antrags auf Vernehmung der * Sp* Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Beweisantrag zielte darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Zeuginnen * Z* und * R* zu erschüttern und war solcherart grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340, 350). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung (ON 19 S 12) des Antrags auf Vernehmung der * Sp* Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Beweisantrag zielte darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Zeuginnen * Z* und * R* zu erschüttern und war solcherart grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350).
[5] Berechtigt ist ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109).
[6] Diesen Erfordernissen wird der gegenständliche Antrag mit dem Vorbringen, die Zeuginnen Z* und R* hätten ihre Pferde zuvor bei * Sp* eingestellt gehabt und auch diese Reitstallbesitzerin über „gewisse Tatsachen angelogen“ und „die Unwahrheit gesagt“, nicht gerecht.
[7] Der weitere Antrag auf Vernehmung der * P* zum Nachweis, dass diese keine Wahrnehmungen zum sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten hat (ON 19 S 12), ließ nicht erkennen, warum die Genannte während des mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraums die Möglichkeit gehabt haben sollte, das Verhalten des Angeklagten lückenlos wahrzunehmen und lief solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (RIS-Justiz RS0099353; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [7] Der weitere Antrag auf Vernehmung der * P* zum Nachweis, dass diese keine Wahrnehmungen zum sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten hat (ON 19 S 12), ließ nicht erkennen, warum die Genannte während des mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraums die Möglichkeit gehabt haben sollte, das Verhalten des Angeklagten lückenlos wahrzunehmen und lief solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (RIS-Justiz RS0099353; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[8] Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0099117 [T18]).
[9] Die Feststellungen zu den vom Schuldspruch zu II, IV und V umfassten Tathandlungen gründeten die Tatrichter auf entsprechende Angaben der Opfer * Z* (ON 19 S 6 f) und * R* (ON 19 S 7 f), von deren Glaubhaftigkeit sie sich aufgrund des von den Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugten (US 9 f – RIS-Justiz RS0106588). [9] Die Feststellungen zu den vom Schuldspruch zu römisch zwei, römisch vier und römisch fünf umfassten Tathandlungen gründeten die Tatrichter auf entsprechende Angaben der Opfer * Z* (ON 19 S 6 f) und * R* (ON 19 S 7 f), von deren Glaubhaftigkeit sie sich aufgrund des von den Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugten (US 9 f – RIS-Justiz RS0106588).
[10] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen (wonach gleichzeitiges Fixieren mit beiden Händen und Durchführen einer vaginalen Penetration [vgl jedoch US 8, wonach das Opfer mit einer Hand des Angeklagten fixiert wurde], gleichzeitiges Lenken eines Fahrzeugs und Öffnen eines BHs sowie die Berührung von Geschlechtsteilen bei einem Größenunterschied nicht möglich sei) von jenen der Tatricher (die die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage der Zeugin D* ohnedies in ihre Erwägungen miteinbezogen haben – US 9 f und 12) abweichende günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098400). [10] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen (wonach gleichzeitiges Fixieren mit beiden Händen und Durchführen einer vaginalen Penetration [vgl jedoch US 8, wonach das Opfer mit einer Hand des Angeklagten fixiert wurde], gleichzeitiges Lenken eines Fahrzeugs und Öffnen eines BHs sowie die Berührung von Geschlechtsteilen bei einem Größenunterschied nicht möglich sei) von jenen der Tatricher (die die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage der Zeugin D* ohnedies in ihre Erwägungen miteinbezogen haben – US 9 f und 12) abweichende günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098400).
[11] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 285 Abs 2 StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13). [11] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 285, Absatz 2, StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[12] Soweit sich die Rüge einleitend auch auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO bezieht, hiezu jedoch inhaltlich kein Vorbringen erstattet, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). [12] Soweit sich die Rüge einleitend auch auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezieht, hiezu jedoch inhaltlich kein Vorbringen erstattet, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[13] Sie war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [13] Sie war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.