Dieser Beschwerdestandpunkt ist zunächst schon deshalb verfehlt, weil es bei (wie hier) aufrechtem Versicherungsverhältnis von vornherein nicht als denkunmöglich ausgeschlossen werden kann, daß der Versicherer tatsächlich, und sei es auch nur kulanzhalber, Leistungen erbringt, zu denen er sich ohne Täuschung nicht veranlaßt gesehen hätte (vgl EvBl 1972/80). Bereits unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt kann von absoluter Untauglichkeit des Versuchs nicht geprochen werden, die zur Voraussetzung hätte, daß die Tatbestandsverwirklichung auf die vorgesehene Art unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich wäre, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden könnte. Gegen eine derartige (generelle) Aussichtslosigkeit spricht hier schon die Tatsache, daß die belangte Versicherung nach Einlangen der in Rede stehenden Schadensanzeigen eingehende interne Erhebungen über das Bestehen bzw den Umfang ihrer Leistungspflicht veranlaßte, deren Ergebnis anschaulich vergegenwärtigt, daß der Versuch des Angeklagten, betrügerisch ihm nicht zustehende Versicherungsleistungen zu erwirken, lediglich an der (keineswegs zwingend vorauszusetzenden) Prüfungstätigkeit pflichtbewußter Versicherungsreferenten, nicht aber infolge genereller (absoluter) Untauglichkeit scheiterte. Die Tatvollendung unterblieb damit nur wegen konkreter Umstände des Einzelfalls, obwohl die Tathandlungen an sich jeweils zur Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges in abstracto geeignet waren: damit liegt aber bloß relativ untauglicher (strafbarer) Betrugsversuch vor.Dieser Beschwerdestandpunkt ist zunächst schon deshalb verfehlt, weil es bei (wie hier) aufrechtem Versicherungsverhältnis von vornherein nicht als denkunmöglich ausgeschlossen werden kann, daß der Versicherer tatsächlich, und sei es auch nur kulanzhalber, Leistungen erbringt, zu denen er sich ohne Täuschung nicht veranlaßt gesehen hätte vergleiche EvBl 1972/80). Bereits unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt kann von absoluter Untauglichkeit des Versuchs nicht geprochen werden, die zur Voraussetzung hätte, daß die Tatbestandsverwirklichung auf die vorgesehene Art unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich wäre, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden könnte. Gegen eine derartige (generelle) Aussichtslosigkeit spricht hier schon die Tatsache, daß die belangte Versicherung nach Einlangen der in Rede stehenden Schadensanzeigen eingehende interne Erhebungen über das Bestehen bzw den Umfang ihrer Leistungspflicht veranlaßte, deren Ergebnis anschaulich vergegenwärtigt, daß der Versuch des Angeklagten, betrügerisch ihm nicht zustehende Versicherungsleistungen zu erwirken, lediglich an der (keineswegs zwingend vorauszusetzenden) Prüfungstätigkeit pflichtbewußter Versicherungsreferenten, nicht aber infolge genereller (absoluter) Untauglichkeit scheiterte. Die Tatvollendung unterblieb damit nur wegen konkreter Umstände des Einzelfalls, obwohl die Tathandlungen an sich jeweils zur Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges in abstracto geeignet waren: damit liegt aber bloß relativ untauglicher (strafbarer) Betrugsversuch vor.
Das auf die Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Vorbringen leitet das behauptete Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktritts vom Versuch zu Urteilsfaktum 1./ aus den urteilsfremden (vgl US 5, 6 in Verbindung mit AS 77) Prämissen ab, daß der Angeklagte nach Erstattung der Schadensmeldung bzw Annahme des Entschädigungsbetrages von 35.790 S ungeachtet einer diesbezüglichen Aufforderung des Versicherers keine weiteren Schritte zur Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs unternommen und somit konkludent auf jede weitere Forderung verzichtet habe. Abgesehen davon, daß der Betrugsversuch mit der Ablehnung des Mehrbegehrens durch den Versicherer mißlungen und strafaufhebender Rücktritt vom Versuch schon aus dieser Sicht ausgeschlossen war, orientiert sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nicht am Urteilssachverhalt, weshalb er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.Das auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Vorbringen leitet das behauptete Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktritts vom Versuch zu Urteilsfaktum 1./ aus den urteilsfremden vergleiche US 5, 6 in Verbindung mit AS 77) Prämissen ab, daß der Angeklagte nach Erstattung der Schadensmeldung bzw Annahme des Entschädigungsbetrages von 35.790 S ungeachtet einer diesbezüglichen Aufforderung des Versicherers keine weiteren Schritte zur Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs unternommen und somit konkludent auf jede weitere Forderung verzichtet habe. Abgesehen davon, daß der Betrugsversuch mit der Ablehnung des Mehrbegehrens durch den Versicherer mißlungen und strafaufhebender Rücktritt vom Versuch schon aus dieser Sicht ausgeschlossen war, orientiert sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nicht am Urteilssachverhalt, weshalb er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die vom Tätervorsatz umfaßte Schadenshöhe, die Wiederholung der Betrugshandlungen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis und den bloßen Versuch. Allein das Ausmaß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch (zu seinem Nachteil) die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung, wobei sich nur jene des Angeklagten als berechtigt erweist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die vom Tätervorsatz umfaßte Schadenshöhe, die Wiederholung der Betrugshandlungen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis und den bloßen Versuch. Allein das Ausmaß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch (zu seinem Nachteil) die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung, wobei sich nur jene des Angeklagten als berechtigt erweist.
Im Sinn der Argumentation des Angeklagten trifft es nämlich zu, daß vor allem die Modalitäten der Tathandlung zu Punkt 1.) des Schuldspruchs (krasse und vorweg wenig überzeugende Überbewertung von Diebsgut in der Schadensmeldung) im Zusammenhalt mit der (die Wahrheitsfindung entscheidend fördernden) geständigen Verantwortung ein insgesamt einfach strukturiertes Betrugsvorhaben erkennen lassen, dessen Ahndung weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht ein wesentliches Überschreiten der (durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 inzwischen überholten) gesetzlichen Mindeststrafdrohung erforderlich macht. So gesehen kann aber nach Lage des Falles mit einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden.
Mit ihrer (aus den dargelegten Erwägungen unbegründeten) Berufung war die Staatsanwaltschaft dementsprechend auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.