Nur den Diebstahlsvorwurf im Faktum 2 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Nur den Diebstahlsvorwurf im Faktum 2 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten verwarf, die bei ihm anläßlich einer Hausdurchsuchung (mit einem Restinhalt von 15 Ampullen) sichergestellte Packung des Medikamentes "Inalgon" nicht im Landeskrankenhaus Enns gestohlen, sondern als Autostopper von einem unbekannten "Pharma-Vertreter" käuflich erworben zu haben, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar.
Auf die Behauptung des Hermann Z*****, daß die aus der Aussage des Zeugen Bruno P***** (ON 8), wonach es sich bei dem sichergestellten Gut nach der Chargennummer um eine eindeutig aus einem Ambulanzraum des Landeskrankenhauses Enns stammende Klinikpackung handelte, zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.Auf die Behauptung des Hermann Z*****, daß die aus der Aussage des Zeugen Bruno P***** (ON 8), wonach es sich bei dem sichergestellten Gut nach der Chargennummer um eine eindeutig aus einem Ambulanzraum des Landeskrankenhauses Enns stammende Klinikpackung handelte, zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden.
Da der Angeklagte keinen Anspruch auf die durch die ihm angelastete Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens darzutun vermochte, kann auch die Feststellung der angefochtenen Entscheidung über seinen Bereicherungsvorsatz - der Beschwerde zuwider - nicht als unzureichend begründet angesehen werden.
Durch die fehlende Feststellung seiner allfälligen Medikamentensüchtigkeit ist Hermann Z***** entgegen seiner Auffassung nicht beschwert, weil dieser Umstand weder für die Lösung der Schuldfrage noch für den angewendeten Strafsatz von rechtserheblicher Bedeutung ist.
Nach Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten Einwände ergaben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang das Verfahren als mangelhaft rügt, genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wäre, gar nicht behauptet. Entscheidungswichtige, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden im gegebenen Zusammenhang zudem nicht aufgezeigt.Nach Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebrachten Einwände ergaben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang das Verfahren als mangelhaft rügt, genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wäre, gar nicht behauptet. Entscheidungswichtige, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden im gegebenen Zusammenhang zudem nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.