Den Einwendungen dieses Angeklagten zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist vorauszuschicken, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Gericht entweder unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) die ihm zugänglichen Beweismittel, von denen es nach der Aktenlage Kenntnis haben könnte, nicht oder in wesentlichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft hat, dass dadurch die Überzeugungskraft der Grundlage für den Schuldspruch entscheidend berührt wird oder wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestehen, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemein menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur sehr schwer in Einklang bringen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2). Die gesetzesgemäße Ausführung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes erfordert demnach einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit den kritisierten Feststellungen und den daraus abzuleitenden Nachweis erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruches.Den Einwendungen dieses Angeklagten zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist vorauszuschicken, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Gericht entweder unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) die ihm zugänglichen Beweismittel, von denen es nach der Aktenlage Kenntnis haben könnte, nicht oder in wesentlichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft hat, dass dadurch die Überzeugungskraft der Grundlage für den Schuldspruch entscheidend berührt wird oder wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestehen, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemein menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur sehr schwer in Einklang bringen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2). Die gesetzesgemäße Ausführung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes erfordert demnach einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit den kritisierten Feststellungen und den daraus abzuleitenden Nachweis erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruches.
Diesem Erfordernis wird jedoch das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Denn dass die den Angeklagten zum Urteilsfaktum A I 1 a belastenden Angaben der Vertrauensperson "Linda" nicht durch deren unmittelbare Vernehmung, sondern durch die Verlesung eines Polizeiberichtes in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, vermag Bedenken gegen die Richtigkeit der darauf gegründeten Konstatierungen ebensowenig zu erwecken wie der Versuch, die vom Schöffengericht zum Faktum A I 1 b festgestellten Begleitumstände einer anderen Wertung zu unterziehen. Dass nämlich aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, stellt sich lediglich als eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (vgl US 20, 23, 24) nach Art einer Schuldberufung dar.Diesem Erfordernis wird jedoch das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Denn dass die den Angeklagten zum Urteilsfaktum A römisch eins 1 a belastenden Angaben der Vertrauensperson "Linda" nicht durch deren unmittelbare Vernehmung, sondern durch die Verlesung eines Polizeiberichtes in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, vermag Bedenken gegen die Richtigkeit der darauf gegründeten Konstatierungen ebensowenig zu erwecken wie der Versuch, die vom Schöffengericht zum Faktum A römisch eins 1 b festgestellten Begleitumstände einer anderen Wertung zu unterziehen. Dass nämlich aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, stellt sich lediglich als eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vergleiche US 20, 23, 24) nach Art einer Schuldberufung dar.
Auch die nominell unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, der Sache nach aber als Subsumtionsrüge (Z 10) ausgeführte Beschwerde, mit welcher die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft wird, geht fehl. Das Argument des Beschwerdeführers, aus der Einmaligkeit einer Tat könne nicht auf die Absicht geschlossen werden, sich fortlaufend Einnahmen verschaffen zu wollen, lässt (von der grundsätzlichen Unrichtigkeit dieser Auffassung abgesehen) die weiteren Feststellungen, aus welchen das Gericht das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten ableitete (s US 29), unbeachtet.Auch die nominell unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, der Sache nach aber als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ausgeführte Beschwerde, mit welcher die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft wird, geht fehl. Das Argument des Beschwerdeführers, aus der Einmaligkeit einer Tat könne nicht auf die Absicht geschlossen werden, sich fortlaufend Einnahmen verschaffen zu wollen, lässt (von der grundsätzlichen Unrichtigkeit dieser Auffassung abgesehen) die weiteren Feststellungen, aus welchen das Gericht das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten ableitete (s US 29), unbeachtet.
Zur Beschwerde des Angeklagten N*****:
Die für den Qualifikationsausspruch nach dem ersten Fall des § 28 Abs 3 SMG zum Faktum A I 2 maßgebliche Feststellung, dass die beiden Angeklagten O***** und N***** auch beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftdeals eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen (US 15), stützte das Erstgericht auf eine Reihe von Begleitumständen, wie die verfahrensverfangenen Suchtgiftmengen, die Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit der Angeklagten, ihre professionelle Vorgangsweise und die bestehenden Kontakte im Drogenmilieu, die es ihnen ermöglichten, derartige Suchtgiftmengen von solcher Qualität aufzutreiben (US 29).Die für den Qualifikationsausspruch nach dem ersten Fall des Paragraph 28, Absatz 3, SMG zum Faktum A römisch eins 2 maßgebliche Feststellung, dass die beiden Angeklagten O***** und N***** auch beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftdeals eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen (US 15), stützte das Erstgericht auf eine Reihe von Begleitumständen, wie die verfahrensverfangenen Suchtgiftmengen, die Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit der Angeklagten, ihre professionelle Vorgangsweise und die bestehenden Kontakte im Drogenmilieu, die es ihnen ermöglichten, derartige Suchtgiftmengen von solcher Qualität aufzutreiben (US 29).
Ausgehend von diesen Prämissen, welche nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind, konnten die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider - ohne Verstoss gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung den Schluß ziehen, dass die Angeklagten die Absicht verfolgten, sich durch wiederholte Suchtgiftgeschäfte eine ständige Einkommensquelle zu erschließen.Ausgehend von diesen Prämissen, welche nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind, konnten die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider - ohne Verstoss gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung den Schluß ziehen, dass die Angeklagten die Absicht verfolgten, sich durch wiederholte Suchtgiftgeschäfte eine ständige Einkommensquelle zu erschließen.
Mit der gegen diese Absicht sprechenden Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte keine weiteren Geschäfte mehr gemacht (S 79/II), musste sich das Schöffengericht schon im Hinblick auf die später erfolgte Korrektur (S 118/II: Geständnis zum Faktum A I 2), aber auch deshalb nicht explizit auseinandersetzen, weil die angeführten Tatsachenkomponenten gar nicht in Frage gestellt wurden.Mit der gegen diese Absicht sprechenden Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte keine weiteren Geschäfte mehr gemacht (S 79/II), musste sich das Schöffengericht schon im Hinblick auf die später erfolgte Korrektur (S 118/II: Geständnis zum Faktum A römisch eins 2), aber auch deshalb nicht explizit auseinandersetzen, weil die angeführten Tatsachenkomponenten gar nicht in Frage gestellt wurden.
Dass aber die Schlußfolgerungen des Gerichtes zwingend sein müssen, wird vom Gesetz nicht gefordert (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 144 ff).Dass aber die Schlußfolgerungen des Gerichtes zwingend sein müssen, wird vom Gesetz nicht gefordert (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 144 ff).
Der Beschwerdebehauptung (Z 5) zum Faktum B zuwider ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig, dass der Beschwerdeführer den Ruf "Stop police" wahrgenommen hat, hat er sich doch nach diesem Zuruf umgedreht und in die Richtung des einschreitenden Beamten geblickt (US 16, 17). Im übrigen hatte der Angeklagte vor der Polizei ausdrücklich erklärt, es sei ihm sofort klar gewesen, dass er von Polizisten festgenommen werde (S 147/I), ohne diese Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 263 vso/I) oder in der Hauptverhandlung (S 118/II) zu ändern.Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,) zum Faktum B zuwider ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig, dass der Beschwerdeführer den Ruf "Stop police" wahrgenommen hat, hat er sich doch nach diesem Zuruf umgedreht und in die Richtung des einschreitenden Beamten geblickt (US 16, 17). Im übrigen hatte der Angeklagte vor der Polizei ausdrücklich erklärt, es sei ihm sofort klar gewesen, dass er von Polizisten festgenommen werde (S 147/I), ohne diese Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 263 vso/I) oder in der Hauptverhandlung (S 118/II) zu ändern.
In der nur die Annahme der Gewerbsmäßigkeit zu A I 2 betreffenden Tatsachenrüge (Z 5a) vermochte die Beschwerde, soweit sie nicht überhaupt in hier unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung ausgeführt ist, aktenkundige Umstände, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die bekämpfte Qualifikation tragenden Feststellungen erwecken könnten, nicht aufzuzeigen.In der nur die Annahme der Gewerbsmäßigkeit zu A römisch eins 2 betreffenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermochte die Beschwerde, soweit sie nicht überhaupt in hier unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung ausgeführt ist, aktenkundige Umstände, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die bekämpfte Qualifikation tragenden Feststellungen erwecken könnten, nicht aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 10) zum Faktum A I 2 wiederum, mit der sich der Angeklagte erneut gegen den Qualifikationsausspruch nach § 28 Abs 3 SMG wendet, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, welcher die erforderlichen Konstatierungen, wie bereits bei Erledigung der Mängelrüge ausgeführt, enthält, und wird demgemäß nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) zum Faktum A römisch eins 2 wiederum, mit der sich der Angeklagte erneut gegen den Qualifikationsausspruch nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG wendet, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, welcher die erforderlichen Konstatierungen, wie bereits bei Erledigung der Mängelrüge ausgeführt, enthält, und wird demgemäß nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.