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Entscheidung 11 Os 76/01×

Entscheidung 11 Os 76/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/01

Entscheidungsdatum

07.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R*****, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Jänner 2001, GZ 23 römisch fünf r 950/00-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter Franz R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im Februar/März 1997 in Riezlern an seiner am 23. September 1987 geborenen Stieftochter Sudarat außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat, indem er mit einem Finger teilweise in ihre Scheide eindrang, einen nicht feststellbaren Gegenstand in ihre Scheide einführte und an ihr den Oralverkehr vollzog.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) nur ganz allgemein erhobene Einwand der Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt nicht erkennen, worin der behauptete, nur die sprachliche Unschärfe erfassende Nichtigkeitsgrund gelegen sein soll, und ist deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen.

Die das Fehlen von Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, welcher die vermissten Feststellungen, die sich zudem aus den eine bloße fahrlässige Begehungsweise ausschließenden Tathandlungen zwingend ergeben, ausdrücklich enthält (US 5, 6). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche ebenfalls die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unbeachtet lässt und damit die gesetzesgemäße Ausführung verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62917 11D00761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00076.01.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20010807_OGH0002_0110OS00076_0100000_000