Der in der Mängelrüge (Z 5) nur ganz allgemein erhobene Einwand der Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt nicht erkennen, worin der behauptete, nur die sprachliche Unschärfe erfassende Nichtigkeitsgrund gelegen sein soll, und ist deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) nur ganz allgemein erhobene Einwand der Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt nicht erkennen, worin der behauptete, nur die sprachliche Unschärfe erfassende Nichtigkeitsgrund gelegen sein soll, und ist deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen.
Die das Fehlen von Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, welcher die vermissten Feststellungen, die sich zudem aus den eine bloße fahrlässige Begehungsweise ausschließenden Tathandlungen zwingend ergeben, ausdrücklich enthält (US 5, 6). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Die das Fehlen von Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, welcher die vermissten Feststellungen, die sich zudem aus den eine bloße fahrlässige Begehungsweise ausschließenden Tathandlungen zwingend ergeben, ausdrücklich enthält (US 5, 6). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), welche ebenfalls die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unbeachtet lässt und damit die gesetzesgemäße Ausführung verfehlt.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche ebenfalls die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unbeachtet lässt und damit die gesetzesgemäße Ausführung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.