Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
In seiner Aufklärungsrüge legt der Beschwerdeführer nicht dar, wodurch er in der Hauptverhandlung an näherer Befragung des mutmaßlichen Opfers zum Alkoholkonsum vor und zum Verhalten nach der Tat laut Schuldspruch 2 sowie an der Stellung der Anträge auf Ausforschung und Vernehmung der in der Beschwerde genannten Personen - mit denen Sabine O***** nach den jeweiligen Vorfällen über diese gesprochen haben soll - gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 mwN aus der ständigen Judikatur). Im Übrigen bleibt der Nichtigkeitswerber selbst im Rechtsmittel schuldig, die entscheidenden Tatsachen zu benennen, über die die Zeugen hätten aussagen sollen.In seiner Aufklärungsrüge legt der Beschwerdeführer nicht dar, wodurch er in der Hauptverhandlung an näherer Befragung des mutmaßlichen Opfers zum Alkoholkonsum vor und zum Verhalten nach der Tat laut Schuldspruch 2 sowie an der Stellung der Anträge auf Ausforschung und Vernehmung der in der Beschwerde genannten Personen - mit denen Sabine O***** nach den jeweiligen Vorfällen über diese gesprochen haben soll - gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 mwN aus der ständigen Judikatur). Im Übrigen bleibt der Nichtigkeitswerber selbst im Rechtsmittel schuldig, die entscheidenden Tatsachen zu benennen, über die die Zeugen hätten aussagen sollen.
In seinen weiteren Ausführungen - zum Alkoholkonsum der Zeugin O***** vor der Tat laut Schuldspruch 2 und ihrem Verhalten danach - bewegt sich der Beschwerdeführer außerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen (12 Os 47/05m uva).
Insgesamt gelingt es dem Angeklagten nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu seinem Schuldspruch führenden Feststellungen zu erwecken. Es kann nämlich nicht übersehen werden, dass er sowohl vor der Sicherheitsbehörde (S 27) als auch vor Gericht (S 57, vor allem 60) den Vorwürfen seiner früheren Freundin nichts Substrathaftes entgegenhielt, sondern diese - vor allem zum Schuldspruch 2 - im Wesentlichen bestätigte.
Die Vorlage einer nach der Hauptverhandlung gegebenen Erklärung einer dritten Person schließlich kann zufolge des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren keine Beachtung finden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 280, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 280, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.