Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung übergehe die sinngemäße Aussage der Zeugin Michaela Sch*****, der Beschwerdeführer habe von ihr abgelassen, obwohl er ihr körperlich überlegen gewesen sei (S 119 iVm S 69 f und 75), ignoriert - im Übrigen im Widerspruch zu den folgenden Beschwerdeausführungen - die diesbezügliche Urteilspassage (US 12).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung übergehe die sinngemäße Aussage der Zeugin Michaela Sch*****, der Beschwerdeführer habe von ihr abgelassen, obwohl er ihr körperlich überlegen gewesen sei (S 119 in Verbindung mit S 69 f und 75), ignoriert - im Übrigen im Widerspruch zu den folgenden Beschwerdeausführungen - die diesbezügliche Urteilspassage (US 12).
Entgegen der Rüge ist die Urteilsannahme mangelnder Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung (US 6) sehr wohl durch Verfahrensergebnisse, nämlich die Angaben der Zeugin Sch***** über deren durch permanente laute Schreie unterstützte heftige Gegenwehr (S 119 iVm S 69 f, 73, 75) gedeckt, was das Erstgericht aktenkonform festhält (US 7 iVm US 11).Entgegen der Rüge ist die Urteilsannahme mangelnder Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung (US 6) sehr wohl durch Verfahrensergebnisse, nämlich die Angaben der Zeugin Sch***** über deren durch permanente laute Schreie unterstützte heftige Gegenwehr (S 119 in Verbindung mit S 69 f, 73, 75) gedeckt, was das Erstgericht aktenkonform festhält (US 7 in Verbindung mit US 11).
Der Beschwerde zuwider gibt die angefochtene Entscheidung die Depositionen der Genannten zur Beendigung der Angriffe des Beschwerdeführers keineswegs inkomplett wieder (s insbes US 5 und 6 iVm US 12).Der Beschwerde zuwider gibt die angefochtene Entscheidung die Depositionen der Genannten zur Beendigung der Angriffe des Beschwerdeführers keineswegs inkomplett wieder (s insbes US 5 und 6 in Verbindung mit US 12).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rüge die Angaben der Zeugin Sch***** zum Ende der Nötigungshandlung ihrerseits nur rudimentär und solcherart sinnentstellt referiert. Insbesonders übergeht sie diesbezüglich die Aussage, wonach der Beschwerdeführer die Angriffshandlungen nach dem erstmaligen Ablassen fortgesetzt hat (S 69, 73) und die endgültige Abstandnahme nach Ansicht der Zeugin auf deren Schreie zurückzuführen sei (S 75).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die Feststellungen zur behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch reklamiert, erschöpft sich in der Negierung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die (unausgeführt gebliebene) im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die Feststellungen zur behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch reklamiert, erschöpft sich in der Negierung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die (unausgeführt gebliebene) im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.