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Entscheidung 11 Os 76/06w×

Entscheidung 11 Os 76/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/06w

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ayhan C***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. April 2006, GZ 032 Hv 29/06a-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Michaela Sch***** durch die wiederholte Aufforderung, sie möge ihm „einen blasen" und „an ihm herumspielen", wobei er sie an den Oberarmen packte und gewaltsam zu dem von ihm gelenkten Taxi zerrte, ihr dabei teilweise den Mund zuhielt, sie sodann mit dem Taxi verfolgte, mit diesem an den Beinen berührte und gegen einen Zaun drängte und auch während diesen Gewaltanwendungen äußerte, dass sie still sein solle, sonst werde ihr etwas passieren, zur Vornahme eines Oral- sowie eines Handverkehrs zu nötigen versucht. Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung übergehe die sinngemäße Aussage der Zeugin Michaela Sch*****, der Beschwerdeführer habe von ihr abgelassen, obwohl er ihr körperlich überlegen gewesen sei (S 119 in Verbindung mit S 69 f und 75), ignoriert - im Übrigen im Widerspruch zu den folgenden Beschwerdeausführungen - die diesbezügliche Urteilspassage (US 12).

Entgegen der Rüge ist die Urteilsannahme mangelnder Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung (US 6) sehr wohl durch Verfahrensergebnisse, nämlich die Angaben der Zeugin Sch***** über deren durch permanente laute Schreie unterstützte heftige Gegenwehr (S 119 in Verbindung mit S 69 f, 73, 75) gedeckt, was das Erstgericht aktenkonform festhält (US 7 in Verbindung mit US 11).

Der Beschwerde zuwider gibt die angefochtene Entscheidung die Depositionen der Genannten zur Beendigung der Angriffe des Beschwerdeführers keineswegs inkomplett wieder (s insbes US 5 und 6 in Verbindung mit US 12).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rüge die Angaben der Zeugin Sch***** zum Ende der Nötigungshandlung ihrerseits nur rudimentär und solcherart sinnentstellt referiert. Insbesonders übergeht sie diesbezüglich die Aussage, wonach der Beschwerdeführer die Angriffshandlungen nach dem erstmaligen Ablassen fortgesetzt hat (S 69, 73) und die endgültige Abstandnahme nach Ansicht der Zeugin auf deren Schreie zurückzuführen sei (S 75).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die Feststellungen zur behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch reklamiert, erschöpft sich in der Negierung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die (unausgeführt gebliebene) im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82073 11Os76.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00076.06W.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20060919_OGH0002_0110OS00076_06W0000_000