Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391) – das sind solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391) – das sind solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Kein Teil dieses Ausspruchs sind folgende – aus Z 5 (zweiter, vierter und fünfter Fall) jeweils isoliert bekämpfte – Urteilsinhalte:Kein Teil dieses Ausspruchs sind folgende – aus Ziffer 5, (zweiter, vierter und fünfter Fall) jeweils isoliert bekämpfte – Urteilsinhalte:
- die Feststellungen, wonach der Angeklagte die Tat (just) „nachdem es zum Gespräch mit der Basisbetreuerin gekommen war“ (vgl US 2) begangen habe;- die Feststellungen, wonach der Angeklagte die Tat (just) „nachdem es zum Gespräch mit der Basisbetreuerin gekommen war“ vergleiche US 2) begangen habe;
- die Feststellung, S***** habe ihrer Schwester Z***** telefonisch „vom stattgefundenen Vorfall“ berichtet und ihr „per WhatsApp eine Schilderung von den Geschehnissen“ geschickt (US 3);
- das Referat der Zeugenaussage der Z***** im Rahmen der Beweiswürdigung, „die originale WhatsApp-Nachricht sowie andere Daten auf dem Handy“ seien „aufgrund eines Software-Updates gelöscht“ worden (US 6);
- das Referat der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung, er habe „nach dem Vorbild der afghanischen Tradition“ gehandelt, „indem er durch Gewalttätigkeiten die Überordnung des Mannes gegenüber seiner Frau demonstrierte“ (US 4).
Das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die genannten Tatumstände weder entscheidend sind noch die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für ihre Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erblickten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).Das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die genannten Tatumstände weder entscheidend sind noch die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für ihre Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erblickten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).
Seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen stützte das Schöffengericht auf die (von ihm als überzeugend erachteten) Angaben nicht nur der Zeugin S*****, sondern auch des – in der polizeilichen Vernehmung und im Pflichtverhör umfassend geständigen – Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Dies relativierende Aussagen des Opfers und die (nun rundweg leugnende) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hingegen verwarf es als unglaubhaft (US 4 bis 7).
Dem Vorwurf der weiteren Mängelrüge zuwider liegt darin (gerade) keine „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall).Dem Vorwurf der weiteren Mängelrüge zuwider liegt darin (gerade) keine „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall).
Mit Blick auf die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) nicht gesondert zu erörtern (Z 5 zweiter Fall) warenMit Blick auf die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) nicht gesondert zu erörtern (Ziffer 5, zweiter Fall) waren
- der Umstand, dass der (in die Hauptverhandlung eingeführte – ON 35 S 11) Inhalt einer elektronisch gespeicherten Notiz der Z***** über ihr (gleich nach der Tat geführtes) Telefonat mit S***** nicht ausdrücklich ein Vergewaltigungsgeschehen beschreibt;
- im Rechtsmittel hervorgekehrte Details der Aussage der Zeugin U*****, wonach der Angeklagte und seine Ehefrau „nett und friedlich“ seien und diese ihr „nur gesagt“ habe, dass er sie „geschlagen“ habe (ON 35 S 14). Dass U***** die Fragebejahte, ob sie „das Gefühl“ habe, dass S***** „in ihrer Darstellung übertreibt“ (ON 35 S 14 f), ist – als bloß subjektive Einschätzung – von vornherein kein prozessual beachtlicher Zeugnisinhalt (RIS-Justiz RS0097540).
Entgegen der weiteren Beschwerde (nominell Z 5a, inhaltlich Z 5 vierter Fall) sind die den Angeklagten
– übereinstimmend – im Sinn des Schuldspruchs belastenden Angaben, die er selbst und das Opfer im Ermittlungsverfahren getätigt hatten, (durch Verlesung der betreffenden Vernehmungsprotokolle) gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 35 S 16). Sie durften daher nicht nur, sondern mussten vom Erstgericht bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden (§ 258 Abs 1, Abs 2 StPO). Mit hypothetischen Überlegungen, welches „Bild“ sich unter Außerachtlassung dieser Aussageinhalte ergäbe, wird kein Nichtigkeitsgrund (§§ 281 Abs 1, 281a StPO) angesprochen.Entgegen der weiteren Beschwerde (nominell Ziffer 5 a,, inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) sind die den Angeklagten, – übereinstimmend – im Sinn des Schuldspruchs belastenden Angaben, die er selbst und das Opfer im Ermittlungsverfahren getätigt hatten, (durch Verlesung der betreffenden Vernehmungsprotokolle) gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 35 S 16). Sie durften daher nicht nur, sondern mussten vom Erstgericht bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden (Paragraph 258, Absatz eins,, Absatz 2, StPO). Mit hypothetischen Überlegungen, welches „Bild“ sich unter Außerachtlassung dieser Aussageinhalte ergäbe, wird kein Nichtigkeitsgrund (Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO) angesprochen.
Indem die Sanktionsrüge (Z 11) bloß beanstandet, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, erstattet sie inhaltlich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß beanstandet, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, erstattet sie inhaltlich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.