[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch zu II./ inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO) und war demnach in diesem Umfang sofort zurückzuweisen. [4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch zu römisch zwei./ inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) und war demnach in diesem Umfang sofort zurückzuweisen.
[5] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem angefochtenen Urteil ein vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten anhaftet. [5] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem angefochtenen Urteil ein vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten anhaftet.
[6] Nach den Urteilsannahmen überließ der Angeklagte im vorgenannten Zeitraum anderen (sukzessive in Teilakten [arg: „durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer“]) insgesamt ca 500 Gramm Kokain (US 3).
[7] Die Zusammenfassung (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulationen von (wie demnach hier) mehreren, für sich allein die Grenzmenge des § 28a Abs 1 SMG nicht (sondern erst in Summe mit anderen) übersteigenden Suchtgiftquanten zu einer Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (oder § 28a Abs 2 Z 3 SMG) erfordert, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren (11 Os 93/21t [insb Rz 21, 22]; Fabrizy, Suchtmittelrecht6 § 28 SMG Rz 3 und § 28a Rz 2; RIS-Justiz RS0088096). Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, so könnten derartige Einzelakte jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 achter Fall SMG begründen (RIS-Justiz RS0112225, RS0124018 [insb T2]; Schwaighofer in WK² SMG § 28 Rz 10, § 28a Rz 9, 23/1). [7] Die Zusammenfassung (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulationen von (wie demnach hier) mehreren, für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nicht (sondern erst in Summe mit anderen) übersteigenden Suchtgiftquanten zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (oder Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) erfordert, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren (11 Os 93/21t [insb Rz 21, 22]; Fabrizy, Suchtmittelrecht6 Paragraph 28, SMG Rz 3 und Paragraph 28 a, Rz 2; RIS-Justiz RS0088096). Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, so könnten derartige Einzelakte jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG begründen (RIS-Justiz RS0112225, RS0124018 [insb T2]; Schwaighofer in WK² SMG Paragraph 28, Rz 10, Paragraph 28 a, Rz 9, 23/1).
[8] Die Entscheidungsgründe enthalten Feststellungen zu einem auf das Überschreiten der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG normierten Menge gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 3). Ob er anlässlich der jeweiligen Suchtgiftverkäufe von vornherein mit einer auf Addition der Suchtgiftmengen im zuvor beschriebenen Sinn gerichteten Willensausrichtung handelte, blieb hingegen ungeklärt. [8] Die Entscheidungsgründe enthalten Feststellungen zu einem auf das Überschreiten der in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG normierten Menge gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 3). Ob er anlässlich der jeweiligen Suchtgiftverkäufe von vornherein mit einer auf Addition der Suchtgiftmengen im zuvor beschriebenen Sinn gerichteten Willensausrichtung handelte, blieb hingegen ungeklärt.
[9] Da bereits dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 10) die Aufhebung des Schuldspruchs I./ erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die sich inhaltlich nur gegen diesen wendende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [9] Da bereits dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 10,) die Aufhebung des Schuldspruchs römisch eins./ erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die sich inhaltlich nur gegen diesen wendende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[10] Demgemäß war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.