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Entscheidung 11 Os 76/22v×

Entscheidung 11 Os 76/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/22v

Entscheidungsdatum

12.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Mai 2022, GZ 18 Hv 12/22v-36, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch eins./, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Verfallserkenntnis ebenso wie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Der Angeklagte wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde (soweit gegen diesen Schuldspruchteil gerichtet) hierauf verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit den Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, dieser auch mit seiner Beschwerde, auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Angeklagte * I* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er im Raum B* und andernorts

römisch eins./ von 30. August bis zumindest 8. Oktober 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar insgesamt ca 500 Gramm Kokain (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 66,62 %) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer;

römisch zwei./ von Ende September 2019 bis 10. Jänner 2022, wenn auch nur fahrlässig, Waffen, nämlich ein Nunchako und zwei Wurfsterne, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch zu römisch zwei./ inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) und war demnach in diesem Umfang sofort zurückzuweisen.

[5] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem angefochtenen Urteil ein vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten anhaftet.

[6]           Nach den Urteilsannahmen überließ der Angeklagte im vorgenannten Zeitraum anderen (sukzessive in Teilakten [arg: „durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer“]) insgesamt ca 500 Gramm Kokain (US 3).

[7] Die Zusammenfassung (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulationen von (wie demnach hier) mehreren, für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nicht (sondern erst in Summe mit anderen) übersteigenden Suchtgiftquanten zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (oder Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) erfordert, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren (11 Os  93/21t [insb Rz 21, 22]; Fabrizy, Suchtmittelrecht6 Paragraph 28, SMG Rz 3 und Paragraph 28 a, Rz 2; RIS-Justiz RS0088096). Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, so könnten derartige Einzelakte jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG begründen (RIS-Justiz RS0112225, RS0124018 [insb T2]; Schwaighofer in WK² SMG Paragraph 28, Rz 10, Paragraph 28 a, Rz 9, 23/1).

[8] Die Entscheidungsgründe enthalten Feststellungen zu einem auf das Überschreiten der in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG normierten Menge gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 3). Ob er anlässlich der jeweiligen Suchtgiftverkäufe von vornherein mit einer auf Addition der Suchtgiftmengen im zuvor beschriebenen Sinn gerichteten Willensausrichtung handelte, blieb hingegen ungeklärt.

[9] Da bereits dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 10,) die Aufhebung des Schuldspruchs römisch eins./ erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die sich inhaltlich nur gegen diesen wendende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[10]                Demgemäß war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00076.22V.0812.000

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220812_OGH0002_0110OS00076_22V0000_000