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Entscheidung 11 Os 76/23w×

Entscheidung 11 Os 76/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/23w

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 30. März 2023, GZ 33 Hv 2/23h-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * H* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 29. Juli 2022 in I* * S* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mehrmals mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 22 cm auf ihren Oberkörper einstach, wodurch die Genannte eine etwa 3 cm lange Stichverletzung über dem linken Schulterblatt, eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung am Übergang des linken Oberschenkels zum Gesäß sowie Schnittverletzungen am linken Ringfinger, am linken Ellenhaken bzw Ellbogen und am linken Handgelenk erlitt.

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kritisiert die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers (ON 72 S 33) erfolgte Verlesung des vom Polizeibeamten E* angefertigten Aktenvermerks (ua) über die formlose Befragung des Angeklagten nach der Festnahme (ON 29.21) sowie des Protokolls der zeugenschaftlichen Vernehmung dieses Beamten vor der Polizei, soweit er Angaben zum Inhalt dieser Befragung tätigte (ON 44.4).

[5] Die Rüge stellt bloß den vom Erstgericht seiner Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach der Angeklagte bereits vor der formlosen Befragung durch E* – nämlich bei seiner Festnahme vergleiche insb ON 44.3 S 4; zu deren Verlesung in der Hauptverhandlung: ON 72 S 33) – „gesetzeskonform“ belehrt worden war (neuerlich ON 72 S 33; vergleiche auch ON 72 S 26, S 28), anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage und ist dergestalt nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht aufzuzeigen vermag, dass die kritisierte Verfügung angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt – nach der Behauptung der Beschwerde im Sinn eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 152, Absatz eins, StPO – rechtlich verfehlt gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118977; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 46, 49 f mwN, 52).

[6] Im Übrigen wäre eine Erkundigung nur nichtig, wenn das Unterbleiben der gebotenen förmlichen Information (durch Vernehmung) als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte (Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) im Unklaren gelassen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0129599 [T3]).

[7] Ob eine „Erkundigung [zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt,] nötig“ war, ist – der Beschwerde zuwider – unter dem Aspekt des Umgehungsverbots des Paragraph 152, Absatz eins, StPO unbeachtlich.

[8] Zur aus Ziffer 3, gerügten Verlesung des Protokolls der Aussage des Polizeibeamten E* (ON 44.4) ist darüber hinaus anzumerken, dass diese im Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Verlesung des angesprochenen Inhalts durch die vorangehende, in der Hauptverhandlung erfolgte Berufung dieses Zeugen auf jene Aussage (ON 72 S 25) bereits Eingang in das Hauptverfahren gefunden hatte.

[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00076.23W.0829.000

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00076_23W0000_000