[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers (ON 72 S 33) erfolgte Verlesung des vom Polizeibeamten E* angefertigten Aktenvermerks (ua) über die formlose Befragung des Angeklagten nach der Festnahme (ON 29.21) sowie des Protokolls der zeugenschaftlichen Vernehmung dieses Beamten vor der Polizei, soweit er Angaben zum Inhalt dieser Befragung tätigte (ON 44.4). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kritisiert die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers (ON 72 S 33) erfolgte Verlesung des vom Polizeibeamten E* angefertigten Aktenvermerks (ua) über die formlose Befragung des Angeklagten nach der Festnahme (ON 29.21) sowie des Protokolls der zeugenschaftlichen Vernehmung dieses Beamten vor der Polizei, soweit er Angaben zum Inhalt dieser Befragung tätigte (ON 44.4).
[5] Die Rüge stellt bloß den vom Erstgericht seiner Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach der Angeklagte bereits vor der formlosen Befragung durch E* – nämlich bei seiner Festnahme (vgl insb ON 44.3 S 4; zu deren Verlesung in der Hauptverhandlung: ON 72 S 33) – „gesetzeskonform“ belehrt worden war (neuerlich ON 72 S 33; vgl auch ON 72 S 26, S 28), anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage und ist dergestalt nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht aufzuzeigen vermag, dass die kritisierte Verfügung angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt – nach der Behauptung der Beschwerde im Sinn eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot des § 152 Abs 1 StPO – rechtlich verfehlt gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118977; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 46, 49 f mwN, 52). [5] Die Rüge stellt bloß den vom Erstgericht seiner Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach der Angeklagte bereits vor der formlosen Befragung durch E* – nämlich bei seiner Festnahme vergleiche insb ON 44.3 S 4; zu deren Verlesung in der Hauptverhandlung: ON 72 S 33) – „gesetzeskonform“ belehrt worden war (neuerlich ON 72 S 33; vergleiche auch ON 72 S 26, S 28), anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage und ist dergestalt nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht aufzuzeigen vermag, dass die kritisierte Verfügung angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt – nach der Behauptung der Beschwerde im Sinn eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 152, Absatz eins, StPO – rechtlich verfehlt gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118977; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 46, 49 f mwN, 52).
[6] Im Übrigen wäre eine Erkundigung nur nichtig, wenn das Unterbleiben der gebotenen förmlichen Information (durch Vernehmung) als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte (§ 151 Abs 1 Z 2 StPO) im Unklaren gelassen wurde (vgl RIS-Justiz RS0129599 [T3]). [6] Im Übrigen wäre eine Erkundigung nur nichtig, wenn das Unterbleiben der gebotenen förmlichen Information (durch Vernehmung) als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte (Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) im Unklaren gelassen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0129599 [T3]).
[7] Ob eine „Erkundigung [zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt,] nötig“ war, ist – der Beschwerde zuwider – unter dem Aspekt des Umgehungsverbots des § 152 Abs 1 StPO unbeachtlich. [7] Ob eine „Erkundigung [zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt,] nötig“ war, ist – der Beschwerde zuwider – unter dem Aspekt des Umgehungsverbots des Paragraph 152, Absatz eins, StPO unbeachtlich.
[8] Zur aus Z 3 gerügten Verlesung des Protokolls der Aussage des Polizeibeamten E* (ON 44.4) ist darüber hinaus anzumerken, dass diese im Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Verlesung des angesprochenen Inhalts durch die vorangehende, in der Hauptverhandlung erfolgte Berufung dieses Zeugen auf jene Aussage (ON 72 S 25) bereits Eingang in das Hauptverfahren gefunden hatte. [8] Zur aus Ziffer 3, gerügten Verlesung des Protokolls der Aussage des Polizeibeamten E* (ON 44.4) ist darüber hinaus anzumerken, dass diese im Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Verlesung des angesprochenen Inhalts durch die vorangehende, in der Hauptverhandlung erfolgte Berufung dieses Zeugen auf jene Aussage (ON 72 S 25) bereits Eingang in das Hauptverfahren gefunden hatte.
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 344 StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.