Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1952 geborene beschäftigungslose Rudolf A und der am 4. Februar 1956 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Karl B 1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und 2.) des Vergehens nach dem § 40 Abs. 3 lit. a WaffenG 3.) Rudolf A überdies (allein) des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG schuldig erkannt. Ihnen liegen zu 1.) sechs (A) bzw. fünf (B) vollendete und drei versuchte Einbruchsdiebstähle, begangen in der Zeit von Mai bis August 1977, mit einem Gesamtwert der Beute von weit über 50.000,-- S (wenn auch 100.000,-- S nicht übersteigend) zur Last. Zu 3.) hat der Angeklagte Rudolf A vier aus einem (Einbruchs-)Diebstahl stammende Gemälde in einem 5.000,-- S übersteigenden Wert in Kenntnis ihrer unredlichen Herkunft von (dem Mitangeklagten) Karl C übernommen und an die abgesondert verfolgte Gertrude D verkauft (Tatzeit Ende 1976) und im Frühjahr 1977 eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen und geführt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1952 geborene beschäftigungslose Rudolf A und der am 4. Februar 1956 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Karl B 1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB und 2.) des Vergehens nach dem Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, WaffenG 3.) Rudolf A überdies (allein) des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG schuldig erkannt. Ihnen liegen zu 1.) sechs (A) bzw. fünf (B) vollendete und drei versuchte Einbruchsdiebstähle, begangen in der Zeit von Mai bis August 1977, mit einem Gesamtwert der Beute von weit über 50.000,-- S (wenn auch 100.000,-- S nicht übersteigend) zur Last. Zu 3.) hat der Angeklagte Rudolf A vier aus einem (Einbruchs-)Diebstahl stammende Gemälde in einem 5.000,-- S übersteigenden Wert in Kenntnis ihrer unredlichen Herkunft von (dem Mitangeklagten) Karl C übernommen und an die abgesondert verfolgte Gertrude D verkauft (Tatzeit Ende 1976) und im Frühjahr 1977 eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen und geführt.
Punkt 2.) betrifft das unbefugte Führen militärischer Waffen im Monat August 1977.
Das Erstgericht verhängte deshalb über die beiden Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28Das Erstgericht verhängte deshalb über die beiden Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28
StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von zweieinhalb Jahren (Rudolf A) bzw. eineinhalb Jahren (Karl B). Es wertete bei der Strafbemessung hinsichtlich beider Angeklagten als erschwerend deren einschlägige Vorstrafen und die Wiederholung der strafbaren Angriffe sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd jedoch das umfassende Geständnis der Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß es bei einem Teil der Diebstähle beim Versuch blieb.
Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden Angeklagten und auch von diesen selbst mit Berufung bekämpft. Die überdies vom Angeklagten Rudolf A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 13.Juni 1978, GZ. 11 Os 76/78-2, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bilden somit nur noch die Berufungen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Strafen, die Angeklagten hingegen jeweils deren Ermäßigung anstreben.