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Entscheidung 11 Os 76/78×

Entscheidung 11 Os 76/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/78

Entscheidungsdatum

27.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Rudolf A und Karl B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Jänner 1978, GZ. 5 b römisch fünf r 10.412/77-54, erhobenen Berufungen sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der genannten Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Wolfgang Weber und Dr. Johann Schriefl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Rudolf A und Karl B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1952 geborene beschäftigungslose Rudolf A und der am 4. Februar 1956 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Karl B 1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB und 2.) des Vergehens nach dem Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, WaffenG 3.) Rudolf A überdies (allein) des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG schuldig erkannt. Ihnen liegen zu 1.) sechs (A) bzw. fünf (B) vollendete und drei versuchte Einbruchsdiebstähle, begangen in der Zeit von Mai bis August 1977, mit einem Gesamtwert der Beute von weit über 50.000,-- S (wenn auch 100.000,-- S nicht übersteigend) zur Last. Zu 3.) hat der Angeklagte Rudolf A vier aus einem (Einbruchs-)Diebstahl stammende Gemälde in einem 5.000,-- S übersteigenden Wert in Kenntnis ihrer unredlichen Herkunft von (dem Mitangeklagten) Karl C übernommen und an die abgesondert verfolgte Gertrude D verkauft (Tatzeit Ende 1976) und im Frühjahr 1977 eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen und geführt.

Punkt 2.) betrifft das unbefugte Führen militärischer Waffen im Monat August 1977.

Das Erstgericht verhängte deshalb über die beiden Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28

StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von zweieinhalb Jahren (Rudolf A) bzw. eineinhalb Jahren (Karl B). Es wertete bei der Strafbemessung hinsichtlich beider Angeklagten als erschwerend deren einschlägige Vorstrafen und die Wiederholung der strafbaren Angriffe sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd jedoch das umfassende Geständnis der Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß es bei einem Teil der Diebstähle beim Versuch blieb.

Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden Angeklagten und auch von diesen selbst mit Berufung bekämpft. Die überdies vom Angeklagten Rudolf A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 13.Juni 1978, GZ. 11 Os 76/78-2, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bilden somit nur noch die Berufungen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Strafen, die Angeklagten hingegen jeweils deren Ermäßigung anstreben.

Rechtliche Beurteilung

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Mag auch der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten sein, daß die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe noch insoweit der Ergänzung bedürfen, als in Ansehung beider Angeklagten auch noch deren relativ rascher (sogar den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechender) Rückfall, ferner der hohe Diebsbeutewert und auch der Umstand, als erschwerend zu berücksichtigen ist, daß mehrere Diebstahlsqualifikationen vorliegen, so entspräche doch eine weitere Anhebung der Strafen nicht dem Verschulden der Täter und dem Unrecht des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens. Andererseits vermögen aber auch die Angeklagten keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht fielen.

Die verhängten Strafen erscheinen maßgerecht und auch in ihrer Relation zueinander ausgewogen.

Mithin konnte keiner der Berufungen ein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00076.78.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19780627_OGH0002_0110OS00076_7800000_000