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Entscheidung 11 Os 76/81×

Entscheidung 11 Os 76/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/81

Entscheidungsdatum

03.06.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ruiter-Birnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148

(2. Fall) und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 19. Juni 1980, GZ 8 c römisch fünf r 4.024/80-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Pechtold zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Herbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins

und Absatz 2, 148, (2. Fall) und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Mit seiner auf die Ziffer 9, Litera c und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, der Sache nach jedoch allein die Ziffer 9, Litera c, dieser Gesetzesstelle relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Angeklagte bloß den Schuldspruch wegen Betruges (Punkt A des Urteilssatzes) an, inhaltlich dessen er - dabei gewerbsmäßig (im Sinne der Paragraphen 70, 148, StGB) handelnd - sich in insgesamt zwälf Fällen bei Zahlstellen der C, der F und der H in Wien jeweils mit einem seinem Bruder Johann A entfremdeten Führerschein als Inhaber von dessen bei der K geführten Girokonto ausgab und unter Fälschung der Unterschrift des Johann A zuerst auf sechs (gleichfalls seinem Bruder entwendeten) Scheckformularen, sodann auf sechs Abbuchungsaufträgen elfmal in der Zeit vom 29. August bis zum 13. September 1979 die Auszahlung von Bargeld im Gesamtbetrag von 26.000 S erlistete; lediglich im letzten (gleichartigen) Fall am 18. September 1979 blieb es beim Versuch, weil nach Rückfrage bei dem kontoführenden Institut dem Angeklagten die begehrte Auszahlung von 2.500 S verweigert und seine Festnahme veranlaßt wurde. Hiezu stellte das Erstgericht noch fest, daß das Konto des Johann A bei der K in dem angegebenen Zeitraum kein Guthaben aufwies, mit dem ausbezahlten Betrag von 26.000 S belastet wurde und Johann A in der Folge diesem Institut auf dessen Verlangen für einen (Überziehungs-)Teilbetrag von 23.500 S aufkam.

Rechtliche Beurteilung

Dem Einwand des Beschwerdeführers, der vorliegende Betrug sei zum Nachteil seines Bruders, also im Familienkreis begangen worden und es fehle sohin die deshalb nach dem Gesetz (Paragraph 166, StGB) erforderliche (Privat-)Anklage des Verletzten, kann nicht beigepflichtet werden:

Beim Betrug setzt die Privilegierung nach dem Paragraph 166, StGB (arg: 'zum Nachteil ...') voraus, daß die zum Tatbestand gehörende Schädigung im Vermögen eines Familienangehörigen stattfindet (ÖJZ-LSK 1980/159; Kienapfel, BT römisch zwei Paragraph 166, RN 18; Leukauf-Steininger, StGB2, Paragraph 166, RN 7). Im gegebenen Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, daß die Vermögensschädigung unmittelbar beim Bruder des Angeklagten eintrat.

Die im Strafrecht im Bezug auf den Begriff Vermögen regelmäßig gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise vergleiche 9 Os 5/79, 13 Os 179/79, 13 Os 11/81; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33 zu Paragraph 146,) zeigt nämlich, daß bei Einlösung falscher (oder verfälschter) Schecks und bei Durchführung falscher Abbuchungsaufträge von einer echten und damit relevanten Einbuße des Kontoinhabers an Vermögenssubstanz vergleiche 11 Os 56/75 = LSK 1975/153 = EvBl 1976/74

ua) jedenfalls erst dann gesprochen werden kann, wenn durch die Abbuchung der entsprechenden Passivpost(en) ein tatsächlich vorhandenes Guthaben in äkonomisch wirksamer Weise um den in Rede stehenden - betrügerisch herausgelockten - Betrag zumindest vorübergehend verringert wird.

Nur wenn der Familienangehörige somit an seinem Vermögen einen derartigen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung eines gefälschten Schecks oder die Realisierung eines Abbuchungsauftrages für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat zu seinem Nachteil im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB begangen vergleiche auch 13 Os 11/81).

Die vorliegend auf Grund der vom Angeklagten präsentierten (gefälschten) Schecks und Abbuchungsaufträge geleisteten Zahlungen vermochten hingegen schon deswegen primär keine derartige Beeinträchtigung des Vermögens des Bruders des Angeklagten im dargelegten Sinn zu bewirken, weil es in den jeweiligen Tatzeitpunkten an einem entsprechenden Guthaben auf dem verfahrensgegenständlichen Konto dieses Familienangehörigen mangelte, die ausgezahlten Beträge haher auf keinen Fall aus dessen Mitteln stammten und somit den Auszahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zunächst noch kein echter, äkonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Bruder des Angeklagten entsprach. Daß es der kontoführenden K in der Folge gelang, eine teilweise Abdeckung des vorerst lediglich buchhalterisch entstandenen vergleiche neuerlich ua 11 Os 56/75) Debetsaldos durch den Kontoinhaber und damit eine erst ab diesem Zeitpunkt strafrechtlich effektive entsprechende Schadensüberwälzung zu erreichen, hat keine Bedeutung; denn für die Verurteilung des Beschwerdeführers nach den Paragraphen 146, ff StGB genügt es, daß der Schaden - wie hier nach dem Gesagten - zunächst bei einer anderen Person als einem Familienangehörigen (Paragraph 166, StGB) eintrat (LSK 1980/161).

Daß der Beschwerdeführer, wie er selbst zugibt, 'die Bank' (und nicht seinen Bruder) schädigen wollte (S 111), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt; rechtlich kommt es auch darauf nicht an, denn selbst die irrige Vorstellung des Täters, zum Nachteil eines Familienangehörigen zu handeln, wäre unbeachtlich, weil auch ein zum Nachteil eines Angehörigen begangener Betrug rechtswidrig ist (ÖJZ-LSK 1980/160; Leukauf-Steininger, StGB2 Paragraph 166, RN 8). Mangels Begehung der Tat im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) liegt sohin dem angefochtenen Schuldspruch - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - die vom Gesetz geforderte (öffentliche) Anklage zugrunde, weshalb die behauptete Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO nicht gegeben ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18.1.1980, AZ U 1318/79 (wegen Paragraph 146, StGB - ein Monat Freiheitsstrafe), eine Zusatzstrafe in der Dauer von siebzehn Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener Delikte und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Angeklagten, den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb, sowie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd.

Mit seiner Berufun trebt Herbert A die Herabsetzung des Ausmaßes

der über ihn verhängten Strafe an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht fand ein Strafmaß, das nicht nur auf die Art und den Umfang der Straftaten gebührend Bedacht nimmt, sondern vor allem auch dem getrübten Vorleben und der Arbeitsscheu des Angeklagten entsprechend Rechnung trägt.

Für eine Herabsetzung der Zusatzstrafe besteht sohin kein Anlaß. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00076.81.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19810603_OGH0002_0110OS00076_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018918 Rechtssatz 17.06.1980Zivilrecht; Strafrecht
Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen …
RS0094420 Rechtssatz 26.06.1975Strafrecht
Unter Schaden im Sinne des § 146 StGB kann nichts anders als der (effektive) Verlust an Vermögenssubstanz verstanden werden.
RS0094421 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Keine Privilegierung des Scheckbetrugs nach § 166 StGB, selbst wenn die einlösende Bank zur Überwälzung des Schadens zu Lasten des Familienangehörigen als Kontoinhabers nach Maßgabe ihrer Rechtsbeziehungen zu diesem berechtigt ist.
RS0094490 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Damit ein Betrug nach § 166 StGB privilegiert ist, muß nur der Geschädigte, nicht auch der Getäuschte Familienangehöriger sein.
RS0094986 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Ein Irrtum des Täters über die Eigentumsverhältnisse bzw darüber, in wessen Eigentum der Schaden eintritt, ist unbeachtlich, weil auch die zum Nachteil eines Angehörigen begangene Tat (hier: Betrug) rechtswidrig ist (so schon SSt 19/96, SSt 20/74, RZ 1968,5 …
RS0094996 Rechtssatz 03.06.1981Strafrecht
Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines …