Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte B vermochte in seiner Berufung im einzelnen gar keine Gründe dafür anzuführen, weshalb das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß überhöht sei.
Aber auch die vom Angeklagten A vorgebrachten Argumente halten einer Prüfung nicht stand.
Das Geständnis dieses Angeklagten und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung wurden ausdrücklich als mildernd berücksichtigt. Eine Unbescholtenheit (zu den Tatzeiten) wurde diesem Angeklagten vom Erstgericht ohnedies zu Unrecht zugutegehalten, ist doch - wenn auch nicht in das österreichische Strafregister aufgenommen - aktenkundig, daß er in den USA wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, was auch von ihm als zutreffend eingeräumt wird. Die Spekulation, daß er, hätte er die seinerzeit begangene kriminelle Handlung in Österreich verübt, von österreichischen Gerichten allenfalls milder bestraft worden wäre, gibt hier keinen Milderungsgrund ab.
Soweit die Berufung dieses Angeklagten die Begründung eines über einen Enthaftungsantrag ergangenen Beschlusses des Erstgerichtes als Urteilsinhalt interpretiert und dagegen ankämpft, daß trotz der Annahme des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine 'kriminelle Vergangenheit' dieses Angeklagten angenommen worden sei, werden damit einerseits gar nicht Ausführungen des angefochtenen Urteils bekämpft; anderseits wurde - wie schon erwähnt - der Milderungsumstand einer Unbescholtenheit im angefochtenen Urteil zu Unrecht bejaht.
Es könnte auch keinen Milderungsgrund darstellen, daß die strafbaren Handlungen des Angeklagten A 'sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum ereignet' hätten.
Abgesehen davon, trifft dieses Vorbringen nicht zu: Die in den Urteilsfakten 1 und 2 umschriebenen Einbruchsdiebstähle wurden im November und Dezember 1979 verübt, der im Urteilsfaktum 3 bezeichnete Einbruchsdiebstahl im Oktober 1980 und die in den Urteilsfakten 4, 7 und 8 umschriebenen Einbruchsdiebstähle im Dezember 1980 und im Jänner 1981.
Ein 'Anreiz von Hehlern' fällt als wesentlicher Milderungsgrund im Sinn des § 34 Z. 4 StGB schon angesichts der Mehrzahl der planmäßig verübten Einbruchsdiebstähle nicht ins Gewicht.Ein 'Anreiz von Hehlern' fällt als wesentlicher Milderungsgrund im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB schon angesichts der Mehrzahl der planmäßig verübten Einbruchsdiebstähle nicht ins Gewicht.
Sorgepflichten sind nach ständiger Judikatur zum Strafgesetzbuch kein bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigender Milderungsgrund (ÖJZ-LSK. 1975/118 u.v.a.).
Entgegen der Meinung des Angeklagten A steht aber auch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in einem ausgewogenen Verhältnis zu der über den Mitangeklagten B verhängten Strafe. Wenngleich B nicht geständig war und ihm insbesondere ein rascher Rückfall anzulasten ist, so bleibt im Sinn des § 32 Abs. 3 StGB zu beachten, daß dem Angeklagten A demgegenüber eine um rund 150.000 S höhere Schadenssumme aus mehreren weiteren diebischen Zugriffen zur Last fällt.Entgegen der Meinung des Angeklagten A steht aber auch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in einem ausgewogenen Verhältnis zu der über den Mitangeklagten B verhängten Strafe. Wenngleich B nicht geständig war und ihm insbesondere ein rascher Rückfall anzulasten ist, so bleibt im Sinn des Paragraph 32, Absatz 3, StGB zu beachten, daß dem Angeklagten A demgegenüber eine um rund 150.000 S höhere Schadenssumme aus mehreren weiteren diebischen Zugriffen zur Last fällt.
Wenn über ihn ohnedies eine geringere Strafe verhängt wurde als über den Angeklagten B, so wurde damit dem zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnis des Angeklagten A voll Rechnung getragen. Insgesamt betrachtet wurden vom Erstgericht über beide Berufungswerber Freiheitsstrafen in einem durchaus zutreffenden Ausmaß festgesetzt, denn die Taten dieser beiden Angeklagten weisen im Hinblick auf das nach einem vorgefaßten Plan vorgenommene gewerbsmäßige Handeln nach Art professioneller Einbrecher und im Hinblick auf die besondere Höhe des Gesamtschadens einen hohen Schuldund Unrechtsgehalt auf.
Beiden Berufungen war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch bezeichneten Gesetzesstelle verankert.