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Entscheidung 11 Os 76/94×

Entscheidung 11 Os 76/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/94(11Os77/94)

Entscheidungsdatum

30.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marko K***** und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franjo D***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19.Juli 1993, GZ 32 römisch fünf r 1709/91-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Marko K*****, Mato C***** und Franjo D***** - letzterer in Abwesenheit - des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB, Franz und Irmgard A***** als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Die Geschworenen hatten die für jeden Angeklagten anklagekonform gestellten Hauptfragen nach dem Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB bzw nach der Beitragstäterschaft hiezu stimmeneinhellig bejaht. Die Zusatzfragen, ob Marko K*****, Mato C***** und Franjo D***** einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlagen und als Folge davon das Unrecht ihrer Tat nicht erkannten, also nicht schuldhaft handelten, wurden - gleichfalls stimmeneinhellig - verneint. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz und Irmgard A***** wurden bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (bei gleichzeitiger Verweigerung der Wiedereinsetzung) zurückgewiesen (GZ 11 Os 153-155/93-4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko K***** wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.Jänner 1994, GZ 153-155/93-15, verworfen; gleichzeitig damit wurde den Berufungen dieses Angeklagten und der Angeklagten Franz und Irmgard A***** nicht Folge gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franjo D***** konnte zunächst aus den bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.Jänner 1994, GZ 11 Os 153-155/93-15, dargelegten formalen Gründen, nämlich mangels persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten, keiner Erledigung zugeführt werden. Nachdem die Zustellung an den Angeklagten nachgeholt worden war, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juni 1994, GZ 11 Os 76,77/94-6, der von Franjo D***** erhobene Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil zurückgewiesen.

Aber auch seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 6 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zum Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in der der Angeklagte erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil in Abrede stellt, genügt der Hinweis auf die schon zitierte, über den Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juni 1994, GZ 11 Os 76,77/94-6.

Auch der auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, es hätte nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung der Stellung von Zusatzfragen nach Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) und entschuldigendem Notstand (Paragraph 10, StGB) bedurft, ist unbegründet. Einerseits sind Umstände, die darauf hinweisen, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen habe, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht hervorgekommen; solche Umstände wurden auch nicht dargetan (siehe dazu schon 11 Os 153-155/93-15). Andererseits vernachlässigt der Beschwerdeführer soweit er die Unterlassung einer Zusatzfrage nach einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum iSd Paragraph 9, StGB rügt, das den Geschworenen vorgelegte Fragenschema, in welchem diese Zusatzfrage ohnedies enthalten ist.

Zur Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), die sich der Sache nach als Rechtsrüge in der Bedeutung der Ziffer 11, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO darstellt, genügt im wesentlichen der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.Jänner 1994, GZ 11 Os 153-155/93-15, in welchem das inhaltlich gleiche Vorbringen des Mitangeklagten Marko K***** ausführlich erörtert wurde. Im wesentlichen verkennt auch der Angeklagte D*****, daß im Paragraph 280, Absatz eins, StGB keineswegs nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines Vorrates an solchen Kampfmitteln unter Strafe gestellt wird, die der Offensive dienen. Als Deliktsobjekt kommen vielmehr - das im Gesetz vorgeschriebene Ausmaß vorausgesetzt - alle Waffen, Gegenstände des Schießbedarfes oder andere Kampfmittel in Frage, die geeignet sind, herkömmlicherweise bei einem offensiven oder defensiven Kampfeinsatz verwendet zu werden (siehe im einzelnen dazu die erwähnte Vorentscheidung).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aber auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Geschworenengericht wertete die führende Beteiligung des Angeklagten D*****, insbesondere seine Tätigkeit als Kontaktmann, als erschwerend, während es das umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit und die durch die zum Tatzeitpunkt herrschende Notsituation bedingte persönliche Betroffenheit als mildernd wertete, dem letztgenannten Umstand die einer Notstandsituation nahekommende Bedeutung beimaß. Ausgehend davon hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten für tat- und schuldangemessen und deren bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für indiziert.

Die Strafbemessungsgründe wurden vom Geschworenengericht richtig und vollständig dargestellt, welches auch den von der Berufung zusätzlich reklamierten Umstand, daß der Angeklagte D***** die Tat in der Situation einer Bedrängnis begangen habe, ausdrücklich in seine Erwägungen mit einbezogen hat.

Zu der vom Angeklagten begehrten Herabsetzung der - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe bestand demnach kein Anlaß.

Insgesamt war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E36737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00076.9404.0830.0

Dokumentnummer

JJT_19940830_OGH0002_0110OS00076_9400014_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung