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Entscheidung 11 Os 76/95×

Entscheidung 11 Os 76/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/95

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mile S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mile S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. März 1995, GZ 26 römisch fünf r 69/95-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mile S***** unter anderem zu dem allein angefochtenen Schuldspruchfaktum römisch eins. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB schuldig erkannt, weil er in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in den im Urteilsspruch detailliert dargestellten Fällen zum Nachteil der dort genannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, in einem (25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert) durch Einbruch und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in den Fällen I/1 a bis h weggenommen und in den Fällen I/2 a und b wegzunehmen versucht hat.

Mit der dagegen gerichteten, auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich Mile S*****ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In seiner Subsumtionsrüge gibt der Beschwerdeführer zwar die vom erkennenden Gericht seiner Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung zugrunde gelegten Erwägungen wieder, vernachlässigt aber die gerade darauf gestützte Annahme, der Angeklagte habe die Tathandlungen in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Beschwerde unternimmt solcherart in Wahrheit den unzulässigen Versuch, aus den richtig wiedergegebenen Prämissen andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter.

Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe den Vorsatz zu jeder einzelnen Tathandlung gesondert gefaßt, wurde von den Tatrichtern ausdrücklich festgestellt, daß er bei jedem einzelnen deliktischen Angriff beabsichtigte, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 9), daß also sein strafgesetzwidriges Verhalten insgesamt von gewerbsmäßiger Absicht getragen war (US 22).

Die nicht an diesen Urteilsannahmen festhaltende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über seine Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E38971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00076.9506.0530.0

Dokumentnummer

JJT_19950530_OGH0002_0110OS00076_9500006_000