Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Damjan H***** mit einer von seinem Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit einem selbst verfaßten, als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz. Letzterer war wegen Fehlens der vom Gesetz für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde geforderten Voraussetzungen sogleich zurückzuweisen (vgl Mayerhofer StPO4 § 285 a E 77).Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Damjan H***** mit einer von seinem Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit einem selbst verfaßten, als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz. Letzterer war wegen Fehlens der vom Gesetz für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde geforderten Voraussetzungen sogleich zurückzuweisen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 77).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht:
Der eine Unvollständigkeit (Z 5) behauptende, jedoch nicht näher konkretisierte Einwand, das Schöffengericht habe seinen Schuldspruch auf Zeugenaussagen gestützt, diesen Aussagen entgegenstehende Verfahrensergebnisse aber unberücksichtigt gelassen, ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachlichen Erörterung entzogen.Der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) behauptende, jedoch nicht näher konkretisierte Einwand, das Schöffengericht habe seinen Schuldspruch auf Zeugenaussagen gestützt, diesen Aussagen entgegenstehende Verfahrensergebnisse aber unberücksichtigt gelassen, ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachlichen Erörterung entzogen.
Auch mit dem weiteren, der Sache nach zum Urteilsfaktum A II erstatteten Beschwerdevorbringen wird der geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht: so verkannte das Erstgericht keineswegs, daß die gutachtliche Auswertung der Videoaufzeichnung eine eindeutige Identifizierung des darauf ersichtlichen Täters nicht zuläßt, zieht es doch dieses Gutachten nur zur Unterstützung seiner aufgrund anderer Beweisergebnisse, nämlich der Angaben der Zeuginnen H***** und St***** gewonnenen Überzeugung über die Täterschaft des Angeklagten insoweit heran, als daraus hervorgeht, daß letzterer als Täter nicht ausgeschlossen werden kann (US 17 f). Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.Auch mit dem weiteren, der Sache nach zum Urteilsfaktum A römisch zwei erstatteten Beschwerdevorbringen wird der geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht: so verkannte das Erstgericht keineswegs, daß die gutachtliche Auswertung der Videoaufzeichnung eine eindeutige Identifizierung des darauf ersichtlichen Täters nicht zuläßt, zieht es doch dieses Gutachten nur zur Unterstützung seiner aufgrund anderer Beweisergebnisse, nämlich der Angaben der Zeuginnen H***** und St***** gewonnenen Überzeugung über die Täterschaft des Angeklagten insoweit heran, als daraus hervorgeht, daß letzterer als Täter nicht ausgeschlossen werden kann (US 17 f). Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.
Der in diesem Zusammenhang relevierte Verfahrensmangel (Z 4), den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß seinem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Photographie und Videotechnik durch die Bestellung des Sachverständigen Peter S***** nicht entsprochen worden sei, weil diesem als geprüftem Rechentechniker "offensichtlich nicht jene technischen Einrichtungen zur Verfügung standen, die eine exakte Auswertung des (Video-)Bandes ermöglichen", haftet dem Urteil ebenfalls nicht an. Nicht nur, daß weder gegen die über Antrag der Verteidigung erfolgte Bestellung dieses Sachverständigen noch gegen das von ihm erstattete Gutachten irgendein Einwand erhoben worden war, stehen der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes auch formale Hindernisse entgegen. Wurde doch der in Rede stehende Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 19. August 1996 gestellt (S 85/IV), nach Vertagung der Hauptverhandlung (auf den zunächst 7. und sodann 21.Oktober 1996) in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 13.Jänner 1997 jedoch trotz Verstreichens von mehr als zwei Monaten nicht mehr wiederholt (§ 276 a StPO), weshalb selbst dann, wenn man ihn - was vorliegend nicht zutrifft - als unerledigt betrachten würde, darin der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht begründet wäre.Der in diesem Zusammenhang relevierte Verfahrensmangel (Ziffer 4,), den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß seinem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Photographie und Videotechnik durch die Bestellung des Sachverständigen Peter S***** nicht entsprochen worden sei, weil diesem als geprüftem Rechentechniker "offensichtlich nicht jene technischen Einrichtungen zur Verfügung standen, die eine exakte Auswertung des (Video-)Bandes ermöglichen", haftet dem Urteil ebenfalls nicht an. Nicht nur, daß weder gegen die über Antrag der Verteidigung erfolgte Bestellung dieses Sachverständigen noch gegen das von ihm erstattete Gutachten irgendein Einwand erhoben worden war, stehen der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes auch formale Hindernisse entgegen. Wurde doch der in Rede stehende Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 19. August 1996 gestellt (S 85/IV), nach Vertagung der Hauptverhandlung (auf den zunächst 7. und sodann 21.Oktober 1996) in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 13.Jänner 1997 jedoch trotz Verstreichens von mehr als zwei Monaten nicht mehr wiederholt (Paragraph 276, a StPO), weshalb selbst dann, wenn man ihn - was vorliegend nicht zutrifft - als unerledigt betrachten würde, darin der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht begründet wäre.
Es versagt aber auch der Vorwurf (Z 5), das Schöffengericht habe die Tatsache, daß bereits vor der mit den beiden Zeuginnen H***** und St***** vorgenommenen Wahlkonfrontation das Photo des Beschwerdeführers, der bei dieser Gegenüberstellung als Täter identifiziert wurde (S 223/II, 37/IV und 225/II, 81/IV), in der Kronenzeitung erschienen sei, mit Stillschweigen übergangen. Die Tatrichter mußten sich mit diesem vom Zeugen W***** bekundeten Umstand (S 81/IV) schon deshalb nicht näher auseinandersetzen, weil dem Verfahren (aber auch den Beschwerdebehauptungen) nicht zu entnehmen ist, daß die beiden Zeuginnen das Lichtbild des Angeklagten in der Zeitung überhaupt gesehen haben.Es versagt aber auch der Vorwurf (Ziffer 5,), das Schöffengericht habe die Tatsache, daß bereits vor der mit den beiden Zeuginnen H***** und St***** vorgenommenen Wahlkonfrontation das Photo des Beschwerdeführers, der bei dieser Gegenüberstellung als Täter identifiziert wurde (S 223/II, 37/IV und 225/II, 81/IV), in der Kronenzeitung erschienen sei, mit Stillschweigen übergangen. Die Tatrichter mußten sich mit diesem vom Zeugen W***** bekundeten Umstand (S 81/IV) schon deshalb nicht näher auseinandersetzen, weil dem Verfahren (aber auch den Beschwerdebehauptungen) nicht zu entnehmen ist, daß die beiden Zeuginnen das Lichtbild des Angeklagten in der Zeitung überhaupt gesehen haben.
Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf die zu A I 1 bis 6 ergangenen Schuldsprüche einen Begründungsmangel (Z 5) mit der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung releviert, daß nicht ein einziger der vernommenen Zeugen bestätigen konnte, daß er die ihm angelasteten Diebstähle tatsächlich verwirklicht hätte und das Schöffengericht zu den Fakten A I 1 und 2 seine Feststellungen aufgrund von Vermutungen der Zeugen trifft, zeigt er keine formellen Begründungsfehler in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern sucht nur unter Außerachtlassung der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes den Beweiswert einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Verfahrensergebnisse ganz allgemein in Zweifel zu ziehen, womit sich sein diesbezügliches Vorbringen jedoch in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft.Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf die zu A römisch eins 1 bis 6 ergangenen Schuldsprüche einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) mit der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung releviert, daß nicht ein einziger der vernommenen Zeugen bestätigen konnte, daß er die ihm angelasteten Diebstähle tatsächlich verwirklicht hätte und das Schöffengericht zu den Fakten A römisch eins 1 und 2 seine Feststellungen aufgrund von Vermutungen der Zeugen trifft, zeigt er keine formellen Begründungsfehler in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern sucht nur unter Außerachtlassung der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes den Beweiswert einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Verfahrensergebnisse ganz allgemein in Zweifel zu ziehen, womit sich sein diesbezügliches Vorbringen jedoch in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft.
Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe in Ansehung der Urteilsfakten A I 3 bis 6 die seine eigene Schuld einbekennende, jene des Beschwerdeführers aber verneinende Verantwortung des Mitangeklagten Cedo B***** mit Stillschweigen übergangen, ist nicht aktengetreu, haben sich die Tatrichter doch mit der Aussage des Cedo B***** auch, soweit er den Beschwerdeführer zu entlasten sucht, eingehend auseinandergesetzt, ihr aber die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 14, 15).Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe in Ansehung der Urteilsfakten A römisch eins 3 bis 6 die seine eigene Schuld einbekennende, jene des Beschwerdeführers aber verneinende Verantwortung des Mitangeklagten Cedo B***** mit Stillschweigen übergangen, ist nicht aktengetreu, haben sich die Tatrichter doch mit der Aussage des Cedo B***** auch, soweit er den Beschwerdeführer zu entlasten sucht, eingehend auseinandergesetzt, ihr aber die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 14, 15).
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.