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Entscheidung 11 Os 76/97×

Entscheidung 11 Os 76/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/97

Entscheidungsdatum

26.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Cedo B***** und Damjan H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, StGB und des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Damjan H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13.Jänner 1997, GZ 12 römisch fünf r 56/96-205, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Angeklagten vom 18.April 1997 werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (letztlich) unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Cedo B***** enthält, wurde Damjan H***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, StGB (A römisch eins 1 bis 6) und des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB (A römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A römisch eins) mit Cedo B***** als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz entzogen, und zwar

1) am 13.Dezember 1995 in Gmunden der Martha K***** vier mit Saphiren und Brillanten besetzte Weißgoldringe im Werte von insgesamt zumindest 100.000 S,

2) am 10.Jänner 1996 in Klagenfurt dem Max H***** zumindest 50 Goldketten im Wert von 95.000 S,

3) am 11.Jänner 1996 in St.Veit an der Glan dem Hans V***** eine schwarze Lederjacke im Wert von 4.990 S,

4) am 11.Jänner 1996 in Judenburg dem Heinz M***** zwei gelbgoldene Ringe im Wert von insgesamt 9.125 S,

5) am 11.Jänner 1996 in Spielberg Verfügungsberechtigten des Schmuck-, Fischerei- und Waffengeschäftes H***** 24 vierzehnkarätige Goldarmbänder im Wert von insgesamt zumindest 27.000 S und

6) am 11.Jänner 1996 in Trieben Verfügungsberechtigten des Modegeschäftes T***** zwei Herrenhosen im Wert von 1.596 S; sowie

(zu A römisch zwei) am 8.Dezember 1995 in Klagenfurt Verfügungsberechtigten des Juweliers Sch***** sechs Rolex-Uhren im Gesamtwert von 873.300 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt anwandte, um sich im Besitz der weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er der sich ihm in den Weg stellenden Verkäuferin Marianne St***** mit beiden Händen, in denen er noch die Uhren festhielt, einen Stoß gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch sie unter die Auslage geschleudert und an der Wange verletzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Damjan H***** mit einer von seinem Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit einem selbst verfaßten, als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz. Letzterer war wegen Fehlens der vom Gesetz für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde geforderten Voraussetzungen sogleich zurückzuweisen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 77).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht:

Der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) behauptende, jedoch nicht näher konkretisierte Einwand, das Schöffengericht habe seinen Schuldspruch auf Zeugenaussagen gestützt, diesen Aussagen entgegenstehende Verfahrensergebnisse aber unberücksichtigt gelassen, ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachlichen Erörterung entzogen.

Auch mit dem weiteren, der Sache nach zum Urteilsfaktum A römisch zwei erstatteten Beschwerdevorbringen wird der geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht: so verkannte das Erstgericht keineswegs, daß die gutachtliche Auswertung der Videoaufzeichnung eine eindeutige Identifizierung des darauf ersichtlichen Täters nicht zuläßt, zieht es doch dieses Gutachten nur zur Unterstützung seiner aufgrund anderer Beweisergebnisse, nämlich der Angaben der Zeuginnen H***** und St***** gewonnenen Überzeugung über die Täterschaft des Angeklagten insoweit heran, als daraus hervorgeht, daß letzterer als Täter nicht ausgeschlossen werden kann (US 17 f). Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.

Der in diesem Zusammenhang relevierte Verfahrensmangel (Ziffer 4,), den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß seinem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Photographie und Videotechnik durch die Bestellung des Sachverständigen Peter S***** nicht entsprochen worden sei, weil diesem als geprüftem Rechentechniker "offensichtlich nicht jene technischen Einrichtungen zur Verfügung standen, die eine exakte Auswertung des (Video-)Bandes ermöglichen", haftet dem Urteil ebenfalls nicht an. Nicht nur, daß weder gegen die über Antrag der Verteidigung erfolgte Bestellung dieses Sachverständigen noch gegen das von ihm erstattete Gutachten irgendein Einwand erhoben worden war, stehen der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes auch formale Hindernisse entgegen. Wurde doch der in Rede stehende Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 19. August 1996 gestellt (S 85/IV), nach Vertagung der Hauptverhandlung (auf den zunächst 7. und sodann 21.Oktober 1996) in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 13.Jänner 1997 jedoch trotz Verstreichens von mehr als zwei Monaten nicht mehr wiederholt (Paragraph 276, a StPO), weshalb selbst dann, wenn man ihn - was vorliegend nicht zutrifft - als unerledigt betrachten würde, darin der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht begründet wäre.

Es versagt aber auch der Vorwurf (Ziffer 5,), das Schöffengericht habe die Tatsache, daß bereits vor der mit den beiden Zeuginnen H***** und St***** vorgenommenen Wahlkonfrontation das Photo des Beschwerdeführers, der bei dieser Gegenüberstellung als Täter identifiziert wurde (S 223/II, 37/IV und 225/II, 81/IV), in der Kronenzeitung erschienen sei, mit Stillschweigen übergangen. Die Tatrichter mußten sich mit diesem vom Zeugen W***** bekundeten Umstand (S 81/IV) schon deshalb nicht näher auseinandersetzen, weil dem Verfahren (aber auch den Beschwerdebehauptungen) nicht zu entnehmen ist, daß die beiden Zeuginnen das Lichtbild des Angeklagten in der Zeitung überhaupt gesehen haben.

Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf die zu A römisch eins 1 bis 6 ergangenen Schuldsprüche einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) mit der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung releviert, daß nicht ein einziger der vernommenen Zeugen bestätigen konnte, daß er die ihm angelasteten Diebstähle tatsächlich verwirklicht hätte und das Schöffengericht zu den Fakten A römisch eins 1 und 2 seine Feststellungen aufgrund von Vermutungen der Zeugen trifft, zeigt er keine formellen Begründungsfehler in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern sucht nur unter Außerachtlassung der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes den Beweiswert einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Verfahrensergebnisse ganz allgemein in Zweifel zu ziehen, womit sich sein diesbezügliches Vorbringen jedoch in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft.

Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe in Ansehung der Urteilsfakten A römisch eins 3 bis 6 die seine eigene Schuld einbekennende, jene des Beschwerdeführers aber verneinende Verantwortung des Mitangeklagten Cedo B***** mit Stillschweigen übergangen, ist nicht aktengetreu, haben sich die Tatrichter doch mit der Aussage des Cedo B***** auch, soweit er den Beschwerdeführer zu entlasten sucht, eingehend auseinandergesetzt, ihr aber die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 14, 15).

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47386 11D00767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00076.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00076_9700000_000