Die Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere, weil damit, wie es zur gesetzesgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, kein Begründungsfehler über entscheidende Tatsachen aufgezeigt wird. Entscheidende Tatsachen in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes sind nämlich solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind, mithin jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht ins Leere, weil damit, wie es zur gesetzesgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, kein Begründungsfehler über entscheidende Tatsachen aufgezeigt wird. Entscheidende Tatsachen in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes sind nämlich solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind, mithin jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben.
Unter diesem Aspekt kommt der vom Beschwerdeführer relevierten Frage, ob die Behauptung der Erwartung eines sicheren Einkommens von 50.000 S bis 120.000 S ab Februar 1998 "erstmals detailliert in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1998 aufkam", ebensowenig Bedeutung zu wie der Argumentation des Schöffengerichtes, es sei "zweifelhaft, daß für diese Arbeitsstelle ein so hohes Gehalt ausbezahlt würde", weil die monierten Urteilsausführungen (US 12, 14) keine entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen, sondern beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter bezüglich der Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten und hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen Z***** darstellen.
Keine für die Schuld- oder Strafsatzfrage maßgeblichen Feststellungen sind auch die vom Erstgericht angestellten Überlegungen, wonach bei üblicher Einholung eines Leumundzeugnisses die Vergangenheit der Angeklagten zweifelsfrei beziehungsweise wahrscheinlich aufgefallen wäre. Mit diesen Ausführungen unterstreichen die Tatrichter lediglich ihre Überzeugung, daß dem Zeugen Z***** in bezug auf die von ihm behauptete Zusicherung eines gut bezahlten Arbeitsplatzes an den Angeklagten schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukäme, weil er zu einer solchen Zusage gar nicht kompetent war (US 14).
Daß der Beschwerdeführer bei seinen Kreditaufnahmen inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigungen der Fa Pa***** vorgewiesen hat, blieb der Beschwerdeauffassung zuwider keineswegs unbegründet; vielmehr ergibt sich diese Annahme schlüssig aus der Feststellung, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Kreditaufnahmen arbeitslos war und Sozialunterstützung bezog (US 11); als inhaltlich unrichtig wurde die genannte Gehaltsbestätigung auch dadurch konstatiert, daß darauf als Firmentelefonnummer die private Telefonnummer des Angeklagten angegeben war, damit dieser bei allfälligen Rückfragen die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde bestätigen konnte. Davon abgesehen wird mit diesem Einwand abermals keine entscheidende Tatsache berührt, wird der dem Angeklagten angelastete Tatbestand des schweren Betruges doch bereits durch die unter Vorlage gefälschter Ausweise bewirkte Identitätstäuschung iVm der konstatierten Täuschung über die Zahlungswilligkeit verwirklicht.Daß der Beschwerdeführer bei seinen Kreditaufnahmen inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigungen der Fa Pa***** vorgewiesen hat, blieb der Beschwerdeauffassung zuwider keineswegs unbegründet; vielmehr ergibt sich diese Annahme schlüssig aus der Feststellung, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Kreditaufnahmen arbeitslos war und Sozialunterstützung bezog (US 11); als inhaltlich unrichtig wurde die genannte Gehaltsbestätigung auch dadurch konstatiert, daß darauf als Firmentelefonnummer die private Telefonnummer des Angeklagten angegeben war, damit dieser bei allfälligen Rückfragen die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde bestätigen konnte. Davon abgesehen wird mit diesem Einwand abermals keine entscheidende Tatsache berührt, wird der dem Angeklagten angelastete Tatbestand des schweren Betruges doch bereits durch die unter Vorlage gefälschter Ausweise bewirkte Identitätstäuschung in Verbindung mit der konstatierten Täuschung über die Zahlungswilligkeit verwirklicht.
Im Hinblick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es auch nicht erforderlich, in Ansehung jeder an den Zeugen Z***** gestellten Frage die Richtigkeit deren Beantwortung zu erörtern und im einzelnen genau anzuführen, welche der (falschen und ausweichenden) Fragebeantwortungen die Tatrichter zur Verneinung der Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen beziehungsweise zur Annahme dessen Lügenhaftigkeit veranlaßt haben.Im Hinblick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es auch nicht erforderlich, in Ansehung jeder an den Zeugen Z***** gestellten Frage die Richtigkeit deren Beantwortung zu erörtern und im einzelnen genau anzuführen, welche der (falschen und ausweichenden) Fragebeantwortungen die Tatrichter zur Verneinung der Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen beziehungsweise zur Annahme dessen Lügenhaftigkeit veranlaßt haben.
Feststellungen über die Fälligkeit der Raten der beiden in Anspruch genommenen Kredite (Fakten A I 1 und b) und die (allfälligen) Auswirkungen der Verhaftung des Angeklagten darauf waren - wie noch bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird - nicht erforderlich.Feststellungen über die Fälligkeit der Raten der beiden in Anspruch genommenen Kredite (Fakten A römisch eins 1 und b) und die (allfälligen) Auswirkungen der Verhaftung des Angeklagten darauf waren - wie noch bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird - nicht erforderlich.
Bei der Kritik der Begründung der Annahme der Gewerbsmäßigkeit übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht dabei nicht nur auf die einschlägigen Vorstrafen und den nahezu identen Sachverhalt, welcher der letzten Verurteilung zugrunde lag, sondern auch auf andere Gründe gestützt hat, nämlich die (tristen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit sowie die mehrmaligen, kurz aufeinanderfolgenden Tathandlungen (US 18). Besondere Ausführungen, worin (genau) die Ähnlichkeit der letzten Vortat mit der verfahrensgegenständlichen Straftat bestand, waren im Hinblick auf die Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entbehrlich.Bei der Kritik der Begründung der Annahme der Gewerbsmäßigkeit übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht dabei nicht nur auf die einschlägigen Vorstrafen und den nahezu identen Sachverhalt, welcher der letzten Verurteilung zugrunde lag, sondern auch auf andere Gründe gestützt hat, nämlich die (tristen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit sowie die mehrmaligen, kurz aufeinanderfolgenden Tathandlungen (US 18). Besondere Ausführungen, worin (genau) die Ähnlichkeit der letzten Vortat mit der verfahrensgegenständlichen Straftat bestand, waren im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entbehrlich.
Daß sich der Satz "der Angeklagte war stets in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln" eindeutig auf die urteilsgegenständlichen Taten bezieht, ergibt sich - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - schon daraus, daß der Zusammenhang auch der Vorverurteilung mit der Spielleidenschaft des Beschwerdeführers lediglich (illustrativ) in einem Nebensatz angeführt und die oben erwähnte Feststellung - deutlich getrennt von jeder Bezugnahme auf die Vorverurteilung - in einem eigenen Absatz getroffen wurde (US 6 dritter Absatz).
Dem Einwand fehlender Feststellungen (Z 9 lit a) zur Fälligkeit der zweiten Raten der zu A I 1 und "b" urteilsgegenständlichen Kredite und zu den näheren Umständen der Abbuchung der jeweils ersten Kreditrate ist zu erwidern, daß ein Kreditbetrug bereits mit der Geldauszahlung beendet ist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 62), sodaß der - schon zuvor unter dem Gesichtspunkt der Z 5 geltend gemachte - Kritikpunkt keine für die rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsache betrifft.Dem Einwand fehlender Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zur Fälligkeit der zweiten Raten der zu A römisch eins 1 und "b" urteilsgegenständlichen Kredite und zu den näheren Umständen der Abbuchung der jeweils ersten Kreditrate ist zu erwidern, daß ein Kreditbetrug bereits mit der Geldauszahlung beendet ist vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 62), sodaß der - schon zuvor unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, geltend gemachte - Kritikpunkt keine für die rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsache betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Feststellungen (auch) zur Willenskomponente der subjektiven Tatseite bemängelt, ist er auf die Schilderungen der Tathergänge (US 3 und 7 f) sowie - insbesondere - auf die Konstatierungen US 9 unten f zu verweisen, aus denen sich das Vorliegen sämtlicher Elemente des bedingten Vorsatzes ergibt.
Entgegen seiner weiteren - auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 geltend gemachten - Rüge finden sich die vom Angeklagten vermißten Feststellungen über die Verwendung der ausbezahlten Kredite (wenn auch ohne Berücksichtigung der ersten abgezogenen Kreditraten) auf US 18 vierter Absatz.Entgegen seiner weiteren - auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, geltend gemachten - Rüge finden sich die vom Angeklagten vermißten Feststellungen über die Verwendung der ausbezahlten Kredite (wenn auch ohne Berücksichtigung der ersten abgezogenen Kreditraten) auf US 18 vierter Absatz.
Das angefochtene Urteil enthält zudem - der Rechtsrüge zuwider - ausreichend präzise Feststellungen zur Schadenshöhe (US 3 f). Daß ein Teil der betrügerisch herausgelockten Kredite, nämlich jeweils deren erste Rate, wieder hereingebracht werden konnte, ändert ebensowenig an der - zufolge der nach § 29 StGB zusammenzurechnenden Werte der deliktsverfangenen Kreditbeträge jedenfalls insgesamt die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB übersteigenden - Schadenshöhe wie an der bereits eingetretenen Tatvollendung. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, daß - der Beschwerdebehauptung zuwider - die zweite Rate des Kredites laut Faktum A I 1 bereits am 15. Jänner 1998, also einen Tag vor der Verhaftung des Angeklagten, fällig war (S 109).Das angefochtene Urteil enthält zudem - der Rechtsrüge zuwider - ausreichend präzise Feststellungen zur Schadenshöhe (US 3 f). Daß ein Teil der betrügerisch herausgelockten Kredite, nämlich jeweils deren erste Rate, wieder hereingebracht werden konnte, ändert ebensowenig an der - zufolge der nach Paragraph 29, StGB zusammenzurechnenden Werte der deliktsverfangenen Kreditbeträge jedenfalls insgesamt die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB übersteigenden - Schadenshöhe wie an der bereits eingetretenen Tatvollendung. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, daß - der Beschwerdebehauptung zuwider - die zweite Rate des Kredites laut Faktum A römisch eins 1 bereits am 15. Jänner 1998, also einen Tag vor der Verhaftung des Angeklagten, fällig war (S 109).
In den - weitere angebliche Feststellungsmängel betreffenden - Einwänden übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht nicht von der Annahme, er hätte überhaupt keine finanziellen Mittel verfügt, ausgegangen ist, sondern lediglich festgehalten hat, dieser habe zu den Tatzeiten von Sozialunterstützung und Aushilfsjobs (US 6, 11, 18) gelebt. Für Konstatierungen hinsichtlich aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Angeklagten stammender zusätzlicher Gelder bestand mangels ensprechender Anhaltspunkte aus dem Beweisverfahren kein Anlaß.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) - in der nochmals auf die bereits unter Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachten Feststellungsmängel hingewiesen wird - schlägt nicht durch.Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) - in der nochmals auf die bereits unter Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemachten Feststellungsmängel hingewiesen wird - schlägt nicht durch.
Zwar trifft zu, daß in § 70 StGB von "fortlaufender Einnahme" die Rede ist und aus steuerlicher Sicht "Einkommen" nicht mit "Einnahme" gleichgesetzt werden kann, doch ist im vorliegenden Zusammenhang allein von den (der Umgangssprache entsprechenden) strafrechtlichen Bedeutungsinhalten auszugehen, die eine synonyme Verwendung dieser Begriffe gestatten (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 70 E 40 und 42; Österreichisches Wörterbuch35 S 155).Zwar trifft zu, daß in Paragraph 70, StGB von "fortlaufender Einnahme" die Rede ist und aus steuerlicher Sicht "Einkommen" nicht mit "Einnahme" gleichgesetzt werden kann, doch ist im vorliegenden Zusammenhang allein von den (der Umgangssprache entsprechenden) strafrechtlichen Bedeutungsinhalten auszugehen, die eine synonyme Verwendung dieser Begriffe gestatten vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 70, E 40 und 42; Österreichisches Wörterbuch35 S 155).
Bei seiner weiteren Kritik an der Annahme gewerbsmäßigen Handelns übersieht der Angeklagte, daß Gewerbsmäßigkeit die tatsächliche Wiederholung von Straftaten nicht erfordert. Vielmehr genügt die - selbst im Falle der Betretung bei erstmaliger Tatbegehung denkmögliche - Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teiles des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmsquelle zu erschließen (vgl Leukauf/Steininger aaO § 70 RN 5, 6). Diese Absicht hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich unterstellt (US 10, 18).Bei seiner weiteren Kritik an der Annahme gewerbsmäßigen Handelns übersieht der Angeklagte, daß Gewerbsmäßigkeit die tatsächliche Wiederholung von Straftaten nicht erfordert. Vielmehr genügt die - selbst im Falle der Betretung bei erstmaliger Tatbegehung denkmögliche - Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teiles des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmsquelle zu erschließen vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 70, RN 5, 6). Diese Absicht hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich unterstellt (US 10, 18).
Die nur zum Teil gesetzesgemäß ausgeführte, in diesem Umfang aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der mit sechs Jahren ausgemessenen Freiheitsstrafe anstrebt, kann Berechtigung nicht gänzlich abgesprochen werden.
Das Schöffengericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollzählig erfaßt, denn zusätzliche Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Angesichts seiner aus den Gründen hervorgehenden Einkommenssituation kann auch von einer drückenden Notlage (§ 34 Z 10) nicht gesprochen werden; der Umstand, daß bei den verfahrensaktuellen Kreditaufnahmen die jeweils erste Rate bezahlt wurde, wurde ohnedies als strafmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für die Spielleidenschaft des Angeklagten, die ebenfalls als mildernd gewertet wurde. Ungeachtet dessen erscheint bei ausgewogener Gewichtung der Strafzumessungsgründe das vom Erstgericht gefundene Strafmaß überhöht, weshalb es maßvoll zu reduzieren war.Das Schöffengericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollzählig erfaßt, denn zusätzliche Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Angesichts seiner aus den Gründen hervorgehenden Einkommenssituation kann auch von einer drückenden Notlage (Paragraph 34, Ziffer 10,) nicht gesprochen werden; der Umstand, daß bei den verfahrensaktuellen Kreditaufnahmen die jeweils erste Rate bezahlt wurde, wurde ohnedies als strafmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für die Spielleidenschaft des Angeklagten, die ebenfalls als mildernd gewertet wurde. Ungeachtet dessen erscheint bei ausgewogener Gewichtung der Strafzumessungsgründe das vom Erstgericht gefundene Strafmaß überhöht, weshalb es maßvoll zu reduzieren war.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.