Dem Beschwerdevorbringen zum Faktum räuberischer Diebstahl zuwider findet die Urteilsfeststellung, daß - insbesonders - der Angeklagte systematisch Waren für den Diebstahl vorbereitet hat, in der Aussage des Zeugen Wolfgang N***** Deckung (vgl S 277).Dem Beschwerdevorbringen zum Faktum räuberischer Diebstahl zuwider findet die Urteilsfeststellung, daß - insbesonders - der Angeklagte systematisch Waren für den Diebstahl vorbereitet hat, in der Aussage des Zeugen Wolfgang N***** Deckung vergleiche S 277).
Es ist der Beschwerde zuzugeben, daß das Ersturteil keine ausdrückliche Begründung für die Feststellung enthält, wonach der Angeklagte "dies tat" (Wegstoßen, Losreißen), um sich einerseits das Diebsgut zu erhalten, andererseits um fliehen zu können (US 5). Wenn der Beschwerdeführer aber mit weitwendigen Ausführungen darzutun versucht, daß er bei der damaligen Situation lediglich eine nochmalige Überführung als Straftäter und demgemäß eine Bestrafung befürchtet sowie jeden Gedanken an das Diebsgut und dessen Erhaltung verdrängt hat und damit erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellung, er habe Gewalt angewendet, nicht nur um zu fliehen, sondern auch um sich das Diebsgut zu erhalten, zu erwecken trachtet, ist er nicht im Recht. Nach dem Akteninhalt ist nämlich die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Eheleute N***** weggestoßen und sich von ihnen losgerissen, um sich einerseits das Diebsgut zu erhalten, andererseits um fliehen zu können, lebensnah und keineswegs bedenklich in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a.Es ist der Beschwerde zuzugeben, daß das Ersturteil keine ausdrückliche Begründung für die Feststellung enthält, wonach der Angeklagte "dies tat" (Wegstoßen, Losreißen), um sich einerseits das Diebsgut zu erhalten, andererseits um fliehen zu können (US 5). Wenn der Beschwerdeführer aber mit weitwendigen Ausführungen darzutun versucht, daß er bei der damaligen Situation lediglich eine nochmalige Überführung als Straftäter und demgemäß eine Bestrafung befürchtet sowie jeden Gedanken an das Diebsgut und dessen Erhaltung verdrängt hat und damit erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellung, er habe Gewalt angewendet, nicht nur um zu fliehen, sondern auch um sich das Diebsgut zu erhalten, zu erwecken trachtet, ist er nicht im Recht. Nach dem Akteninhalt ist nämlich die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Eheleute N***** weggestoßen und sich von ihnen losgerissen, um sich einerseits das Diebsgut zu erhalten, andererseits um fliehen zu können, lebensnah und keineswegs bedenklich in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a,
Der Angeklagte konzediert, daß er sich durch heftiges Losreißen von den Eheleuten N***** befreit hat. Sofern er vermeint, er hätte die Zeugin keineswegs in aggressiver Weise behelligt und damit ersichtlich auch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a zur Darstellung bringt, verläßt er den Boden der unbedenklichen erstinstanzlichen Urteilsfeststellung, wonach er nach der Aufforderung durch den Zeugen N*****, mit ins Büro zu kommen, sofort aggressiv und handgreiflich wurde, Gertrude N***** wegstieß und sich von ihr losriß, weil sie ihn halten wollte; ähnlich verhielt er sich gegenüber dem Zeugen Wolfgang N*****.Der Angeklagte konzediert, daß er sich durch heftiges Losreißen von den Eheleuten N***** befreit hat. Sofern er vermeint, er hätte die Zeugin keineswegs in aggressiver Weise behelligt und damit ersichtlich auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, zur Darstellung bringt, verläßt er den Boden der unbedenklichen erstinstanzlichen Urteilsfeststellung, wonach er nach der Aufforderung durch den Zeugen N*****, mit ins Büro zu kommen, sofort aggressiv und handgreiflich wurde, Gertrude N***** wegstieß und sich von ihr losriß, weil sie ihn halten wollte; ähnlich verhielt er sich gegenüber dem Zeugen Wolfgang N*****.
Da die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, verfehlt die Beschwerde insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Zum Faktum versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Urteilsfeststellung, daß er unmittelbar nach Beginn seines Fluchtversuches das Schreien des Zeugen P*****: "Ich bin Polizist, bleib stehen" gehört und verstanden hat, zu erwecken. Daran vermögen auch die Ausführungen des Zeugen W***** nichts zu ändern.
Was letztlich den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung anlangt, so ist zunächst auf vorstehende Ausführungen zum Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu verweisen. Auch im nunmehr bekämpften Faktum bestehen bei Bedacht auf die ungenauen Aussagen des Zeugen W***** keine erheblichen Bedenken gegen die auf den dem Gericht glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Zeugen P***** basierenden Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte diesen Zeugen als Polizist erkannt und ihn zumindest mit bedingtem Vorsatz am Körper verletzt hat.
Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.