Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Aussagen des für glaubwürdig erachteten Zeugen Thomas S***** (S 25 ff und 215 ff) ohne Begründungsmängel seinen Feststellungen zum Tathergang zugrunde gelegt (US 7 ff). Dabei waren die Tatrichter – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend – nicht verhalten, auch zu unwesentlichen Details dieser Aussagen, nämlich mit welchem Gegenstand der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat, und ob er dem Ansinnen des Zeugen, die Polizei zu rufen, zustimmte oder nicht, Stellung zu beziehen. Der – in der Hauptverhandlung nicht verifizierten – Protokollierung der sinngemäßen ersten Angaben des Zeugen gegenüber dem die Anzeige aufnehmenden Beamten (S 14) hat das Gericht erkennbar keinerlei Beweiswert zuerkannt (US 7). Mit den Behauptungen, aus den Wahrnehmungen des Zeugen wären andere Schlüsse zu ziehen gewesen, weiters hätten durch die vom Zeugen beschriebene Gewalthandlung Verletzungen entstehen müssen, die aber nicht vorgelegen seien, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht dem Tatopfer in einem Detailpunkt ungeachtet des verwirrten Eindrucks und der Widersprüche geglaubt habe, schließlich sei der Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet worden, bekämpft die Beschwerde lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung. Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f) und vermag im Übrigen nicht darzutun, inwieweit der Angeklagte durch die (beweiswürdigende) Urteilsannahme, der Zeuge S***** habe zunächst nicht erkannt, dass es sich um eine Damenhandtasche handelte, beschwert sein solle. Ob der exakte Tatort vor dem Haus Max-Winter-Platz Nr. 19 oder Nr. 21 lag, betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Aussagen des für glaubwürdig erachteten Zeugen Thomas S***** (S 25 ff und 215 ff) ohne Begründungsmängel seinen Feststellungen zum Tathergang zugrunde gelegt (US 7 ff). Dabei waren die Tatrichter – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend – nicht verhalten, auch zu unwesentlichen Details dieser Aussagen, nämlich mit welchem Gegenstand der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat, und ob er dem Ansinnen des Zeugen, die Polizei zu rufen, zustimmte oder nicht, Stellung zu beziehen. Der – in der Hauptverhandlung nicht verifizierten – Protokollierung der sinngemäßen ersten Angaben des Zeugen gegenüber dem die Anzeige aufnehmenden Beamten (S 14) hat das Gericht erkennbar keinerlei Beweiswert zuerkannt (US 7). Mit den Behauptungen, aus den Wahrnehmungen des Zeugen wären andere Schlüsse zu ziehen gewesen, weiters hätten durch die vom Zeugen beschriebene Gewalthandlung Verletzungen entstehen müssen, die aber nicht vorgelegen seien, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht dem Tatopfer in einem Detailpunkt ungeachtet des verwirrten Eindrucks und der Widersprüche geglaubt habe, schließlich sei der Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet worden, bekämpft die Beschwerde lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung. Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f) und vermag im Übrigen nicht darzutun, inwieweit der Angeklagte durch die (beweiswürdigende) Urteilsannahme, der Zeuge S***** habe zunächst nicht erkannt, dass es sich um eine Damenhandtasche handelte, beschwert sein solle. Ob der exakte Tatort vor dem Haus Max-Winter-Platz Nr. 19 oder Nr. 21 lag, betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Urteilsfeststellungen erster Instanz als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Urteilsfeststellungen erster Instanz als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a StPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.