Gründe:
Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Karl H***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I A 1 und 2; I B des Urteilssatzes), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II), der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (III), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (V) sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Karl H***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins A 1 und 2; römisch eins B des Urteilssatzes), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei), der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB (römisch drei), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch fünf) sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar(römisch eins) Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
A. in Maria Enzersdorf Harald F***** je durch Faustschläge gegen den Kopf
1) am 23. August 2004, wobei dieser eine Prellung des linken Jochbeins und eine Schwellung über dem linken Auge davontrug;
2) am 20. Oktober 2004, wodurch dieser eine Schädelprellung und eine Schwellung sowie eine punktförmige Hautabschürfung an der Stirn erlitt;
B. am 23. Februar 2005 in Wien Maria W***** durch Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht, wodurch er ihr eine Kratzwunde an der Wange zufügte;
(II) am 23. Oktober 2004 in Maria Enzersdorf eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW Opel Astra Cabrio der Herma B*****, dadurch beschädigt, dass er Kürbiskernöl über das Stoffdach goss (Schaden: cirka 2.000 Euro);(römisch zwei) am 23. Oktober 2004 in Maria Enzersdorf eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW Opel Astra Cabrio der Herma B*****, dadurch beschädigt, dass er Kürbiskernöl über das Stoffdach goss (Schaden: cirka 2.000 Euro);
(III) im Herbst 2004 in Wien der Sandra F***** in ihren Rechten auf Schutz der Intimsphäre und am eigenen Bild dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er Bedienstete des Fotostudios F***** durch die Vorspiegelung, Lebensgefährte der Genannten zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von erotischen Fotografien der Sandra F*****, verleitete, die den Schaden herbeiführte;(römisch drei) im Herbst 2004 in Wien der Sandra F***** in ihren Rechten auf Schutz der Intimsphäre und am eigenen Bild dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er Bedienstete des Fotostudios F***** durch die Vorspiegelung, Lebensgefährte der Genannten zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von erotischen Fotografien der Sandra F*****, verleitete, die den Schaden herbeiführte;
(IV) zwischen Oktober und Dezember 2004 in Vösendorf Sandra F***** durch die wiederholte Ankündigung, andernfalls Nacktfotos von ihr an zahlreiche Personen zu verteilen und an Medienunternehmen zu senden sowie ein „intimes Video" über sie im Internet zu veröffentlichen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 8.500 Euro zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und er die Erpressung überdies beging, indem er mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung drohte, und zudem die Erpressung gegen die selbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte;(römisch vier) zwischen Oktober und Dezember 2004 in Vösendorf Sandra F***** durch die wiederholte Ankündigung, andernfalls Nacktfotos von ihr an zahlreiche Personen zu verteilen und an Medienunternehmen zu senden sowie ein „intimes Video" über sie im Internet zu veröffentlichen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 8.500 Euro zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und er die Erpressung überdies beging, indem er mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung drohte, und zudem die Erpressung gegen die selbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte;
(V) am 23. Februar 2005 in Wien Maria W***** durch Versetzen eines Stoßes, sohin mit Gewalt, zur Duldung des Ablesens der von ihr am Mobiltelefon gespeicherten SMS-Nachricht genötigt.(römisch fünf) am 23. Februar 2005 in Wien Maria W***** durch Versetzen eines Stoßes, sohin mit Gewalt, zur Duldung des Ablesens der von ihr am Mobiltelefon gespeicherten SMS-Nachricht genötigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.