[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, lit b sowie 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, Litera b, sowie 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Prozessordnungskonforme Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Diesen Kriterien wird die zu I./ erhobene Beschwerde nicht gerecht, soweit sie bloß behauptet, das Erstgericht habe keine Feststellungen „zu einer konkreten Personengefahr“ und zum „Verkehrsaufkommen“ getroffen (s aber US 5 f iVm 21). Sie verkennt im Übrigen, dass zwar eine „größere Zahl von Menschen“ ab einem Richtwert von etwa zehn Personen anzunehmen ist, aber mit Blick auf die Intensität der Gefahr (den Wahrscheinlichkeitsgrad sowie die Schwere der drohenden Verletzung) eine niedrigere Zahl für die Annahme einer Gemeingefahr ausreichen kann (RIS-Justiz RS0066542 [insb T1 und T7]; Murschetz in WK2 StGB § 176 Rz 3; Flora, SbgK Vorbem §§ 169 ff Rz 22 ff; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 176 Rz 7; Kienapfel/Schmoller StudB BT III2 Vorbem §§ 169 ff Rz 50 ff). [4] Prozessordnungskonforme Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Diesen Kriterien wird die zu römisch eins./ erhobene Beschwerde nicht gerecht, soweit sie bloß behauptet, das Erstgericht habe keine Feststellungen „zu einer konkreten Personengefahr“ und zum „Verkehrsaufkommen“ getroffen (s aber US 5 f in Verbindung mit 21). Sie verkennt im Übrigen, dass zwar eine „größere Zahl von Menschen“ ab einem Richtwert von etwa zehn Personen anzunehmen ist, aber mit Blick auf die Intensität der Gefahr (den Wahrscheinlichkeitsgrad sowie die Schwere der drohenden Verletzung) eine niedrigere Zahl für die Annahme einer Gemeingefahr ausreichen kann (RIS-Justiz RS0066542 [insb T1 und T7]; Murschetz in WK2 StGB Paragraph 176, Rz 3; Flora, SbgK Vorbem Paragraphen 169, ff Rz 22 ff; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 176, Rz 7; Kienapfel/Schmoller StudB BT III2 Vorbem Paragraphen 169, ff Rz 50 ff).
[5] Die auf Punkt II./1./ des Urteilsspruchs bezogene Behauptung, der Betroffene hätte die einschreitenden Polizeibeamten nicht als solche erkannt, sodass von einem Tatbildirrtum (RIS-Justiz RS0088950) auszugehen wäre, orientiert sich nicht an den – in der Beschwerde ohnedies zitierten – gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (US 9) und verfehlt damit erneut den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [5] Die auf Punkt römisch zwei./1./ des Urteilsspruchs bezogene Behauptung, der Betroffene hätte die einschreitenden Polizeibeamten nicht als solche erkannt, sodass von einem Tatbildirrtum (RIS-Justiz RS0088950) auszugehen wäre, orientiert sich nicht an den – in der Beschwerde ohnedies zitierten – gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (US 9) und verfehlt damit erneut den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Konstatierung, „dem Betroffenen war bewusst“, dass es sich bei F***** und H***** um Polizeibeamte in Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten handelte (US 9), gründete das Erstgericht insbesondere auf die Angaben des F*****, wonach dieser das Folgetonhorn des zivilen Polizeifahrzeugs eingeschaltet, seine Uniform getragen und dem Betroffenen eine Polizeitafel im Format DIN A5 vorgezeigt habe (US 18). Weshalb der Umstand, dass der Beamte das Blaulicht nicht einschalten konnte (ON 104 S 18), den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, erklärt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht (RIS-Justiz RS0098495 [insb T6], RS0098646 [insb T8]). [6] Die Konstatierung, „dem Betroffenen war bewusst“, dass es sich bei F***** und H***** um Polizeibeamte in Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten handelte (US 9), gründete das Erstgericht insbesondere auf die Angaben des F*****, wonach dieser das Folgetonhorn des zivilen Polizeifahrzeugs eingeschaltet, seine Uniform getragen und dem Betroffenen eine Polizeitafel im Format DIN A5 vorgezeigt habe (US 18). Weshalb der Umstand, dass der Beamte das Blaulicht nicht einschalten konnte (ON 104 S 18), den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, erklärt die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht (RIS-Justiz RS0098495 [insb T6], RS0098646 [insb T8]).
[7] Aus welchem Grund die diesbezügliche Aussage des F***** und die Angaben des Betroffenen, er hätte, als er „das erste Blaulicht“ (der anderen ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge – vgl US 7) gesehen habe, erkannt, dass es sich bei den Verfolgern um Polizeibeamte handle (ON 8 S 7), einander widerstreitende – und solcherart gesondert zu erörternde – Beweisergebnisse darstellen sollten, macht die Rüge ebenfalls nicht klar. [7] Aus welchem Grund die diesbezügliche Aussage des F***** und die Angaben des Betroffenen, er hätte, als er „das erste Blaulicht“ (der anderen ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge – vergleiche US 7) gesehen habe, erkannt, dass es sich bei den Verfolgern um Polizeibeamte handle (ON 8 S 7), einander widerstreitende – und solcherart gesondert zu erörternde – Beweisergebnisse darstellen sollten, macht die Rüge ebenfalls nicht klar.
[8] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) leiteten die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu II./1./ – empirisch mängelfrei und unter dem Aspekt der Begründungs-
tauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) – aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 18). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Art der Tatausführung (Abdrängen von Polizeifahrzeugen gegen eine Betonleitwand bei einer Geschwindigkeit von bis zu 200 km/h; US 7 f und 19) indiziere keine vorsätzliche Gewaltanwendung, sondern sei es bloß wegen massiv überhöhter Geschwindigkeit, die eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeit zur Vermeidung schwerer Unfälle erfordert hätte, zu einer Kollision mit den Fahrzeugen der Polizeibeamten gekommen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0099455 [T16]). [8] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) leiteten die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch zwei./1./ – empirisch mängelfrei und unter dem Aspekt der Begründungs-, tauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) – aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 18). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Art der Tatausführung (Abdrängen von Polizeifahrzeugen gegen eine Betonleitwand bei einer Geschwindigkeit von bis zu 200 km/h; US 7 f und 19) indiziere keine vorsätzliche Gewaltanwendung, sondern sei es bloß wegen massiv überhöhter Geschwindigkeit, die eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeit zur Vermeidung schwerer Unfälle erfordert hätte, zu einer Kollision mit den Fahrzeugen der Polizeibeamten gekommen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0099455 [T16]).
[9] Die substratlos das Fehlen von „ausreichenden Feststellungen zu allen drei Prognosekriterien des § 21 Abs 1 StGB“ und damit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0113980 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 716) reklamierende Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) lässt die für die Prognoseentscheidung (US 10) erforderliche Bezugnahme auf die Urteilsannahmen zur Person des Betroffenen (US 3 f), zu den ihm angelasteten Taten (US 4 ff) sowie zu seinem Krankheitsbild (US 9 f) unberücksichtigt (vgl Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 25) und legt nicht dar, welche weiteren Feststellungen insoweit erforderlich gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0095939). [9] Die substratlos das Fehlen von „ausreichenden Feststellungen zu allen drei Prognosekriterien des Paragraph 21, Absatz eins, StGB“ und damit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0113980 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716) reklamierende Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) lässt die für die Prognoseentscheidung (US 10) erforderliche Bezugnahme auf die Urteilsannahmen zur Person des Betroffenen (US 3 f), zu den ihm angelasteten Taten (US 4 ff) sowie zu seinem Krankheitsbild (US 9 f) unberücksichtigt vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 25) und legt nicht dar, welche weiteren Feststellungen insoweit erforderlich gewesen wären vergleiche , RIS-Justiz RS0095939).
[10] Entgegen der weiteren Rüge ist die Prognosetat mit „weitere Vorfälle, die in der Art und im Schweregrad den verfahrensgegenständlichen Vorfällen gleichzuhalten sind“ und „Gemeingefährdung“ (US 10) hinreichend konkret beschrieben (RIS-Justiz RS0118581 [T16]).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der General-
prokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der General-, prokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).