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Entscheidung 11 Os 77/21i×

Entscheidung 11 Os 77/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os77/21i

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Dietmar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. April 2021, GZ 43 Hv 14/21s-105, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar P***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2]           Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant verkürzt wiedergegeben – unter dem Einfluss einer organischen Persönlichkeitsstörung im Sinn eines Frontalhirnsyndroms (ICD-10 F07.0), somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,

römisch eins./ am 2. November 2020 im Gemeindegebiet von M***** auf der Autobahn anders als durch eine der in Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt, indem er als „Geisterfahrer“ mit seinem PKW mit einem von Marius T***** gelenkten Kleinbus besetzt mit weiteren acht Personen kollidierte, wobei sämtliche Beteiligten unverletzt blieben;

römisch zwei./ am 25. November 2020 in W***** und andernorts, indem er dem Polizeibeamten Alois F*****, der ihn auf der Autobahn wegen massiver Geschwindigkeitsübertretung mit einem Zivilstreifenwagen anzuhalten trachtete, rasant und unter waghalsigen Überhol- und Ausweichmanövern davonfuhr, sein Fahrzeug gezielt gegen das zur Errichtung einer Straßensperre zum Zweck seiner Anhaltung abgestellte Fahrzeug des F***** lenkte und dieses beiseite stieß, sodann seine Flucht vor den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen auf der Autobahn fortsetzte, dabei neuerlich eine höchst unfallträchtige Fahrweise mit massiv überhöhter Geschwindigkeit, äußerst riskanten Überholmanövern sowie abruptem Auslenken und -weichen wählte, den zum Zweck seiner Anhaltung neben ihm fahrenden Polizeibeamten Kurt H***** und andere Verkehrsteilnehmer zum Auslenken bzw Abbremsen ihrer Fahrzeuge zwang und schließlich mit seinem PKW versuchte, das Fahrzeug des neben ihm fahrenden F***** gegen eine Betonleitwand zu drängen, wobei dieses letztlich in den neben der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen abgedrängt wurde, wo es gegen einen Leitpflock stieß,

1./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung seiner Anhaltung, gehindert;

2./ F***** während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht,

somit Taten begangen, die als Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (römisch eins./), als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./1./) sowie als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch zwei./2./) (je) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, Litera b, sowie 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4] Prozessordnungskonforme Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Diesen Kriterien wird die zu römisch eins./ erhobene Beschwerde nicht gerecht, soweit sie bloß behauptet, das Erstgericht habe keine Feststellungen „zu einer konkreten Personengefahr“ und zum „Verkehrsaufkommen“ getroffen (s aber US 5 f in Verbindung mit 21). Sie verkennt im Übrigen, dass zwar eine „größere Zahl von Menschen“ ab einem Richtwert von etwa zehn Personen anzunehmen ist, aber mit Blick auf die Intensität der Gefahr (den Wahrscheinlichkeitsgrad sowie die Schwere der drohenden Verletzung) eine niedrigere Zahl für die Annahme einer Gemeingefahr ausreichen kann (RIS-Justiz RS0066542 [insb T1 und T7]; Murschetz in WK2 StGB Paragraph 176, Rz 3; Flora, SbgK Vorbem Paragraphen 169, ff Rz 22 ff; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 176, Rz 7; Kienapfel/Schmoller StudB BT III2 Vorbem Paragraphen 169, ff Rz 50 ff).

[5] Die auf Punkt römisch zwei./1./ des Urteilsspruchs bezogene Behauptung, der Betroffene hätte die einschreitenden Polizeibeamten nicht als solche erkannt, sodass von einem Tatbildirrtum (RIS-Justiz RS0088950) auszugehen wäre, orientiert sich nicht an den – in der Beschwerde ohnedies zitierten – gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (US 9) und verfehlt damit erneut den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Konstatierung, „dem Betroffenen war bewusst“, dass es sich bei F***** und H***** um Polizeibeamte in Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten handelte (US 9), gründete das Erstgericht insbesondere auf die Angaben des F*****, wonach dieser das Folgetonhorn des zivilen Polizeifahrzeugs eingeschaltet, seine Uniform getragen und dem Betroffenen eine Polizeitafel im Format DIN A5 vorgezeigt habe (US 18). Weshalb der Umstand, dass der Beamte das Blaulicht nicht einschalten konnte (ON 104 S 18), den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, erklärt die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht (RIS-Justiz RS0098495 [insb T6], RS0098646 [insb T8]).

[7] Aus welchem Grund die diesbezügliche Aussage des F***** und die Angaben des Betroffenen, er hätte, als er „das erste Blaulicht“ (der anderen ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge – vergleiche US 7) gesehen habe, erkannt, dass es sich bei den Verfolgern um Polizeibeamte handle (ON 8 S 7), einander widerstreitende – und solcherart gesondert zu erörternde – Beweisergebnisse darstellen sollten, macht die Rüge ebenfalls nicht klar.

[8] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) leiteten die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch zwei./1./ – empirisch mängelfrei und unter dem Aspekt der Begründungs-, tauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) – aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 18). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Art der Tatausführung (Abdrängen von Polizeifahrzeugen gegen eine Betonleitwand bei einer Geschwindigkeit von bis zu 200 km/h; US 7 f und 19) indiziere keine vorsätzliche Gewaltanwendung, sondern sei es bloß wegen massiv überhöhter Geschwindigkeit, die eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeit zur Vermeidung schwerer Unfälle erfordert hätte, zu einer Kollision mit den Fahrzeugen der Polizeibeamten gekommen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0099455 [T16]).

[9] Die substratlos das Fehlen von „ausreichenden Feststellungen zu allen drei Prognosekriterien des Paragraph 21, Absatz eins, StGB“ und damit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0113980 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716) reklamierende Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) lässt die für die Prognoseentscheidung (US 10) erforderliche Bezugnahme auf die Urteilsannahmen zur Person des Betroffenen (US 3 f), zu den ihm angelasteten Taten (US 4 ff) sowie zu seinem Krankheitsbild (US 9 f) unberücksichtigt vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 25) und legt nicht dar, welche weiteren Feststellungen insoweit erforderlich gewesen wären vergleiche , RIS-Justiz RS0095939).

[10]       Entgegen der weiteren Rüge ist die Prognosetat mit „weitere Vorfälle, die in der Art und im Schweregrad den verfahrensgegenständlichen Vorfällen gleichzuhalten sind“ und „Gemeingefährdung“ (US 10) hinreichend konkret beschrieben (RIS-Justiz RS0118581 [T16]).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der General-, prokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d,  Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E132316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00077.21I.0727.000

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210727_OGH0002_0110OS00077_21I0000_000