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Entscheidung 11 Os 77/24v×

Entscheidung 11 Os 77/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os77/24v

Entscheidungsdatum

17.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 5. April 2024, GZ 315 Hv 15/24i-70.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * B* unter anderem des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2]                Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 5. April 2024 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 70.3 S 52). Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch lediglich die Berufung (ON 73) aus.

[3] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in seiner fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,, Paragraph 344, StPO).

[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00077.24V.0717.000

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240717_OGH0002_0110OS00077_24V0000_000