Entscheidung 11 Os 77/24v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 5. April 2024, GZ 315 Hv 15/24i-70.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 5. April 2024, GZ 315 Hv 15/24i-70.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * B* unter anderem des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * B* unter anderem des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 5. April 2024 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 70.3 S 52). Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch lediglich die Berufung (ON 73) aus.
[3] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in seiner fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2, § 344 StPO). [3] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in seiner fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,, Paragraph 344, StPO).
[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (§§ 285i, 344 StPO). [4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00077.24V.0717.000
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
JJT_20240717_OGH0002_0110OS00077_24V0000_000