[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Welche konkreten „entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ es bekämpfen will, macht weder das auf Z 5 noch das auf Z 5a gestützte Beschwerdevorbringen deutlich. Damit verfehlt es – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1] und RS0106268 [insbesondere T7]). Welche konkreten „entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ es bekämpfen will, macht weder das auf Ziffer 5, noch das auf Ziffer 5 a, gestützte Beschwerdevorbringen deutlich. Damit verfehlt es – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1] und RS0106268 [insbesondere T7]).
[5] Den Feststellungen des Erstgerichts zufolge kam es dem Angeklagten, als er die vom Schuldspruch 1 umfassten Verhaltensweisen (US 6 bis 8) setzte, geradezu darauf an, M* K* dadurch eine – auf der Basis des Urteilssachverhalts auch eingetretene (US 8 f) – schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zuzufügen (US 9). Den Feststellungen des Erstgerichts zufolge kam es dem Angeklagten, als er die vom Schuldspruch 1 umfassten Verhaltensweisen (US 6 bis 8) setzte, geradezu darauf an, M* K* dadurch eine – auf der Basis des Urteilssachverhalts auch eingetretene (US 8 f) – schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zuzufügen (US 9).
[6] Dass es darüber hinausgehender „subjektive[r] Feststellungen“ bedurft haben sollte, um den Schuldspruch 1 zu tragen (nominell Z 9 lit a), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Dass es darüber hinausgehender „subjektive[r] Feststellungen“ bedurft haben sollte, um den Schuldspruch 1 zu tragen (nominell Ziffer 9, Litera a,), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[7] Die Ableitung der konstatierten Absicht (US 9) aus der Art und Intensität des Tatgeschehens (US 14 f) wiederum ist – der weiteren Rüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Die Ableitung der konstatierten Absicht (US 9) aus der Art und Intensität des Tatgeschehens (US 14 f) wiederum ist – der weiteren Rüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671).
[8] Ebenso wenig besteht ein behaupteter Widerspruch (der Sache nach Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung zur tatbestandsmäßigen (§ 87 Abs 1 StGB) Absicht (US 9) und jener zum „Geisteszustand“ des Beschwerdeführers (US 9 f), wonach seine Diskretions- und seine Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben waren (vgl RIS-Justiz RS0088967 [insbesondere T5, T6]).Ebenso wenig besteht ein behaupteter Widerspruch (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung zur tatbestandsmäßigen (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) Absicht (US 9) und jener zum „Geisteszustand“ des Beschwerdeführers (US 9 f), wonach seine Diskretions- und seine Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben waren vergleiche RIS-Justiz RS0088967 [insbesondere T5, T6]).
[9] Entsprechendes gilt für den gegen die Feststellungen (US 9) zur subjektiven Tatseite des § 107 Abs 1 und 2 StGB (Schuldspruch 2) gerichteten, inhaltsgleichen Beschwerdeeinwand. Entsprechendes gilt für den gegen die Feststellungen (US 9) zur subjektiven Tatseite des Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Schuldspruch 2) gerichteten, inhaltsgleichen Beschwerdeeinwand.
[10] Soweit das übrige, auf den Schuldspruch 2 bezogene Rechtsmittelvorbringen „eigenständige Tatsachenfeststellungen“ zur betreffenden Absicht vermisst (und solcherart als Rechtsrüge verstanden werden kann), übergeht es die gerade dazu getroffenen (US 9) – erfolglos als widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) bekämpften – Urteilskonstatierungen (siehe aber RIS-Justiz RS0099810). Soweit das übrige, auf den Schuldspruch 2 bezogene Rechtsmittelvorbringen „eigenständige Tatsachenfeststellungen“ zur betreffenden Absicht vermisst (und solcherart als Rechtsrüge verstanden werden kann), übergeht es die gerade dazu getroffenen (US 9) – erfolglos als widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) bekämpften – Urteilskonstatierungen (siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die weiteren Einwände, das Erstgericht hätte sich mit – ohnedies durch Feststellungen geklärten – „Frage[n] auseinandersetzen müsse[n]“ und habe (von ihm gezogene) rechtliche Konsequenzen „nicht ausreichend“ „begründet“ (siehe aber RIS-Justiz RS0100877) sowie, „aus einem bestimmten (isoliert hervorgekehrten) Beweismittel ergäbe sich „kein eindeutiger Nachweis“, lassen keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.