Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Mai 1948 geborene beschäftigungslose Alois Peter A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (1 des Schuldspruches) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB (2 a und b des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien Johann B am 10. Oktober 1981 durch zwei Messerstiche eine an sich schwere Verletzung zugefügt und überdies im September 1981 durch die öußerung, er werde ihn 'aufmachen', wenn er ihn erwische, und Ende November 1981 durch die Bemerkung, wenn er 'viel Schmalz' bekomme, werde er ihm mehr 'hineinfahren', gefährlich bedroht zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 84 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, die Grundlosigkeit und Mutwilligkeit der Körperverletzung, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Wiederholung der gefährlichen Drohung, als mildernd lediglich das Teilgeständnis.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Mai 1948 geborene beschäftigungslose Alois Peter A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (1 des Schuldspruches) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2 a und b des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien Johann B am 10. Oktober 1981 durch zwei Messerstiche eine an sich schwere Verletzung zugefügt und überdies im September 1981 durch die öußerung, er werde ihn 'aufmachen', wenn er ihn erwische, und Ende November 1981 durch die Bemerkung, wenn er 'viel Schmalz' bekomme, werde er ihm mehr 'hineinfahren', gefährlich bedroht zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem Paragraph 84, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, die Grundlosigkeit und Mutwilligkeit der Körperverletzung, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Wiederholung der gefährlichen Drohung, als mildernd lediglich das Teilgeständnis.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Mai 1982, GZ 11 Os 77/82-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der allein das Strafausmaß bekämpft wird.