Gründe:
Mit dem - gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 12.Mai 1992, GZ 12 E Vr 352/92-5, wurde über Franz G***** wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verhängt, die jedoch gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 15.Mai 1992 in Rechtskraft.Mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzt ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 12.Mai 1992, GZ 12 E römisch fünf r 352/92-5, wurde über Franz G***** wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verhängt, die jedoch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 15.Mai 1992 in Rechtskraft.
Nachdem die Probezeit (am 15.Mai 1995) abgelaufen war, sprach das Landesgericht Leoben mit (seit 8.August 1995) rechtskräftigem Beschluß vom 22.Juni 1995, GZ 12 E Vr 352/92-18, gemäß § 497 StPO die endgültige Strafnachsicht aus.Nachdem die Probezeit (am 15.Mai 1995) abgelaufen war, sprach das Landesgericht Leoben mit (seit 8.August 1995) rechtskräftigem Beschluß vom 22.Juni 1995, GZ 12 E römisch fünf r 352/92-18, gemäß Paragraph 497, StPO die endgültige Strafnachsicht aus.
Mit rechtskräftigem (gleichfalls gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995, GZ 10 E Vr 572/95-5, wurde über Franz G***** wegen des (am 15.Mai 1995 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verhängt.Mit rechtskräftigem (gleichfalls gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995, GZ 10 E römisch fünf r 572/95-5, wurde über Franz G***** wegen des (am 15.Mai 1995 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verhängt.
Zugleich faßte das Landesgericht Leoben gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Zugleich faßte das Landesgericht Leoben gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.