Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung betrifft die Frage, ob der Inhaber der Kreditkarte letztere in seinem Lokal in einer versperrten oder unversperrten Schublade aufbewahrt hat, keine entscheidende - dh für die rechtliche Beurteilung und den anzuwendenden Strafsatz relevante - Tatsache, sodaß eine nähere Erörterung der diesbezüglichen Anzeigengrundlage vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 27/I - "versperrte Schublade") - insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Aussage vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 33/I - "in einer üblicherweise unversperrten Schublade der Theke") und seiner Angaben in der Hauptverhandlung ("wenn ich das Lokal verlasse, sperre ich die Schublade zu, nicht wenn ich arbeite" - S 38,39/II) - im Urteil entbehrlich war.Entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretenen Auffassung betrifft die Frage, ob der Inhaber der Kreditkarte letztere in seinem Lokal in einer versperrten oder unversperrten Schublade aufbewahrt hat, keine entscheidende - dh für die rechtliche Beurteilung und den anzuwendenden Strafsatz relevante - Tatsache, sodaß eine nähere Erörterung der diesbezüglichen Anzeigengrundlage vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 27/I - "versperrte Schublade") - insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Aussage vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 33/I - "in einer üblicherweise unversperrten Schublade der Theke") und seiner Angaben in der Hauptverhandlung ("wenn ich das Lokal verlasse, sperre ich die Schublade zu, nicht wenn ich arbeite" - S 38,39/II) - im Urteil entbehrlich war.
Die aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten erschlossene subjektive Tatseite stellt - fallspezifisch - eine denkrichtig getroffene Feststellung einer Tatsache dar, sodaß auch insofern der Mangel unzureichender Begründung (arg: "Scheinbegründung") nicht vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 144, 145, 146).Die aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten erschlossene subjektive Tatseite stellt - fallspezifisch - eine denkrichtig getroffene Feststellung einer Tatsache dar, sodaß auch insofern der Mangel unzureichender Begründung (arg: "Scheinbegründung") nicht vorliegt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 144, 145, 146).
Die Argumentation in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das Erstgericht hätte die Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten, er sei in der Nacht vom 30. auf 31.Oktober 1997 bei ihr zu Hause gewesen, nicht als Alibiversuch abtun dürfen, verkennt - ebenso wie die Überlegungen zur Glaub- würdigkeit der Zeugen Fo***** und S***** und der Hinweis auf Zeugen, die nicht wußten, daß der Angeklagte im T***** mit der Kreditkarte bezahlt hat und die ihn nicht als Gast wiedererkannt haben -, daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im Vorbringen bestehen kann, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 4 und die dort zitierte Judikatur). Gerade in diesen Fehler verfällt jedoch der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten unter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse, die seine Verantwortung zu stützen vermögen, die ihn belastenden Angaben der Zeugen zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Argumentation in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das Erstgericht hätte die Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten, er sei in der Nacht vom 30. auf 31.Oktober 1997 bei ihr zu Hause gewesen, nicht als Alibiversuch abtun dürfen, verkennt - ebenso wie die Überlegungen zur Glaub- würdigkeit der Zeugen Fo***** und S***** und der Hinweis auf Zeugen, die nicht wußten, daß der Angeklagte im T***** mit der Kreditkarte bezahlt hat und die ihn nicht als Gast wiedererkannt haben -, daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im Vorbringen bestehen kann, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4 und die dort zitierte Judikatur). Gerade in diesen Fehler verfällt jedoch der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten unter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse, die seine Verantwortung zu stützen vermögen, die ihn belastenden Angaben der Zeugen zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter.
Mit der Behauptung von Widersprüchen im Sachverständigengutachten - damit Mängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO relevierend - greift die Beschwerde zum einen einzelne, ihr genehm erscheinende Schlüsse des Sachverständigen punktuell unter Vernachlässigung des Gesamtzusammenhanges heraus, zum anderen argumentiert sie mit denjenigen Passagen des Gutachtens, die sich auf die freigesprochenen Fakten beziehen und verkennt letztlich, daß die gutächtliche Folgerung, wonach der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der Unterschriften auf den Belegen der T***** ist, auf dem Vergleich dieser Unterschriften mit jener auf den Meldezetteln beruht; sie negiert somit die Argumentationsgrundlage des Schriftsachverständigen in seiner Gesamtheit und bringt damit die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit der Behauptung von Widersprüchen im Sachverständigengutachten - damit Mängel im Sinn der Paragraphen 125, 126, StPO relevierend - greift die Beschwerde zum einen einzelne, ihr genehm erscheinende Schlüsse des Sachverständigen punktuell unter Vernachlässigung des Gesamtzusammenhanges heraus, zum anderen argumentiert sie mit denjenigen Passagen des Gutachtens, die sich auf die freigesprochenen Fakten beziehen und verkennt letztlich, daß die gutächtliche Folgerung, wonach der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der Unterschriften auf den Belegen der T***** ist, auf dem Vergleich dieser Unterschriften mit jener auf den Meldezetteln beruht; sie negiert somit die Argumentationsgrundlage des Schriftsachverständigen in seiner Gesamtheit und bringt damit die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.