Der Mängelrüge (Z 5) zuwider durfte das Erstgericht aus den Widersprüchen des Patrick B***** hinsichtlich seiner eigenen Tathandlungen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik (negative) Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit dessen Angaben über den Beschwerdeführer ziehen; eine Beweisregel, wie von der Beschwerde in diesem Zusammenhang offenbar gefordert, stünde mit den Grundsätzen des § 258 Abs 2 StPO nicht in Einklang. Die weiters kritisierte Passage der Urteilsbegründung, wonach die den Beschwerdeführer "angeblich entlastenden Umstände nur scheinbar entlastende sind", stellt keine bloße Scheinbegründung, sondern die Zusammenfassung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Verantwortungen beider Angeklagten und den Ergebnissen des Beweisverfahrens dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider durfte das Erstgericht aus den Widersprüchen des Patrick B***** hinsichtlich seiner eigenen Tathandlungen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik (negative) Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit dessen Angaben über den Beschwerdeführer ziehen; eine Beweisregel, wie von der Beschwerde in diesem Zusammenhang offenbar gefordert, stünde mit den Grundsätzen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO nicht in Einklang. Die weiters kritisierte Passage der Urteilsbegründung, wonach die den Beschwerdeführer "angeblich entlastenden Umstände nur scheinbar entlastende sind", stellt keine bloße Scheinbegründung, sondern die Zusammenfassung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Verantwortungen beider Angeklagten und den Ergebnissen des Beweisverfahrens dar.
Wie die Beschwerde selbst zugesteht, betrifft der aufgezeigte Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen über die Art der Beteiligung (§ 12 StGB) des Erstangeklagten keine entscheidende Tatsache iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (siehe Fabrizy in WK2 § 12 Rz 119-122). Seine in den Gründen dargelegte Annahme einer (bloßen) Beitragstäterschaft (§ 12 dritte Alternative StGB) des Beschwerdeführers hat das Erstgericht aber nicht in "Ergänzung ungeklärt gebliebener Umstände zum Nachteil des Angeklagten" unbegründet gelassen, sondern sorgfältig, denkmöglich und mängelfrei begründet (US 5-7).Wie die Beschwerde selbst zugesteht, betrifft der aufgezeigte Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen über die Art der Beteiligung (Paragraph 12, StGB) des Erstangeklagten keine entscheidende Tatsache iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (siehe Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 119-122). Seine in den Gründen dargelegte Annahme einer (bloßen) Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritte Alternative StGB) des Beschwerdeführers hat das Erstgericht aber nicht in "Ergänzung ungeklärt gebliebener Umstände zum Nachteil des Angeklagten" unbegründet gelassen, sondern sorgfältig, denkmöglich und mängelfrei begründet (US 5-7).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Konkrete Anhaltspunkte für die Beschwerdehypothese, das Preisschild sei entgegen der Aktenlage (S 323/I) nicht in der Hosentasche des Erstangeklagten aufgefunden worden, hat das Verfahren nicht erbracht. Mit der Argumentation zur Höhe des auf diesem Schild ausgewiesenen Preises vernachlässigt die Beschwerde die Angaben des Zeugen Willibald G***** über die Unvollständigkeit seiner Schadensmeldung (S 413/I, 259 f/II).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Konkrete Anhaltspunkte für die Beschwerdehypothese, das Preisschild sei entgegen der Aktenlage (S 323/I) nicht in der Hosentasche des Erstangeklagten aufgefunden worden, hat das Verfahren nicht erbracht. Mit der Argumentation zur Höhe des auf diesem Schild ausgewiesenen Preises vernachlässigt die Beschwerde die Angaben des Zeugen Willibald G***** über die Unvollständigkeit seiner Schadensmeldung (S 413/I, 259 f/II).
Dass beim Einbruch vom 24. September 1999 Blutspuren gefunden wurden, die von keinem der beiden Angeklagten stammten, steht ebensowenig in unlösbarem Widerspruch zu den Urteilsannahmen wie der Umstand, dass ein Zeuge (lediglich) zwei Männer vom Tatort weglaufen sah (siehe US 7).
Schließlich stellt die Bezugnahme auf ein zukünftiges Datum in der sicherheitsbehördlichen Aussage des Zeugen G***** bloß einen offenkundigen Protokollierungsfehler dar, der im Übrigen berichtigt wurde (S 445/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).