Mit den Behauptungen, nur die Untersuchungsrichterin habe sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen können, das Oberlandesgericht habe dem Suchtgiftkonsum des Beschuldigten in der Vergangenheit zu große Bedeutung zugemessen, dafür die Umstände, dass dieser seine strafbaren Handlungen bereits im Dezember 2000 freiwillig beendet, nunmehr das Haftübel bereits verspürt habe und über einen Arbeitsplatz verfüge, zu gering gewichtet, vermag die Beschwerde weder Mängel in der Begründung des Oberlandesgerichts, das sich mit allen für und wider sprechenden Argumenten eingehend und den Grundsätzen logischen Denkens entsprechend auseinandergesetzt hat (S 137 - 139), aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs an dessen Annahmen zum Haftgrund und der negativen Prognose iSd § 180 Abs 1 letzter Satz (Abs 5) StPO zu wecken. Zudem unterlässt es die Beschwerde, sich mit sämtlichen vom Oberlandesgericht zur Begründung herangezogenen Umständen, wie etwa den bereits in der Vergangenheit zu Lohnexekutionen führenden hohen Schulden des Beschuldigten (S 137), der auch bereits im Deliktszeitraum über einen Arbeitsplatz verfügte (S 139), auseinander zu setzen. Warum die Annahme des Gerichtshofs zweiter Instanz, dass die Beschäftigungslosigkeit der Gattin des Beschuldigten und die ihn erwartende weitere Sorgepflicht (einen erhöhten Geldbedarf begründe und damit) einen Anreiz zu neuer gewinnträchtiger Straffälligkeit biete (S 137 f), "jeder Lebenserfahrung" widersprechen solle, vermag die Beschwerde nicht darzustellen.Mit den Behauptungen, nur die Untersuchungsrichterin habe sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen können, das Oberlandesgericht habe dem Suchtgiftkonsum des Beschuldigten in der Vergangenheit zu große Bedeutung zugemessen, dafür die Umstände, dass dieser seine strafbaren Handlungen bereits im Dezember 2000 freiwillig beendet, nunmehr das Haftübel bereits verspürt habe und über einen Arbeitsplatz verfüge, zu gering gewichtet, vermag die Beschwerde weder Mängel in der Begründung des Oberlandesgerichts, das sich mit allen für und wider sprechenden Argumenten eingehend und den Grundsätzen logischen Denkens entsprechend auseinandergesetzt hat (S 137 - 139), aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs an dessen Annahmen zum Haftgrund und der negativen Prognose iSd Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz (Absatz 5,) StPO zu wecken. Zudem unterlässt es die Beschwerde, sich mit sämtlichen vom Oberlandesgericht zur Begründung herangezogenen Umständen, wie etwa den bereits in der Vergangenheit zu Lohnexekutionen führenden hohen Schulden des Beschuldigten (S 137), der auch bereits im Deliktszeitraum über einen Arbeitsplatz verfügte (S 139), auseinander zu setzen. Warum die Annahme des Gerichtshofs zweiter Instanz, dass die Beschäftigungslosigkeit der Gattin des Beschuldigten und die ihn erwartende weitere Sorgepflicht (einen erhöhten Geldbedarf begründe und damit) einen Anreiz zu neuer gewinnträchtiger Straffälligkeit biete (S 137 f), "jeder Lebenserfahrung" widersprechen solle, vermag die Beschwerde nicht darzustellen.
Soweit sie schließlich behauptet, der Beschluss des Oberlandesgerichtes verletze auch deshalb das Gesetz, weil er die Fortsetzung der Haft - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft - auch aus dem Grund des § 180 Abs 1 Z 3 lit a StPO anordnete, ist ihr zu erwidern, dass dem Anklagegrundsatz nach dem klaren Wortlaut des § 180 Abs 1 StPO dadurch Genüge getan ist, dass ein Antrag des Staatsanwalts auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft vorliegt, während das Gericht an eine allfällige Begründung oder rechtliche Beurteilung des Anklägers nicht gebunden ist (vgl 15 Os 191/97; verfehlt Mayerhofer StPO4 § 180 E 8c).Soweit sie schließlich behauptet, der Beschluss des Oberlandesgerichtes verletze auch deshalb das Gesetz, weil er die Fortsetzung der Haft - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft - auch aus dem Grund des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, StPO anordnete, ist ihr zu erwidern, dass dem Anklagegrundsatz nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 180, Absatz eins, StPO dadurch Genüge getan ist, dass ein Antrag des Staatsanwalts auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft vorliegt, während das Gericht an eine allfällige Begründung oder rechtliche Beurteilung des Anklägers nicht gebunden ist vergleiche 15 Os 191/97; verfehlt Mayerhofer StPO4 Paragraph 180, E 8c).
Peter B***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Peter B***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.