Ausdrücklich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Ausdrücklich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit dem Einwand (Z 5), das Erstgericht hätte bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung und "entsprechender Würdigung" fallbezogener Umstände (angebliche Unmöglichkeit der konstatierten Sachentziehung) der Verantwortung des Beschwerdeführers, die tatgegenständliche Geldbörse auf dem Boden liegend gefunden zu haben (AS 123), nicht schlechthin die Glaubwürdigkeit versagen dürfen und demnach zu einer für ihn günstigeren Tatversion gelangen müssen, kritisiert der Genannte lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Haben die Tatrichter doch diese Verantwortung auf Grund der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensereignisse mängelfrei für widerlegt erachtet (US 5). Auch die Subsumtionsrüge, mit der der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Tatverhaltens als Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB anstrebt, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt. Denn anstatt die dem Schuldspruch wegen Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Grunde gelegenen Urteilskonstatierungen mit der darauf anzuwendenden Norm zu vergleichen, wie dies zur erfolgreichen Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit erforderlich ist, beruft er sich im vorliegenden Zusammenhang wieder auf seine erwähnte, jedoch vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Einlassung, weshalb seine Beschwerde auch insoweit zwangsläufig versagen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Mit dem Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung und "entsprechender Würdigung" fallbezogener Umstände (angebliche Unmöglichkeit der konstatierten Sachentziehung) der Verantwortung des Beschwerdeführers, die tatgegenständliche Geldbörse auf dem Boden liegend gefunden zu haben (AS 123), nicht schlechthin die Glaubwürdigkeit versagen dürfen und demnach zu einer für ihn günstigeren Tatversion gelangen müssen, kritisiert der Genannte lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Haben die Tatrichter doch diese Verantwortung auf Grund der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensereignisse mängelfrei für widerlegt erachtet (US 5). Auch die Subsumtionsrüge, mit der der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Tatverhaltens als Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB anstrebt, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt. Denn anstatt die dem Schuldspruch wegen Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Grunde gelegenen Urteilskonstatierungen mit der darauf anzuwendenden Norm zu vergleichen, wie dies zur erfolgreichen Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit erforderlich ist, beruft er sich im vorliegenden Zusammenhang wieder auf seine erwähnte, jedoch vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Einlassung, weshalb seine Beschwerde auch insoweit zwangsläufig versagen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.