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Entscheidung 11 Os 78/02×

Entscheidung 11 Os 78/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os78/02

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ion V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2002, GZ 62 Hv 24/02f-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ion V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Schuldspruches zu A hat Ion V***** am 18. Februar 2002 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge von 15,32 EUR, 60 $ und 50 deutsche Pfennige der Gabriele B***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung und "entsprechender Würdigung" fallbezogener Umstände (angebliche Unmöglichkeit der konstatierten Sachentziehung) der Verantwortung des Beschwerdeführers, die tatgegenständliche Geldbörse auf dem Boden liegend gefunden zu haben (AS 123), nicht schlechthin die Glaubwürdigkeit versagen dürfen und demnach zu einer für ihn günstigeren Tatversion gelangen müssen, kritisiert der Genannte lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Haben die Tatrichter doch diese Verantwortung auf Grund der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensereignisse mängelfrei für widerlegt erachtet (US 5). Auch die Subsumtionsrüge, mit der der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Tatverhaltens als Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB anstrebt, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt. Denn anstatt die dem Schuldspruch wegen Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Grunde gelegenen Urteilskonstatierungen mit der darauf anzuwendenden Norm zu vergleichen, wie dies zur erfolgreichen Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit erforderlich ist, beruft er sich im vorliegenden Zusammenhang wieder auf seine erwähnte, jedoch vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Einlassung, weshalb seine Beschwerde auch insoweit zwangsläufig versagen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67948 11Os78.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00078.02.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0110OS00078_0200000_000