Dagegen richtet sich die – nur den Schuldspruch zu 2.1. rügende – auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hajrudin H*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die – nur den Schuldspruch zu 2.1. rügende – auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hajrudin H*****; sie schlägt fehl.
Mit den unter Geltendmachung der Z 3 und 4 aufgestellten Behauptungen, bei der Hauptverhandlung vom 31. März 2005 sei kein gerichtlich beeideter Dolmetscher anwesend gewesen, sowie, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Zeit gehabt, sich „auf die Hauptverhandlungen" vorzubereiten, bezeichnet die Beschwerde weder deutlich und bestimmt Umstände, die eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung einer der in Z 3 genannten Vorschriften bewirkten (zur Wahrung der Frist des § 221 Abs 1 StGB siehe im Übrigen ON 454), noch stützt sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, dessen Nichterledigung oder Abweisung Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Z 4 sein könnte.Mit den unter Geltendmachung der Ziffer 3 und 4 aufgestellten Behauptungen, bei der Hauptverhandlung vom 31. März 2005 sei kein gerichtlich beeideter Dolmetscher anwesend gewesen, sowie, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Zeit gehabt, sich „auf die Hauptverhandlungen" vorzubereiten, bezeichnet die Beschwerde weder deutlich und bestimmt Umstände, die eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung einer der in Ziffer 3, genannten Vorschriften bewirkten (zur Wahrung der Frist des Paragraph 221, Absatz eins, StGB siehe im Übrigen ON 454), noch stützt sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, dessen Nichterledigung oder Abweisung Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 4, sein könnte.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen (US 18 f) mängelfrei begründet. Mit der Behauptung, die vom Erstgericht angenommenen Umstände der professionellen Begehungsweise, des Führens von Telefongesprächen mit verdecktem Inhalt und der Verwendung von mehreren verschiedenen Mobiltelefonen (US 35 f) seien bloß Indizien, hieraus könne aber nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit auf gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden, vernachlässigt die Beschwerde zum einen die weiteren im Urteil für die kritisierten Konstatierungen angeführten Gründe (US 36 zweiter und dritter Absatz), zum anderen bekämpft sie mit dieser Argumentation lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Die Feststellungen über den Erwerb von 2 kg Kokain durch den Zweitangeklagten von einem unbekannten Lieferanten zwischen 3. und 11. März 2004 (US 16) betreffen keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil der Beschwerdeführer nicht deswegen, sondern wegen des in weiterer Folge zwischen 11. und 13. März 2004 erfolgten Inverkehrsetzens dieser Suchtgiftmenge durch Übergabe an Adem P***** schuldig erkannt worden ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen (US 18 f) mängelfrei begründet. Mit der Behauptung, die vom Erstgericht angenommenen Umstände der professionellen Begehungsweise, des Führens von Telefongesprächen mit verdecktem Inhalt und der Verwendung von mehreren verschiedenen Mobiltelefonen (US 35 f) seien bloß Indizien, hieraus könne aber nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit auf gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden, vernachlässigt die Beschwerde zum einen die weiteren im Urteil für die kritisierten Konstatierungen angeführten Gründe (US 36 zweiter und dritter Absatz), zum anderen bekämpft sie mit dieser Argumentation lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Die Feststellungen über den Erwerb von 2 kg Kokain durch den Zweitangeklagten von einem unbekannten Lieferanten zwischen 3. und 11. März 2004 (US 16) betreffen keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil der Beschwerdeführer nicht deswegen, sondern wegen des in weiterer Folge zwischen 11. und 13. März 2004 erfolgten Inverkehrsetzens dieser Suchtgiftmenge durch Übergabe an Adem P***** schuldig erkannt worden ist.
Auch die festgestellte Übergabe einer Kokainprobe von 0,8 g (neben jener von 2 kg) an den Angeklagten P***** (US 16) ist nicht Gegenstand des den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruchs. Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen über die erfolgte Übergabe von 2 kg Kokain an den Angeklagten P***** zwischen 11. und 13. März 2004 nicht nur auf Telefongespräche getarnten Inhalts und konspiratives Verhalten sowie den Inhalt des Telefonats vom 5. März 2004 über das Angebot des Suchtgifts gestützt, sondern mit eingehender, in Einklang mit den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen stehender Begründung (US 28 ff), ua gestützt auf das maßgebliche Telefonat vom 13. März 2004 (US 31), dargelegt, warum sie davon ausgegangen sind, dass das Kokain zum letztgenannten Zeitpunkt bereits vom Zweitangeklagten an den Angeklagten P***** übergeben worden war. Dabei waren sie auch nicht verhalten, speziell anzuführen, warum sie dem geständigen Teil der Verantwortung des Letzteren Glauben schenkten, dem leugnenden Teil solchen jedoch versagten. Dass das Suchgift bei einer – im Übrigen erst am 1. April 2004 durchgeführten (S 37/III) – Hausdurchsuchung beim Angeklagten P***** nicht gefunden worden ist, hat das Erstgericht berücksichtigt (US 18).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.