Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) lässt außer Acht, dass unter dem Aspekt gesetzeskonformer Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) lässt außer Acht, dass unter dem Aspekt gesetzeskonformer Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Insoweit die Beschwerde behauptet, die subjektive Tatseite wäre unzureichend begründet, weil die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung nicht hinreichend dargelegt worden sei, übergeht sie die Ausführungen des Erstgerichts hiezu (US 13, 21) und orientiert sich somit nicht am Verfahrensrecht. Schon der aus den äußeren Umständen gezogene - gleichfalls von der Mängelrüge vernachlässigte - Schluss der Tatrichter aus dem objektiven Geschehen (US 21) wird dem Begründungserfordernis gerecht (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Das Vorbringen (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), der Vorsatz müsse darauf gerichtet sein, keinen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, rügt insoweit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber ebenfalls - prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) - die Konstatierungen des Erstgerichts.Das Vorbringen (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), der Vorsatz müsse darauf gerichtet sein, keinen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, rügt insoweit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber ebenfalls - prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) - die Konstatierungen des Erstgerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.