[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 4 f) wurde der Angeklagte im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung bereits am 12. Juli 2023 von einem zweiten (früheren) Testament in Kenntnis gesetzt und erkundigte sich, ob die Form von Testamenten und deren Gültigkeit im Verlassenschaftsverfahren geprüft werde. Über den im Raum stehenden Vorwurf, dass ein Testament gefälscht sei, wurde bei diesem Termin nicht gesprochen.
[5] Am 1. August 2023 erhielt der Angeklagte von der Notariatskanzlei des Gerichtskommissärs allerdings eine E-Mail Nachricht mit einer angeschlossenen Nachricht von Dr. F* (dem Rechtsvertreter des widerstreitenden Erbsanwärters Mag. V*) vom 26. Juli 2023 „zur Kenntnisnahme und Stellungnahme“. Im Anhang dazu befanden sich von Letzterem eingeholte (gemeint) schriftenvergleichende Gutachten, die eine Fälschung des Testaments vom 29. Juli 2022 nahelegten.
[6] Dieses E-Mail (aus dem Gesamtkontext klar erkennbar gemeint [US 6 f]: auch dessen Inhalt und jenen der Anhänge) nahm der Angeklagte zur Kenntnis. Eine am 2. August 2023 erhaltene Ladung für eine „Einigungstagsatzung“ bestätigte er noch am selben Tag. Zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft am 28. August 2023 hielt der Angeklagte die Vollendung seines Tatplans aufgrund der vorliegenden Gutachten bereits für aussichtslos. Er erstattete die Anzeige in der Hoffnung auf Straffreiheit und nicht etwa, um aus eigenem Antrieb (US 7: „innerer Einkehr“) von seinem deliktischen Vorhaben abzulassen.
[7] Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der ihm am 1. August 2023 übermittelten Anhänge und zu den Beweggründen für die Selbstanzeige stützten die Tatrichter auf eine Betrachtung der Umstände, dass der Angeklagte von dem älteren Testament und der Verwunderung des darin eingesetzten Erben Mag. V* über ein zweites Testament gewusst hatte und ihm vom Gerichtskommissär mit der Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen am 1. August 2023 auch die Beiziehung eines Rechtsbeistands nahegelegt worden war. Der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Anhänge nicht geöffnet und bereits bei Erhalt des in Rede stehenden E-Mails vorgehabt, eine Selbstanzeige zu erstatten, schenkten die Tatrichter keinen Glauben, weil sie es als lebensfremd erachteten, dass er die übermittelten Dokumente trotz der Empfehlung zur Beiziehung eines Rechtsbeistands und Gedanken an eine Selbstanzeige nicht gelesen hatte (US 6 f).
[8] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall; nominell auch Z 5 zweiter Fall) zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413). Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden zu seiner fehlenden Kenntnis vom Inhalt der ihm am 1. August 2023 zugekommenen Anhänge versucht der Beschwerdeführer seiner insoweit leugnenden Verantwortung im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [8] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall; nominell auch Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413). Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden zu seiner fehlenden Kenntnis vom Inhalt der ihm am 1. August 2023 zugekommenen Anhänge versucht der Beschwerdeführer seiner insoweit leugnenden Verantwortung im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zum täuschungsbedingten Hervorrufen eines Irrtums des Geschädigten oder eines Dritten und zur Kausalität eines solchen Irrtums für das die Schädigung unmittelbar herbeiführende Verhalten, erklärt aber nicht, weshalb solche Konstatierungen trotz der Feststellungen zum Tatplan (US 3) und zum deliktsspezifischen (eine täuschungsbedingte und die Verlassenschaft bzw den wahren Erbberechtigten schädigende Auszahlung des Nachlasses umfassenden) Vorsatz des Angeklagten (US 5) für die Strafbarkeit einer bloß versuchten Betrugshandlung (vgl § 15 Abs 2 StGB) erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zum täuschungsbedingten Hervorrufen eines Irrtums des Geschädigten oder eines Dritten und zur Kausalität eines solchen Irrtums für das die Schädigung unmittelbar herbeiführende Verhalten, erklärt aber nicht, weshalb solche Konstatierungen trotz der Feststellungen zum Tatplan (US 3) und zum deliktsspezifischen (eine täuschungsbedingte und die Verlassenschaft bzw den wahren Erbberechtigten schädigende Auszahlung des Nachlasses umfassenden) Vorsatz des Angeklagten (US 5) für die Strafbarkeit einer bloß versuchten Betrugshandlung vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, StGB) erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.