Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Mißachtung dieser von den Tatrichtern als tatsachengerecht beurteilten Zeugenaussagen unter Wiederholung der als unglaubwürdig erkannten Einlassungen des Angeklagten und seines Komplizen glaubhaft machen will, Silvia S*****, die freiwillig in die Wohnung ihrer Zufallsbekannten mitgegangen sei, habe den Beischlaf durch ihr Verhalten geradezu herausgefordert, sich nicht ernsthaft gewehrt und die Burschen hätten zumindest subjektiv (irrtümlich) davon ausgehen können, daß sich das Mädchen nur ziere, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an und bringt damit den angezogenen formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt auch für die Behauptung, S***** habe die Anzeige gar nicht wegen Vergewaltigung, sondern nur deshalb erstattet, weil sie wegen eines Vorfalles am nächsten Tag in den beiden Burschen Verbrecher (Einbrecher) zu erkennen glaubte. Abgesehen davon, daß das Motiv für den Entschluß, eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, grundsätzlich noch nichts über den Wahrheitsgehalt aussagt, sprach die Zeugin schon bei ihrem Erscheinen bei der Polizei primär davon, daß sie vergewaltigt wurde, um dann hinzuzufügen, daß die Täter auch Einbrecher sein könnten (S 19/I iVm S 408/II). Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten K*****, er sei irrtümlich der Meinung gewesen, das Mädchen sei ohnehin einverstanden, findet nicht einmal in seiner eigenen Antwort auf eine entsprechende Frage der Vorsitzenden eine eindeutige Stütze, weil er nur meinte, er habe damals die Möglichkeit nicht bedacht, daß sich das Mädchen wegen der Anwesenheit des P***** geniert haben könnte (S 403/II).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Mißachtung dieser von den Tatrichtern als tatsachengerecht beurteilten Zeugenaussagen unter Wiederholung der als unglaubwürdig erkannten Einlassungen des Angeklagten und seines Komplizen glaubhaft machen will, Silvia S*****, die freiwillig in die Wohnung ihrer Zufallsbekannten mitgegangen sei, habe den Beischlaf durch ihr Verhalten geradezu herausgefordert, sich nicht ernsthaft gewehrt und die Burschen hätten zumindest subjektiv (irrtümlich) davon ausgehen können, daß sich das Mädchen nur ziere, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an und bringt damit den angezogenen formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt auch für die Behauptung, S***** habe die Anzeige gar nicht wegen Vergewaltigung, sondern nur deshalb erstattet, weil sie wegen eines Vorfalles am nächsten Tag in den beiden Burschen Verbrecher (Einbrecher) zu erkennen glaubte. Abgesehen davon, daß das Motiv für den Entschluß, eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, grundsätzlich noch nichts über den Wahrheitsgehalt aussagt, sprach die Zeugin schon bei ihrem Erscheinen bei der Polizei primär davon, daß sie vergewaltigt wurde, um dann hinzuzufügen, daß die Täter auch Einbrecher sein könnten (S 19/I in Verbindung mit S 408/II). Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten K*****, er sei irrtümlich der Meinung gewesen, das Mädchen sei ohnehin einverstanden, findet nicht einmal in seiner eigenen Antwort auf eine entsprechende Frage der Vorsitzenden eine eindeutige Stütze, weil er nur meinte, er habe damals die Möglichkeit nicht bedacht, daß sich das Mädchen wegen der Anwesenheit des P***** geniert haben könnte (S 403/II).
Wenn daher die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) unter Zugrundelegung dieser Beschwerdebehauptung einen Tatirrtum (§ 8 StGB) reklamiert, entfernt sie sich von den gegenteiligen tatsächlich getroffenen (Urteils-) Feststellungen, wonach die Angeklagten dem Mädchen gewaltsam gegen heftigen Widerstand die Kleider vom Leib rissen und P***** die Arme des Opfers festhalten mußte, um K***** die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen (S 435, 436/II), zumal das Gericht weiter als erwiesen annimmt, daß sich die beiden Täter der Zeugin H***** gegenüber noch dahin brüsteten, sie hätten es zunächst "auf die Sanfte" versucht, als dies aber nichts fruchtete, hätten sie es "auf die Brutale" gemacht (S 439/II). Damit entspricht die Rechtsrüge nicht dem für die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes aufgestellten Erfordernis, nur den im Urteil festgestellten Sachverhalt als Grundlage der rechtlichen Argumentation heranzuziehen; sie ist daher einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.Wenn daher die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) unter Zugrundelegung dieser Beschwerdebehauptung einen Tatirrtum (Paragraph 8, StGB) reklamiert, entfernt sie sich von den gegenteiligen tatsächlich getroffenen (Urteils-) Feststellungen, wonach die Angeklagten dem Mädchen gewaltsam gegen heftigen Widerstand die Kleider vom Leib rissen und P***** die Arme des Opfers festhalten mußte, um K***** die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen (S 435, 436/II), zumal das Gericht weiter als erwiesen annimmt, daß sich die beiden Täter der Zeugin H***** gegenüber noch dahin brüsteten, sie hätten es zunächst "auf die Sanfte" versucht, als dies aber nichts fruchtete, hätten sie es "auf die Brutale" gemacht (S 439/II). Damit entspricht die Rechtsrüge nicht dem für die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes aufgestellten Erfordernis, nur den im Urteil festgestellten Sachverhalt als Grundlage der rechtlichen Argumentation heranzuziehen; sie ist daher einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Erledigung der Berufung und der Beschwerden dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß die Erledigung der Berufung und der Beschwerden dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.